Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
SchRegDV§ 50
Stand: 26.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
In der Aufschrift sind das Amtsgericht und die Nummer des Registerblatts anzugeben.