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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1965, S. 2065
BGBl. 1965 I S. 2065 · 42.642 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
1965 Ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 1965
Tag In h a 1 t
20. 12. 65 Gesetz zur Sicherung des Haushaltsausgleichs (Haushaltssicherungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . .
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 63-8; ändert Bundesgesetzbl. Ill 2030-1-3,
2030-1-4, 2030-5, 2036-1, 2036-5, 2037-4, 2037-6, 215-7, 215-8, 2330-2, 603-5, 612-7, 612-8,
612-14-7, 640-7, 780-3, 8052-1, 820-1, 822-1, 830-6, 85-1; hebt auf Bundesgesetzbl. III 612-7-2,
612-7-2a, 612-7-2b, 612-7-2c, 612-7-2d; betrifft Bundesgeselzbl. lll 2030-2, 251-1, 251-4, 912-2,
912-3
15. 12. 65 Neufassung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Un-
rechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ersetzt ßundesgesetzbl. III 2037-1
15. 12. 65 Neufassung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Un-
rechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . .
Ersetzt Bundesgeselzbl. III 2037-5
14. 12. 65 Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen . . . . . . . .
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 925-6
14. 12. 65 Verordnung über den Hufbeschlag (Hufbeschlagverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl.III 7112-1-1; hebt
7112-1-1
16. 12. 65 Zehnte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung (Zehnte Ausnahmeverordnung zur StVZO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 9232-1-10; hebt
9232-1-8
17. 12. 65 Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahres-
ausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Andert Bundesgesetzbl. llI 611-2-4
17. 12. 65 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Fe s't:setzung de s Beitrags für freiwillig 1
Versicherte in der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
A.ndert Bundesgesetzbl. III 822-4-2
18. 12. 65 Verordnung über die Urheberrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 440-1-3
18. 12. 65 Verordnung über die Schiedsstelle nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheber-
2665
Z 1997 A
Nr. 72
Seite
2065
. . . . . . 2073
2091
2093
2095
auf Bundesgesetzbl. lll
. 2100
auf Bundesgesetzbl. III
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2101
1
2104
. . . . . . . . . . . 2105
rechten und verwandten Schutzrechten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2106
Sammlung des Bundesrechts, Rundesgesetzbl. Ill 440-8-1
18. 12. 65 Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Aitdeil 1:;undcsyeselzbl. lll 9232-1
20. 12. 65 Fünfte Verordnung zur Änderung der Ausgleichsteuerordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
A.ndert Bundesqesetzbl. Jll 611-11
20. 12. 65 Erste Verordnung zur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1966......
Sammlung de::; 13undcsrcchls, ßundesgesetz/Jl. 111 604-2-::::
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
2109
2110
2111
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2112
Gesetz
zur Sicherung des Haushaltsausgleichs
(Haushai tssicherungsgesetz)
Vom 20. Dezember 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 63-8 1)
In Erkenntnis der Notwendigkeit, die Finanzlage Kaufkraft bei Aufrechterhaltung optimaler Voll-
des Bundes im Rahmen einer mehrjährigen Dring- beschäftigung sicherzustellen, hat
der Deutsche Bun-
lichkeitsordnung mit dem Ziel zu festigen, den destag als ersten Schritt das folgende Gesetz be-
Spielraum für eine aktive Konjunkturpolitik über schlossen:
einen ausgeglichenen Haushalt des Bundes zu ge- Artikel 1
währleisten und damit eine wesentliche Voraus- Gesetz über die unentgeltliche Beförderung von
setzung für die Stabilerhaltung von Währung und Kriegs- und W ehrdienstbeschädigten sowie von
anderen Behinderten im Nahverkehr
1) Antlerl Bundcsq(!setzbl. lll 20:l0-1-3, 2030-1-4, 2030-5, 2036-1, 2036-5,
2037-4, 20:l7-6, 215-7, 215-ll, 2:130-2, b0:J-5, fi12-7, 612-H, 612-14-7, 640-7, § 7 Satz 2 des Gesetzes über die unentgeltliche
780-3. 8052-1, 820-1, 822-1, 830-6, B5-1; hebt auf 612-7-2, 612-7-2a,
612-7-2 b,_ 612-7-2 c, 612-7-2 d; bei.rillt 20:J0-2, 251-1, 251-4, 912-2, 912-3 Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädig-

2066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
ten sowie von anderen Behinderten im Nahver-
kehr2) vom 27. August 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 978) erhält folgende Fassung:
„Der erste Teilbetrag wird nach Ablauf eines
Monats nach unanfechtbarer Feststellung des Er-
slattungsbetrages, die weiteren Teilbeträge werden
jeweils am 1. Juli der folg enden Jahre fällig."
