Gesetze / Landesrecht Bayern / Schulordnung der staatlichen Ausbildungsstätten für die Ausbildung von Sportlehrern im freien Beruf

SchOSpL

§ 7 Zweiter Prüfungsabschnitt

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchOSpL/7#abs-1 (1) Der zweite Prüfungsabschnitt besteht aus der Prüfung im Schwerpunktfach, aus der Prüfung im Wahlpflichtfach und aus der pädagogischen Prüfung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchOSpL/7#abs-2 (2) Die Vorschriften für die Abschlußprüfung für die fachliche Ausbildung von Fachlehrern für Leibeserziehung finden auf den zweiten Prüfungsabschnitt entsprechende Anwendung, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt ist.

§ 6 § 8