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§ 6 SchOSpL (Bayern) — Erster Prüfungsabschnitt

Schulordnung der staatlichen Ausbildungsstätten für die Ausbildung von Sportlehrern im freien Beruf

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der erste Prüfungsabschnitt wird durch die Abschlußprüfung für die fachliche Ausbildung von Fachlehrern für Leibeserziehung abgelegt.

(2) Das Bestehen des ersten Prüfungsabschnitts ist die Voraussetzung für die Zulassung zum fünften Semester.