Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
SchRegDVAnlage 6a (zu § 44)
Stand: 10.06.2019
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 883 - 884)
(Vorderseite)
Bundesrepublik Deutschland
(Bundesadler)
Schiffsbrief
In dem vom unterzeichneten Gericht kraft gesetzlicher Anordnung geführten Schiffsregister ist das Schiff ..........
auf Grund glaubhafter Nachweisungen unter Nummer .......... eingetragen wie folgt:
| Laufende Nummer | Eigentümer | Anteile | Erwerbsgrund |
|---|---|---|---|
| ........................ , | ........................ | |
| (Siegel) | Amtsgericht | |
(Rückseite)
Eigentumsbeschränkungen:
| Laufende Nummer | Betrag | Inhalt der Eintragung |
|---|---|---|
| Zu lfd. Nr. | Beschränkungen |
Änderungsverlauf
-
06.07.2010 Ausfertigung
Anlage 6a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2010 (BGBl. I 880)
BGBl. 2010 I S. 880
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.