Gesetze / Schiffsregisterordnung

SchRegO

§ 19

Stand: 01.01.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegO/19#abs-1 (1) Wer einer ihm nach §§ 10, 13 bis 15, 17, 18 obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt, ist hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 500 Euro nicht übersteigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegO/19#abs-2 (2) Für das Verfahren gelten die §§ 388 bis 391 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß.

§ 18 § 20