Gesetze / Landesrecht Bayern / Schulordnung der staatlichen Ausbildungsstätten für die Ausbildung von Sportlehrern im freien Beruf

SchOSpL

§ 5 Prüfungsabschnitte, Lehrbefähigung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchOSpL/5#abs-1 (1) Die Abschlußprüfung setzt sich aus einem ersten und einem zweiten Prüfungsabschnitt zusammen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchOSpL/5#abs-2 (2) Durch die erfolgreich abgelegte Prüfung wird der Nachweis der Lehrbefähigung für die Tätigkeit eines Sportlehrers im freien Beruf erbracht.

§ 4 § 6