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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1350

BGBl. 2016 I S. 1350 · 4.774 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 1350 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1350
                                           Erste Verordnung
                             zur Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung
                                                Vom 9. Juni 2016

   Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur verordnet auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 und 3a in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3
des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Januar 2016 (BGBl. I S. 62) im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft:

                       Artikel 1

  Die Schiffsbesetzungsverordnung vom 18. Juli 2013
(BGBl. I S. 2575), die zuletzt durch Artikel 559 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
  „2. der Ausdruck „Berufsgenossenschaft“ die Berufs-
      genossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik
      Telekommunikation,“.

2. In § 4 werden die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-
   strichen und Absatz 2 aufgehoben.
3. In § 8 Absatz 2 wird in Satz 2 die Angabe „§ 10 Ab-
   satz 3“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 1“ ersetzt.
4. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

                          „§ 9a

       Gewährleistung eines sicheren Wachdienstes
     (1) Der Reeder und der Kapitän haben dafür zu
  sorgen, dass alle zum Wachdienst eingeteilten Be-
  satzungsmitglieder die im Internationalen Überein-
  kommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Aus-
  bildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen
  und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II
  S. 297, 298) in der jeweils geltenden Fassung (STCW-

Übereinkommen) enthaltenen Vorschriften, Grund-
sätze und Anleitungen kennen und beachten, damit
sichergestellt ist, dass jederzeit in einer den herr-
schenden Umständen und Verhältnissen angemes-
senen Weise sicher und ohne zeitliche Unterbrechung
Wachen gegangen werden.
  (2) Ferner hat der Kapitän insbesondere sicher-
zustellen, dass unter seiner allgemeinen Weisungs-
befugnis

1. die Brückenwache gehenden Schiffsoffiziere wäh-
   rend ihrer Wache auf der Brücke oder in einem
   unmittelbar damit verbundenen Raum, wie dem
   Kartenraum oder dem Brückenfahrstand, körper-
   lich anwesend sind und die sichere Führung des
   Schiffes wahrnehmen,
2. die Offiziere des technischen Bereichs unter der
   Weisungsbefugnis des Leiters der Maschinen-
   anlage zum Aufsuchen des Maschinenraums un-
   mittelbar zur Verfügung und in Bereitschaft stehen
   und bei Bedarf während ihres jeweiligen Verant-
   wortlichkeitszeitraums im Maschinenraum körper-
   lich anwesend sind,
3. jederzeit, während das Schiff vor Anker liegt oder
   festgemacht hat, aus Sicherheitsgründen zweck-
   mäßige und wirksame Wachen gegangen werden

   und, soweit das Schiff gefährliche Ladung be-
   fördert, bei der Durchführung der Wachen Art,
   Menge, Verpackung und Stauung der gefährlichen
   Ladung sowie etwaige besondere Umstände, die
   an Bord oder in der Umgebung des Schiffes auf
   dem Wasser oder an Land herrschen, in vollem
   Umfang berücksichtigt werden und
4. aus Gründen der Gefahrenabwehr zweckmäßige
   und wirksame Wachen gegangen werden.
BGBl. 2016, Seite 1351 — Originalseite als Abbildung
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  Satz 1 Nummer 1 gilt nicht auf Fischereifahrzeugen
  in der Küstenfischerei und in der Kleinen Hochsee-
  fischerei.“

5. § 10 wird wie folgt geändert:

  a) Die Absätze 1, 2 und 6 werden aufgehoben.
  b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-
     sätze 1 bis 3.

6. § 12 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift wird das Wort „Übergangsvor-
     schrift“ durch die Wörter „Übergangsvorschriften,
     Anwendungsbestimmungen, Evaluierung“ ersetzt.

  b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

  c) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

                                   Berlin, den 9. Juni 2016

                                                 Der Bundesminister
                                   f ü r Ve r k e h r u n d d i g i
                                                        A. Dobrindt

            „(2) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 ist § 5 in
         folgender Fassung anzuwenden:

                                      §5

                                Schiffsoffiziere
           Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über
         8 000 muss von den Offizieren des nautischen
         oder technischen Bereichs mindestens einer
         Unionsbürger sein.

           (3) Die Auswirkungen des Absatzes 2 werden
         nach Ablauf von vier Jahren, beginnend am 17. Juni
         2016, evaluiert.“

                                Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die
  Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

t a l e I n f r a s t r u k t u r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1350. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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