(1) Die mündliche Prüfung wird in den Fächern
a) Pädagogik,
b) Psychologie,
c) Jugendhilfe
abgehalten. Sie soll je Fach 15 Minuten dauern.
(2) Die Endnote für die mündliche Prüfung wird nach § 30 SchOFL aus den drei einfach zählenden Prüfungsfächern ermittelt.
[Amtl. Anm.:] Gilt noch für den Bereich der SchOSpL