Arlikel 2
Verkehrsfinanzgesetz 1955
Abschnitt III Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Verkehrsfinanzgesetzes 1955a) vom 6. April 1955
(Bundcsgesctzbl. I S. 166), zuletzt geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes über Umstellung der Ab-
gaben auf Minernlöl vom 20. Dezember 1963 (Bun-
desgesetzbl. I S. 995), - Gasölbetriebsbeihilfe für
die gewerbliche Wirtschaft - findet bis auf wei-
teres hinsichtlich des Gusölverbrauchs nach dem
31. Dezember 1965 keine Anwendung.
Artikel 3
EWG-Anpassungsgesetz
Das Gesetz zur Förderung der Eingliederung der
deutschen Landwirtschaft in den Gemeinsamen
Markt 4 ) vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 1201) wird wie folgt geä.ndert und ergänzt:
1. In § 1 wird hinter dem Wort „Anpassungsbeihil-
fen" eingefügt: ,,für die Rechnungsjahre 1966 und
1967 in Höhe von 770 Millionen Deutsche Mark,
ab dem Rechnungsjahr 1968".
2. § 8 erhält folgende Fassung:
,,§ 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 2
Abs. 4 Satz 1 am 1. Januar 1966 in Kraft. § 2
Abs.4 Satz 1 tritt am 1.Januar 1968 in Kraft."
Artikel 4
Bundeszuschu.ß zur knappschaftlichen
Rentenversicherung
Das Reichsknappschaftsgesetz 5) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Juli 1926 (Reichs-
gesetzbl. I S. 369), zuletzt geändert durch das Gesetz
zur Änderung von Vorschriften in der gesetzlichen
Unfallversicherung und in der knappschaftlichen
Rentenversicherung vom 15. September 1965 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1349), wird wie folgt geändert:
In § 131 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „die
Hälfte" durch ,,40 vom Hundert" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Mutterschutzgesetzes, der Reichsver-
sicherungsordnung und des Änderungsgesetzes vom
24. August 1965
1. Das Mutterschutzgesetz 1;) vom 24. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 69), geändert durch § 72
2) Buntlesqesetzbl. III 830-6
3) Buntlesqcisetzbl. III 912-2
4) Buntlesqesctzbl. III 780-3
5) Buntlesqeselzbl. III 822-1
6) Buntlesqcsetzbl. III 8052-1
Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom
9. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 665), wird
wie folgt geändert und ergänzt:
a) § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Wöchnerinnen dürfen bis zum Ablauf
von acht Wochen nach der Entbindung nicht
beschäftigt werden. Für Mütter nach Früh-
und Mehrlingsgeburten verlängert sich diese
Frist auf zwölf Wochen. Hat die Schutzfrist
nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2
vor dem 1. Januar 1966 begonnen, verbleibt
es beim bisherigen Recht."
b) In § 13 Abs. 1 werden die Worte „und wäh-
rend der ersten sechs Wochen nach der Nie-
derkunft" ersetzt durch die Worte „und wäh-
rend der in § 6 Abs. 1 bezeichneten Zeit-
räume".
c) § 13 Abs. 1 letzter Satz wird gestrichen.
d) Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt:
,,§ 13 a
Freizeit für Untersuchungen
Der Arbeitgeber hat der Frau die Freizeit
zu gewähren, die zur Durchführung der Unter-
suchungen im Rahmen der Mutterschaftshilfe
des § 195 c der Reichsversicherungsordnung
erforderlich ist. Ein Entgeltausf all darf hier-
durch nicht eintreten."
