nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 13 SchRegO

Schiffsregisterordnung  
Stand: 01.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in § 11 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6, 7, Abs. 2, § 12 Nr. 3, 4, 6, 7 bezeichneten Angaben sowie die Maschinenleistung sind glaubhaft zu machen. Der Meßbrief (§ 11 Abs. 1 Nr. 5), der Eichschein oder eine andere zur Bescheinigung der größten Tragfähigkeit oder der Wasserverdrängung bei größter Eintauchung bestimmte und geeignete amtliche Urkunde (§ 12 Nr. 5) ist vorzulegen; ist das Schiff im Inland noch nicht amtlich vermessen (§ 11 Abs. 2) oder geeicht, genügt zu § 11 Abs. 2, § 12 Nr. 5 die Vorlegung der Vermessungsurkunde oder des Eichscheins der ausländischen Behörde oder einer anderen zur Glaubhaftmachung der Angaben geeigneten Urkunde.

(2) Bei der Anmeldung eines Seeschiffes sind die das Recht zur Führung der Bundesflagge begründenden Tatsachen nachzuweisen. Der Nachweis über die Benennung einer geeigneten beauftragten Person im Sinne des § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes wird durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie geführt.

---

Zitiervorschlag: § 13 SchRegO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegO/13

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
