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§ 18 SchOSpL (Bayern) — Mündliche Prüfung

Schulordnung der staatlichen Ausbildungsstätten für die Ausbildung von Sportlehrern im freien Beruf

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die mündliche Prüfung wird in den Fächern

a) Pädagogik,

b) Psychologie,

c) Jugendhilfe

abgehalten. Sie soll je Fach 15 Minuten dauern.

(2) Die Endnote für die mündliche Prüfung wird nach § 30 SchOFL aus den drei einfach zählenden Prüfungsfächern ermittelt.

[Amtl. Anm.:] Gilt noch für den Bereich der SchOSpL