2. Die Reichsversicherungsordnung 7 ) wird wie folgt
geändert und ergänzt:
a) Es wird folgender § 195 c eingefügt:
,,§ 195 C
(1) Die Versicherte hat während der
Schwangerschaft und nach der Entbindung
Anspruch auf ärztliche Betreuung und auf
Hebammenhilfe. Zur ärztlichen Betreuung
während der Schwangerschaft gehören insbe-
sondere Untersuchungen zur Feststellung
der Schwangerschaft, Vorsorgeuntersuchun-
gen einschließlich der laborärztlichen Unter-
suchungen; das Nähere über die Gewähr für
ausreichende und zweckmäßige ärztliche Be-
treuung sowie über die dazu erforderlichen
Aufzeichnungen und Bescheinigungen wäh-
rend der Schwangerschaft und nach der Ent-
bindung regelt der Bundesausschuß der Arzte
und Krankenkassen im Rahmen seiner Richt-
linien(§ 368p).
(2) Bei der Entbindung wird Hilfe durch
eine Hebamme und, falls erforderlich, durch
einen Arzt gewährt."
b) In § 205 a Abs. 3 der Reichsversicherungsord-
nung werden die Vvorte ,,§ 195 a Abs. 1 Nr. 1,
2, 3 und 4" ersetzt durch die Worte ,, § 195 a
Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und § 195 c".
c) In § 368 Abs. 2 werden nach den Worten „zu
ihnen gehören auch" die Worte „ärztliche Be-
treuung bei Mutterschaft" eingefügt.
d) § 205 d wird aufgehoben.
7) Bundesgesetzbl. III 820-1

Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1965 206'1
3. In Artikel 3 § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Ande-
nmg des Mu ttersdrn l.7.!J(~sPtzcs und der Reichs-
versicherungsordnung vom 24. August 1965 (Bun-
desgesetzbl. I S. 912) wird der letzte Halbsatz
„die übrigen Vorschriflen dieses Gesetzes mit
Wirkung vom 1. J ,11111ar 19GG in Krnft." durch
die Halbsti Lze „Arlikcl 1 Nr. 1, 4, 5, 6 Buchstabe a
und c, Nr. 7 bis 9, 10 Buchstabe a, b und d, Nr. 11
und 12 sowie Nr. 18 bis 26 mit Wirkung vom
1. Januar 1966, die übrigen Vorschriften dieses
Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 1967 in
Kraft." ersetzt.
4. Die Nummern 1 und 2 treten mit Ablaut des
Kalenderjahres 1966 c1ußer Kraft.
Artikel 6
Aussetzung von Zahlungsverpflichtungen des Bun-
des aus § 205 d der Reichsversicherungsordnung
In den Kalenderjahren 1966 und 1967 ist der Bund
nicht verpflichtet, aus § 205 d der Reichsversiche-
rungsordnung Zahlungen für die Vergangenheit zu
leisten.
Artikel 7
Ausbildungszulage nach dem Bundeskindergeld-
gesetz
§ 14 a Abs. 1 Satz 1 des Bundeskirrdergeld-
gesetzes 8 ) vom 14. April 1964 (Bundesgesetzbl. I
S. 265), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände-
rung und Ergänzung des Bundeskindergeldgesetzes
vom 5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 222), gilt in
den Kalenderjahren 1966 und 1967 mit folgender
Maßgabe:
Im ersten Halbsatz wird die Zahl „40" durch die
Zahl „30" ersetzt.
Artikel 8
Bundeszuschüsse nach§ 1389 der Reichs-
versicherungsordnung und § 116 des Angestellten-
versicherungsgesetzes
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
mächtigt, mit den Trägern der Rentenversicherung
der Arbeiter und der Rentenversicherung der
Angestellten zu vereinbaren, daß von den Bundes-
zuschüssen nach § 1389 der Reichsversicherungsord-
nung und § 116 des Angestelltenversicherungs-
gesetzes im Rechnungsjahr 1966 ein Betrag von
insgesamt 750 Millionen Deutsche Mark durch Zu-
teilung von Schuldbuchforderungen gegen den Bund
begeben wird.
(2) Die Schuldbuchforderungen sind zu marktüb-
lichen Bedingungen zu begeben und werden auf Er-
suchen des Bundesministers der Finanzen in das
Bundesschuldbuch eingetragen. Die Schuldbuchfor-
derungen dürfen vom Ersterwerber nur im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen ver-
äußert werden.
