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# § 19 SchOSpL (Bayern) — Prüfung der Lehreignung

Schulordnung der staatlichen Ausbildungsstätten für die Ausbildung von Sportlehrern im freien Beruf  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es ist eine Lehrprobe

a) mit Kindern,

b) mit Jugendlichen,

c) mit Erwachsenen

von je 45 Minuten Dauer abzuhalten. Die Aufgaben werden von der Ausbildungsstätte jeweils eine Woche vorher bekanntgegeben. Ein Thema muß aus dem Bereich des Wahlpflichtfachs gestellt werden. Der vorgesehene Ablauf ist vom Bewerber schriftlich festzuhalten. Die Ausarbeitungen werden vom Bewerber spätestens bei Beginn der Lehrproben vorgelegt.

(2) Die Endnote für die Prüfung der Lehreignung wird nach § 30 SchOFL aus den drei Noten der Lehrproben ermittelt.

[Amtl. Anm.:] Gilt noch für den Bereich der SchOSpL

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Zitiervorschlag: § 19 SchOSpL (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchOSpL/19

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