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# § 12 SchOSpL (Bayern) — Prüfung der Lehreignung im Schwerpunktfach

Schulordnung der staatlichen Ausbildungsstätten für die Ausbildung von Sportlehrern im freien Beruf  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Prüfung der Lehreignung im Schwerpunktfach ist eine Lehrprobe mit Anfängern und eine Lehrprobe mit Fortgeschrittenen von je 45 Minuten Dauer abzuhalten. Die Themen werden von der Ausbildungsstätte mindestens eine Woche vorher bekanntgegeben. Der vorgesehene Ablauf ist vom Bewerber schriftlich festzuhalten. Die Ausarbeitungen werden vom Bewerber spätestens bei Beginn der Lehrproben vorgelegt.

(2) Aus den beiden Noten für die Lehrproben ist die Endnote für die Prüfung der Lehreignung im Schwerpunktfach nach § 30 SchOFL zu ermitteln.

[Amtl. Anm.:] Gilt noch für den Bereich der SchOSpL

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Zitiervorschlag: § 12 SchOSpL (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchOSpL/12

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