(3) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
mächtigt, mit den Trägern der Rentenversicherun-
gen der Arbeiter und Angestellten zu vereinbaren,
daß der Zinssatz für die auf Grund des § 10 Abs. 2
8) Bundesqcscl.zbl. III 85-1
des Haushaltsgesetzes· 1965 zugeteilten Schuldbuch-
forderungen ab 1. Januar 1966 bis auf 6,5 vom Hun-
dert erhöht wird.
Artikel 9
Finanzierung des Baues von Bundesfernstraßen und
von Bundeswasserstraßen durch Gesellschaften des
privaten Rechts
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ver-
kehr für die Rechnungsjahre 1966 und 1967 Gesell-
schaften des privaten Rechts vertraglich mit der
Finanzierung des Baues von Bundesfernstraßen auf
Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Straßenbaufinan-
zierungsgesetzes vorn 28. März 1960 (Bundesgesetz-
blatt I S. 201), geändert durch das Gesetz über Um-
stellung der Abgaben auf Mineralöl vom 20. Dezem-
ber 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 995), und mit der
Finanzierung von Investitionsvorhaben des Wasser-
straßenbaues bis zur Höhe von insgesamt 350 Mil-
lionen Deutsche Mark für jedes Rechnungsjahr zu
beauftragen.
Artikel 10
Straßenbaufinanzierungsgesetz
Die Zweckbindung nach Artikel 1 des Straßen-
baufinanzierungsgesetzes vom 28. März 1960 9 ) (Bun-
desgesetzbl. I S. 201) in der Fassung des Gesetzes
über Umstellung der Abgaben auf Mineralöl vom
20. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 995) gilt
im Rechnungsjahr 1966 mit der Maßgabe, daß das
Aufkommen an Mineralölsteuer bis zum Betrage
von 3 500 000 000 Deutsche Mark für Zwecke des
Straßenwesens zu verwenden ist.
Artikel 11
Zweites Wolmungsbaugesetz
1. § 19 a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der
Fassung vom 1. September 1965 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1617) findet für die Rechnungsjahre 1965
und 1966, § 20 Abs. 1 bis 3 des Zweiten Woh-
nungsbaugesetzes findet für das Rechnungsjahr
1966 in Höhe eines Einnahmebetrages von
62 000 000 Deutsche Mark keine Anwendung.
2. § 125 a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes 10 ) in
der Fassung vom 1. September 1965 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1617) erhält folgende Fassung:
,,§ 125 a
Geltung im Saarland
(1) Dieses Gesetz gilt, vorbehaltlich des Ab-
satzes 2, nicht im Saarland.
(2) § 19 a sowie § 19 Abs. 2 und 3, soweit die-
ser nach § 19 a entsprechend anzuwenden ist, fin-
den auch im Saarland Anwendung."
Artikel 12
Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes
1. Das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallen-
den Personen 11 ) gilt bis zum 31. Dezember 1966
9) Bundesqesetzbl. III 912-3
111) Bundesqesetzbl. III 2330-2
11) Bundesqesetzbl. III 2036-1

2068 Bundesgesetzblatt,
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Au-
gusL 1961 (Bundesgesel.zbl. I S. 1578) weiter mit
der Maßgabe, daß in § 35 Abs. 4 letzter Satz die
Worte „31. Dezember 1965" durch die Worte
,,31. Dezember 1966" ersetzt werden.
2. Das Vierte Gesetz zur Änderung des Gesetzes
zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter
Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-
sonen vom 9. September 1965 12 ) (Bundesgesetz-
blatt I S. 1203) wird wie folgt geändert:
Es werden ersetzt:
a) In Artikel II § 4 die Worte „31. Dezember
1966" durch die Worte „31. Dezember 1967",
b) in Artikel II § 5 die Worte „30. Juni 1966"
durch die Worte „30. Juni 1967",
c) in Artikel II § 6 Abs. 1 die Worte „31. Dezem-
ber 1967" durch die Worte „31. Dezember
1968",
d) in Artikel VI Abs. 1 die Worte „ 1. Januar
1966" durch die Worte „ 1. Januar 1967",
e) in Artikel VI Abs. 2 die Worte „31. Dezember
1966" durch die Worte „31. Dezember 1967"
und die Worte „ 1. Januar 1966" durch die
Worte „ 1. Januar 1967".
