Gesetze / Schiffsbesetzungsverordnung
SchBesV§ 12 Übergangsvorschriften, Anwendungsbestimmungen, Evaluierung
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 12.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchBesV%202013/12#abs-1 (1) Die Wirksamkeit eines vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Schiffsbesatzungszeugnisses wird durch das Inkrafttreten dieser Verordnung nicht berührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchBesV%202013/12#abs-2 (2) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2027 ist § 5 in folgender Fassung anzuwenden:
Schiffsoffiziere
(1) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 8 000 muss von den Offizieren des nautischen oder technischen Bereichs mindestens einer die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 erfüllen. In den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 2 tritt an Stelle des Befähigungszeugnisses zum Kapitän das Befähigungszeugnis zum Offizier.
(2) § 4 Absatz 2 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 4 bis 7 gilt entsprechend für die Besetzung mit Schiffsoffizieren, die entgegen Absatz 1 nicht die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 erfüllen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchBesV%202013/12#abs-3 (3) § 8 Absatz 1 in der am 25. Juni 2021 geltenden Fassung ist bis zu dem Tag weiter anzuwenden, an dem eine Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung in Kraft tritt, mit der ein Befähigungszeugnis zum Kapitän nationale Fahrt BRZ 100 (Kapitän NK 100) vorgesehen wird. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den Tag nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchBesV%202013/12#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Verkehr evaluiert die Auswirkungen des § 4 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 bis 7, des § 5 Absatz 2 sowie des § 12 Absatz 2 auf die Beschäftigung von deutschen Seeleuten und die Ausbildung auf Schiffen unter deutscher Flagge. Der Evaluationszeitraum beginnt am 11. September 2026 und beträgt fünf Jahre.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 09.06.2016. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 12.09.2026 (siehe Fassungen).
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09.06.2016 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2016 (BGBl. I 1350)
BGBl. 2016 I S. 1350
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.