(1) Es ist eine Lehrprobe
a) mit Kindern,
b) mit Jugendlichen,
c) mit Erwachsenen
von je 45 Minuten Dauer abzuhalten. Die Aufgaben werden von der Ausbildungsstätte jeweils eine Woche vorher bekanntgegeben. Ein Thema muß aus dem Bereich des Wahlpflichtfachs gestellt werden. Der vorgesehene Ablauf ist vom Bewerber schriftlich festzuhalten. Die Ausarbeitungen werden vom Bewerber spätestens bei Beginn der Lehrproben vorgelegt.
(2) Die Endnote für die Prüfung der Lehreignung wird nach § 30 SchOFL aus den drei Noten der Lehrproben ermittelt.
[Amtl. Anm.:] Gilt noch für den Bereich der SchOSpL