3. Das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallen-
den Personen gilt in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 1685) erst ab 1. Januar 1967.
Artikel 13
Beamtenrechtliche und besoldungsrechtliche
Vorschriften
1. Das Dritte Gesetz zur Änderung beamtenrecht-
licher und besoldungsrechtlicher Vorschriften 18 )
vom 31. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1007)
wird wie folgt geändert:
a) Artikel VI wird wie folgt geändert:
In § 5 a Abs. 5 des Gesetzes zur Einführung
von Beamtenrecht des Bundes im Saarland 14 )
werden die Worte „31. Dezember 1965" durch
die Worte .,31. Dezember 1966" ersetzt.
b) Artikel X wirJ wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Salz 2 erhält folgende Fas-
sung:
„Antri:i.ge, die bis zum 31. Dezember 1967
gestellt werden, gelten als im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes ge-
stellt."
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Worte „31. De-
zember 1967" durch die Worte „31. De-
zember 1968" und in Absatz 2 die Worte
„31. Dezember 1966" durch die Worte
,,31. Dezember 1967" ersetzt.
12) BuncJr,sqt)se1zlJI. ITT 2036-5
1:l) Bundesqeselzbl. Ill 2030-1-3
14) ßu11desqesctzbl lil 2030-5
Jahrgang 1965, Teil I
c) Dem Artikel XI § 2 Nr. l wird folgender Satz 2
angefügt:
,,Eine dem § 1 Nr. 3 entsprechende Landesvor-
schrift darf nicht vor dem 1. Januar 1967 in
Kraft gesetzt werden."
d) In Artikel XIII werden nach den Worten „das
Bundesbeamtengesetz" die Worte „in der vom
1. Januar 1967 an geltenden Fassung" einge-
fügt.
e) Artikel XV wird wie folgt gefaßt:
„Artikel XV
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des
Artikels II Nr. 4, der Artikel XI und XII am
1. Januar 1967 in Kraft.
(2) Artikel II Nr. 4 tritt mit Wirkung vom
1. September 1964, Artikel XI außer § 1 Nr. 14
mit Wirkung vom 1. Januar 1966, Artikel XI
§ 1 Nr. 14 mit Wirkung vom 1. Januar 1964
und Artikel XII mit Wirkung vom 1. April
1965 in Kraft."
2. Artikel VII Satz 2 des Vierten Gesetzes zur Än-
derung beamtenrechtlicher und besoldungsrecht-
licher Vorschriften 15 ) vom 31. August 1965 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1024) erhält folgende Fassung:
,,Artikel V tritt am 1. Januar 1967 in Kraft."
3. Das Bundesbeamtengesetz gilt in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Oktober 1965 16 ) (Bun-
desgesetzbl. I S. 1776) erst ab 1. Januar 1967.
Artikel 14
Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige
des öffentlichen Dienstes
1. In Artikel V Abs. 8 des Sechsten Gesetzes zur
Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wie-
dergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
für Angehörige des öffentlichen Dienstes 17 ) vom
18. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1349) wer-
den die Worte „31. Dezember 1965" durch die
Worte „31. Dezember 1966" ersetzt.
2. Bis zum 31. Dezember 1966 gelten § 21 a Abs. 3
und § 31 f Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Un-
rechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
in der Fassung der Be:.. anntmachung vom
24. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1627) wei-
ter; der Wortlaut der vorgenannten Vorschriften
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. De-
zember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2073) gilt erst
vom 1. Januar 1967 ab.
3. In Artikel VII Abs. 1 Nr. 9 des Siebenten Ge-
setzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung
der Wiedergutmachung nationalsozialistischen
Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dien-
stes 18 ) vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 1210) werden die Worte „ 1. Januar 1966" durch
die Worte „ 1. Januar 1967" ersetzt.
