Gesetze / Schutzbereichgesetz

SchBerG

§ 27

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchBerG/27#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
eine Handlung nach § 3 oder § 5 Abs. 2 ohne Genehmigung vornimmt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 oder § 5 Abs. 1 zuwiderhandelt oder
3.
eine Handlung stört, die nach § 6 oder § 10 zu dulden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchBerG/27#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchBerG/27#abs-3 (3) Bildgeräte, die zur Begehung oder Vorbereitung einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, sowie Lichtbilder, Zeichnungen, Skizzen und andere bildliche Darstellungen, auf die sich eine solche Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchBerG/27#abs-4 (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Schutzbereichbehörde.

§ 26 § 28