Gesetze / Schiffsbesetzungsverordnung
SchBesV§ 12 Übergangsvorschriften, Anwendungsbestimmungen, Evaluierung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchBesV%202013/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Wirksamkeit eines vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Schiffsbesatzungszeugnisses wird durch das Inkrafttreten dieser Verordnung nicht berührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchBesV%202013/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 ist § 5 in folgender Fassung anzuwenden:
§ 5Schiffsoffiziere
Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 8 000 muss von den Offizieren des nautischen oder technischen Bereichs mindestens einer Unionsbürger sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchBesV%202013/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Auswirkungen des Absatzes 2 werden nach Ablauf von vier Jahren, beginnend am 17. Juni 2016, evaluiert.
Änderungsverlauf
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09.06.2016 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2016 (BGBl. I 1350)
BGBl. 2016 I S. 1350
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.