Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung SchRegDV § 49 Stand: 10.06.2019 Bund Für das Schiffsbauregister ist das Muster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 3 beigefügt ist. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.