Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

SchRegDV

§ 25

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegDV/25#abs-1 (1) Für die Einrichtung des Seeschiffsregisters ist das Muster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegDV/25#abs-2 (2) Wird das Register in Bänden oder Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen geführt, kann von der Druckanordnung des Musters insoweit abgewichen werden, als die Abweichung zur Erleichterung des Eintragungsverfahrens zweckmäßig ist.

§ 24 § 26