15) Bundesqesetzbl. III 2030-1-4
16) Bundesgesetzbl. III 2030-2
17) Bundesqesetzbl. III 2037-4
18) Bundesgesetzbl. III 2037-6

Nr. 72 - Tdg der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1965 2069
Artikel 15
Soldatenversorgungsgesetz
Das Dritte Geselz zur Änderung des Soldatenver-
sorgungsgesetzes vorn 4. Oktober 1965 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1461) wird wie folgt geändert:
1. In Artikel II Nr. 2 werden die Worte „ 1. Januar
1968" durch die Worte „ 1. Januar 1969", die
Worte „31. Dezember 1966" durch die Worte
„31. Dezember 1967" und die Worte „ 1. Januar
1966" durch die Worte „ 1. Januar 1967" ersetzt.
2. In Artikel IV Nr. 7 werden die Worte „ 1. Januar
1966" durch di<J Worte „ 1. Januar 1967" ersetzt.
Artikel 16
Leishmgsförderungsgesetz
§ 2 des Gesetzes über Bildung und Verwaltung
eines Sondervermögens für berufliche Leistungs-
forderung in der Wirtschaft (Leistungsförderungs-
gesetz) rn) vom 22. April 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 341) wird folgender Satz 3 angefügt:
„Das Jahr 1966 .ist von der Mittelzuführung an das
Sondervermögen ausgenommen."
Artikel 17
Gesetz über Umstellung der Abgaben auf Mineralöl
Artikel 12 a Abs. 1 des Gesetzes über Umstellung
der Abgaben auf Mineralöl 20 ) vom 20. Dezember
1963 (Bundesgesetzbl. I S. 995) in der Fassung des
Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über
Umstellung der Abgaben auf Mineralöl vom 3. Sep-
tember 19G5 (Bundesgesetzbl. I S. 1042) erhält die
folgende Fassung:
,, (1) Werden aus einem Mineralölherstellungs-
betrieb oder einem Steuerlager unter Anmeldung
zur Versteuerung Leicht.öle entnommen, die in die-
sem Betrieb oder Lager unter Steueraufsicht bis zum
31. Dezember 1966 durch Mischen von Leichtölen
mit Methanol, Diisopropylbenzol, Diisobutylen oder
anderen Cs-Olefinen, Triisobutylen, Tripropylen,
Tetrapropylen, Prcpylenglykol, Aceton, Isopropanol
oder Diisopropyläther oder mehreren dieser Stoffe
hergestellt worden sind, so kann die Gesamtmenge
dieser Stoffe, höchstens aber eine Menge von zwei-
einhalb Raumhundertteilen der im einzelnen Falle
hergestellten Gemischmenge, von der Menge der zu
versteuernden Leichtöle abgesetzt werden."
Artikel 18
Selbstschutzgesetz, Schutzbaugesetz,
Gesetz über das Zivilschutzkorps
1. Das Selbstschulzgesetz 21 ) vom 9. September 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 1240) wird wie folgt ge-
ändert:
In § 72 wird die Jahrcswhl „ 1966" durch
Jahreszahl „ 1968" ersetzt.
19) Bundesqesclzhl. III G40-7
20) Bundcsqese1 zhl. Jfl (il 2-14-7
21) Bundesqesetzbl. JJI 215-B
2. Das Schutzbaugesetz 22 ) vom 9. September 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 1232) wird wie folgt ge-
ändert:
In § 41 wird die Jahreszahl „ 1966" durch die
Jahreszahl „ 1968" ersetzt.
3. In den Rechnungsjahren 1966 und 1967 sind
a) § 1 Abs. 1, § 18 Abs. 1, §§ 24, 25, 28 Abs. 2
und § 29 des Schutzbaugesetzes nicht anzu-
wenden,
b) § 6 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 des Schutzbau-
gesetzes nur für solche Schutzräume anzu-
wenden, bei denen der Bauantrag vor Inkraft-
treten dieses Gesetzes eingegangen ist.
4. In den Rechnungsjahren 1966 und 1967 unter-
bleibt die Aufstellung eines Zivilschutzkorps
nach dem Gesetz über das Zivilschutzkorps vom
12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 782).
