Gesetze / Schiffsregisterordnung
SchRegO§ 18
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegO/18#abs-1 (1) Zur Anmeldung nach § 17 ist der Eigentümer, bei einer Reederei auch der Korrespondentreeder verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegO/18#abs-2 (2) Sind mehrere Verpflichtete vorhanden, so genügt die Anmeldung durch einen von ihnen; entsprechendes gilt, wenn der Eigentümer eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist, die durch mehrere Personen vertreten wird.