§ 12 Förderung bei freiwilliger Errichtung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchBauG/12#abs-1 (1) (weggefallen)
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Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchBauG/12#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 1 gelten die §§ 5, 7 bis 9 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des in § 7 Abs. 1 bezeichneten Höchstbetrags ein Höchstbetrag tritt, der durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung der höheren durchschnittlichen Baukosten für Schutzräume in bestehenden Gebäuden festzusetzen ist. Wer vorhandene Schutzbauwerke den Anforderungen der §§ 2 bis 4 anpaßt oder in bestehenden Gebäuden lediglich einen Kellerdurchbruch anlegt, kann die hierfür aufgewendeten Kosten zugleich in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen; § 10 gilt sinngemäß.
Änderungsverlauf
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21.12.1967 Ausfertigung
§ 12 geändert und eingefügt durch Artikel 17 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I 1259)
BGBl. 1967 I S. 1259
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20.12.1965 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 18 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1965 (BGBl. I 2065)
BGBl. 1965 I S. 2065
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