Gesetze / Landesrecht Bayern / Schulordnung der staatlichen Ausbildungsstätten für die Ausbildung von Sportlehrern im freien Beruf

SchOSpL

§ 12 Prüfung der Lehreignung im Schwerpunktfach

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchOSpL/12#abs-1 (1) Zur Prüfung der Lehreignung im Schwerpunktfach ist eine Lehrprobe mit Anfängern und eine Lehrprobe mit Fortgeschrittenen von je 45 Minuten Dauer abzuhalten. Die Themen werden von der Ausbildungsstätte mindestens eine Woche vorher bekanntgegeben. Der vorgesehene Ablauf ist vom Bewerber schriftlich festzuhalten. Die Ausarbeitungen werden vom Bewerber spätestens bei Beginn der Lehrproben vorgelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchOSpL/12#abs-2 (2) Aus den beiden Noten für die Lehrproben ist die Endnote für die Prüfung der Lehreignung im Schwerpunktfach nach § 30 SchOFL zu ermitteln.

[Amtl. Anm.:] Gilt noch für den Bereich der SchOSpL

§ 11 § 13