Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

SchRegDV

§ 73f

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegDV/73f#abs-1 (1) Für die Erteilung von Ausdrucken aus der elektronischen Registerakte gilt § 65 Absatz 1 und 2 entsprechend. In den amtlichen Ausdruck sind auch die zugehörigen Protokolle nach § 73c Absatz 2 und Vermerke nach § 73d aufzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegDV/73f#abs-2 (2) Für die Einsicht in die elektronischen Registerakten gilt § 67 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegDV/73f#abs-3 (3) Für den Abruf von Daten aus der elektronischen Registerakte im automatisierten Verfahren gelten die §§ 68 bis 70 entsprechend.

§ 73e § 73g