Gesetze / Schiffsbesetzungsverordnung

SchBesV

§ 12 Übergangsvorschriften, Anwendungsbestimmungen, Evaluierung

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchBesV%202013/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Wirksamkeit eines vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Schiffsbesatzungszeugnisses wird durch das Inkrafttreten dieser Verordnung nicht berührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchBesV%202013/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 ist § 5 in folgender Fassung anzuwenden:

§ 5
Schiffsoffiziere

Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 8 000 muss von den Offizieren des nautischen oder technischen Bereichs mindestens einer Unionsbürger sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchBesV%202013/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Auswirkungen des Absatzes 2 werden nach Ablauf von vier Jahren, beginnend am 17. Juni 2016, evaluiert.

§ 10 § 12