Gesetze / Schiffssicherheitsgesetz
SchSG§ 12 Ermessensbindung
Stand: 10.06.2019
Wird in den internationalen Regelungen die Ausfüllung eines vorgeschriebenen Standards ausdrücklich in das Ermessen der Verwaltung gestellt, so berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Ermessensausübung die für diesen Fall von der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation oder einer anderen für diesen Bereich zuständigen zwischenstaatlichen Organisation beschlossenen Empfehlungen, nachdem sie sie an geeigneter Stelle in deutscher Sprache bekanntgemacht hat.
Änderungsverlauf
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 706)
BGBl. 2008 I S. 706
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.