Gesetze / Schiffsbesetzungsverordnung

SchBesV

§ 12 Übergangsvorschriften, Anwendungsbestimmungen, Evaluierung

Stand: 13.04.2025

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchBesV%202013/12#abs-1 (1) Die Wirksamkeit eines vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Schiffsbesatzungszeugnisses wird durch das Inkrafttreten dieser Verordnung nicht berührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchBesV%202013/12#abs-2 (2) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2027 ist § 5 in folgender Fassung anzuwenden:

§ 5
Schiffsoffiziere

Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 8 000 muss von den Offizieren des nautischen oder technischen Bereichs mindestens einer Unionsbürger sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchBesV%202013/12#abs-3 (3) § 8 Absatz 1 in der am 25. Juni 2021 geltenden Fassung ist bis zu dem Tag weiter anzuwenden, an dem eine Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung in Kraft tritt, mit der ein Befähigungszeugnis zum Kapitän nationale Fahrt BRZ 100 (Kapitän NK 100) vorgesehen wird. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den Tag nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt.

§ 11 § 13