Gesetze / Schiffsregisterordnung
SchRegO§ 31
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegO/31#abs-1 (1) Zur Berichtigung des Schiffregisters bedarf es der Bewilligung nach § 29 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegO/31#abs-2 (2) Ein neuer Eigentümer darf im Wege der Berichtigung des Schiffsregisters auf Grund einer Bewilligung nach § 29 nur mit seiner Zustimmung eingetragen werden, sofern nicht der Fall des § 24 vorliegt.