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# § 14 SchOSpL (Bayern) — Regelprüfung im Wahlpflichtfach

Schulordnung der staatlichen Ausbildungsstätten für die Ausbildung von Sportlehrern im freien Beruf  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung im Wahlpflichtfach umfaßt eine praktische und theoretische Prüfung. Die Sondervorschriften für die Fächer Jugendarbeit und Tanz (§§ 15 und 16) bleiben unberührt.

(2) Für die praktische Prüfung im Wahlpflichtfach gelten die Bestimmungen der praktischen Abschlußprüfung im Schwerpunktfach nach § 41 SchOFL .

(3) Die theoretische Prüfung erfolgt als mündliche Prüfung in Trainings- beziehungsweise Übungslehre und Wettkampfwesen. Sie soll insgesamt 30 Minuten dauern. Für die mündliche Prüfung ist eine Note festzusetzen.

(4) Aus der nach § 30 SchOFL zu ermittelnden Endnote für die praktische Prüfung und aus der Endnote für die theoretische Prüfung ist nach § 30 SchOFL die Hauptnote im Wahlpflichtfach zu ermitteln.

[Amtl. Anm.:] Gilt noch für den Bereich der SchOSpL

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Zitiervorschlag: § 14 SchOSpL (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchOSpL/14

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