Gesetze / Landesrecht Bayern / Schulordnung der staatlichen Ausbildungsstätten für die Ausbildung von Sportlehrern im freien Beruf
SchOSpL§ 6 Erster Prüfungsabschnitt
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchOSpL/6#abs-1 (1) Der erste Prüfungsabschnitt wird durch die Abschlußprüfung für die fachliche Ausbildung von Fachlehrern für Leibeserziehung abgelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchOSpL/6#abs-2 (2) Das Bestehen des ersten Prüfungsabschnitts ist die Voraussetzung für die Zulassung zum fünften Semester.