Artikel 19
Bundesentschädigungsgesetz
Das Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer
der nationalsozialistischen Verfolgung 23 ) vom
29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559), zuletzt ge-
ändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des
Bundesentschädigungsgesetzes 24 ) vom 14. Septem-
ber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1315), und das Zweite
Gesetz zur Änderung des Bundesentschädigungs-
gesetzes vom 14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 1315) gelten mit folgender Maßgabe:
1. Die Aufwendungen für die durch Geldleistungen
zu erfüllenden Ansprüche nach diesen Gesetzen
werden für die Rechnungsjahre 1966 und 1967
auf jeweils 1 900 000 000 Deutsche Mark fest-
gesetzt.
2. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Vomhundertsätze für die Höhe
der durch Geldleistungen in den Rechnungsjahren
1966 und 1967 zu erfüllenden Ansprüche fest-
zusetzen. Ansprüche auf laufende Renten sowie
Ansprüche auf Heilverfahren bleiben unberührt.
Artikel 20
Schaumweinsteuergesetz
§ 1
Das Schaumweinsteuergesetz 25 ) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Oktober 1958 (Bundes-
gesetzbl. I S. 764), zuletzt geändert durch das Zweite
Verbrauchsteueränderungsgesetz vom 16. August
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1323), wird wie folgt ge-
ändert:
In § 2 wird
a)' in Absatz 1 Nr. 1 das Wort „eine" durch die
Zahl „ 1,50",
b) in Absatz 1 Nr. 2 die Zahl „0,20" durch die Zahl
die
,,0,30",
22) Bundesqesetzbl. III 215-7
~:l) Buncl8sqese1zbl. III 251-1
24) Bunclcsqesetzbl. III 251-4
25) Bundesqesetzbl. III 612-8

2070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
c) in Absatz 3 die Zi.lhl „ 1,33" durch die Zahl „2,00"
und
d) in Absdlz 4 die ZdhJ „0,26" durch die Zahl „0,40"
ersetzt.
§ 2
(1) Schaumweine und schaumweinähnliche Ge-
tränke, die sich zu Beginn des 1. Januar 1966 außer-
halb eines Herstellungsbelricbs im unmittelbaren
oder mittelbaren Besitz eines Herstellers oder
Händlers befinden, sind nachzuversteuern.
(2) Die Nachsteuer beträgt
1. für Schaumwein 0,50 DM für die ganze Flasche
(0,75 Liter),
2. für schaumweinähnliche Getränke 0, 10 DM für
die ganze Flasche (0,75 Liter).
Für kleinere und größere Flaschen wird die Nach-
steuer nach dem Verhältnis des Inhalts solcher
Flaschen zu einer ganzen Flasche berechnet. Dabei
werden Pfennig-Bruchteile auf volle Pfennig abge-
rundet. Für Schaumweine und schaumweinähnliche
Getränke, die sich nicht in Flaschen befinden, beträgt
die Nachsteuer 0,67 DM und 0, 14 DM für einen Liter.
(3) Die Steuerschuld entsteht mit Beginn des
1. Januar 1966. Steuerschuldner ist der Hersteller
oder Händler (Absatz 1).
(4) Art und Menge der nachsteuerpflichtigen Er-
zeugnisse sind vom Steuerschuldner bis zum 14. Ja-
nuar 1966 der Zollstelle, in deren Bezirk die Erzeug-
nisse lagern, schriftlich unter Angabe des Lagerorts
zur Steuerfestsetzung anzumelden.
(5) Die Nachsteuer ist bis zum 25. Februar 1966
zu entrichten. Zahlungsaufschub ist unzulässig.
(6) Wer zu Beginn des 1. Januar 1966 nicht mehr
als 200 ganze Flaschen (0,75 Liter) oder eine ent-
sprechende Menge nachsteuerpflichtiger Erzeugnisse
im Besitz hat, ist von der Nachsteuer befreit.
§ 3
Für Schaumweine und schaum weinähnliche Ge-
tränke, die sich zu Beginn des 1. Januar 1966 außer-
halb eines Herstellungsbetriebes befinden und für
die eine bedingte Schaumweinsteuerschuld besteht,
entsteht die Nachsteuerschuld bedingt. Die An-
meldepflicht gemäß § 2 Abs. 4 entfällt. Die Nach-
stem~rschuld wird zugleich mit der Schaumwein-
steuerschuld unbedingt oder fällt zugleich mit ihr
weg.
