Gesetze / Landesrecht Bayern / Schulordnung der staatlichen Ausbildungsstätten für die Ausbildung von Sportlehrern im freien Beruf

SchOSpL

§ 6 Erster Prüfungsabschnitt

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchOSpL/6#abs-1 (1) Der erste Prüfungsabschnitt wird durch die Abschlußprüfung für die fachliche Ausbildung von Fachlehrern für Leibeserziehung abgelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchOSpL/6#abs-2 (2) Das Bestehen des ersten Prüfungsabschnitts ist die Voraussetzung für die Zulassung zum fünften Semester.

§ 5 § 7