Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
SchRegDV§ 48
Stand: 10.06.2019
Nach der Schließung des Registerblatts hat das Registergericht die Registerakten dem für die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister zuständigen Amtsgericht zu übersenden.