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SchOSpL§ 11 Theoretische Prüfung im Schwerpunktfach
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchOSpL/11#abs-1 (1) Die theoretische Prüfung im Schwerpunktfach umfaßt eine schriftliche Hausarbeit und eine mündliche Prüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchOSpL/11#abs-2 (2) Das Thema der Hausarbeit wird vom Bewerber selbst gewählt und bedarf der Genehmigung durch die Ausbildungsstätte. Der Bewerber kann auch das Thema der Hausarbeit des ersten Prüfungsabschnitts neu bearbeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchOSpL/11#abs-3 (3) Die mündliche Prüfung wird in Trainings- beziehungsweise Übungslehre und Wettkampfwesen gehalten und soll insgesamt 30 Minuten dauern. Für sie ist eine Note festzusetzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchOSpL/11#abs-4 (4) Aus der Note für die Hausarbeit und für die mündliche Prüfung wird nach § 30 SchOFL die Endnote für die theoretische Prüfung im Schwerpunktfach ermittelt.
[Amtl. Anm.:] Gilt noch für den Bereich der SchOSpL