Gesetze / Schiffsregisterordnung

SchRegO

§ 32

Stand: 10.06.2019

Bund

Wird bei einem Seeschiff die Eintragung eines neuen Eigentümers oder des Erwerbers einer Schiffspart beantragt, so ist nachzuweisen, daß das Schiff weiterhin zur Führung der Bundesflagge berechtigt ist.

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