Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
SchRegDV§ 73g
Stand: 10.06.2019
Kann der Inhalt der elektronischen Registerakte ganz oder teilweise auf Dauer nicht mehr in lesbarer Form wiedergegeben werden, so ist er wiederherzustellen. Für die Wiederherstellung gilt § 60 Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend.