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§ 48 SchRegDV

Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nach der Schließung des Registerblatts hat das Registergericht die Registerakten dem für die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister zuständigen Amtsgericht zu übersenden.