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§ 13 SchOSpL (Bayern) — Hauptnote im Schwerpunktfach

Schulordnung der staatlichen Ausbildungsstätten für die Ausbildung von Sportlehrern im freien Beruf

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Aus der Summe der jeweils einfach zählenden Endnoten der praktischen Prüfung (§ 10 Abs. 2), der theoretischen Prüfung (§ 11 Abs. 4) und der Prüfung der Lehreignung (§ 12 Abs. 2) ist nach § 30 SchOFL die Hauptnote im Schwerpunktfach zu ermitteln.

[Amtl. Anm.:] Gilt noch für den Bereich der SchOSpL