§ 4
(1) Für Schaumweine und schaumweinähnliche
Getrctnke, die sich zu Beginn des 1. Januar 1966 in
einem Zollaufschublager befinden, entsteht mit ihrer
Entnahme aus dem Lager eine Nachsteuerschuld
nach Maßgabe des § 2 Abs. 2. Steuerschuldner ist der
Lagerinhaber. Die Nachsteuerschuld wird mit der
Schaumweinsteuerschuld fällig.
(2) § 2 Abs. 4 bis 6 findet keine Anwendung.
Artikel 21
Gesetz über das Branntweinmonopol
§ 1
Das Gesetz über das Branntweinmonopol 2 6) vom
8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405), zuletzt
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Ge-
setzes über das Branntweinmonopol vom 5. April
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 224), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 78 wird wie folgt geändert:
Hinter Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Der Branntweinaufschlag ist eine Verbrauch-
steuer im Sinne der Reichsabgabenordnung."
2. § 84 erhält folgende Fassung:
,,§ 84
(1) Branntwein, den die Bundesmonopolver-
waltung verwertet, unterliegt der Branntwein-
steuer. Die Branntweinsteuer ist eine Verbrauch-
steuer im Sinne der Reichsabgabenordnung.
(2) Die Branntweinsteuer für ein Hektoliter
Weingeist beträgt:
1. für Branntwein zu Trinkzwecken
und sonstigen nachstehend nicht ge-
nannten Zwecken 1 200 DM,
2. für unvergällten Branntwein, der
Ärzten, Krankenhäusern, Apothe-
kern für arztliche, chirurgische oder
pharmazeutische Zwecken zugeteilt
wird 850 DM,
3. für Branntwein zur Herstellung von
Heilmitteln, die vorwiegend zum
äußerlichen Gebrauch dienen, sofern
der Branntwein zu Genußzwecken
unbrauchbar gemacht wird,
und
für Branntwein zur Herstellung von
Riech- und Schönheitsmitteln, sofern
der Branntwein zu Genußzwecken
unbrauchbar gemacht oder unter
ständiger amtlicher Uberwachung
verarbeitet wird 600 DM,
4. für Branntwein zur Herstellung von
Speiseessig 50 DM,
5. für Branntwein
a) zur Herstellung von Branntwein-
erzeugnissen, die ausgeführt
werden,
b) zur Herstellung von Treibstoff,
c) zu Putz-, Heizungs-, Koch- und
Beleuchtungszwecken oder zu be-
sonderen gewerblichen Zwecken 0 DM.
(3) Die Steuerermäßigung (Absatz 2 Nr. 2, 3, 4)
und die Steuerbefreiung (Absatz 2 Nr. 5) sind be•·
dingt durch die bestimmungsmäßige Verwendung
des Branntweins und die Innehaltung der zu ihrer
Sicherstellung angeordneten Maßnahmen.
26) Bundesgesetzbl. III 612-7

Nr. 72 - Tag der Ausgabe:
(4) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung
1. die in Absatz 2 gcmmnten Verwendungszwecke
niihcr zu crlüutern und
2. zur Sicherung der beslimmungsmä.ßigen Ver-
wendung des in Absatz 2 Nr. 2 bis 5 bezeichne-
ten Branntweins nä.here Anordnungen zu tref-
fen."
3. In § 151 wird nach dem ersten Absatz folgender
Absatz eingefügt:
,, (2) Als weingcistlrnltige Erzeugnisse gelten
auch Weine, weinhaltige Getränke und dem
Weine ähnliche Geträ.nke, deren Weingeist ganz
oder teilweise auf dem Zusatz von Alkohol be-
ruht, ausgenommen Brennweine, die unter zoll-
amtlicher Uberwachung zur Herstellung von Wein-
destillat verwendet werden."
4. § 152 erhä.lt folgende Fassung:
,,§ 152
(1) Der Monopolausgleich besteht in dem Un-
terschied zwischen dem regelmäßigen Brannt-
weinverkaufpreis und dem Branntweingrundpreis
(regelmäßiger Monopolausgleich). Von weingeist-
haltigen Erzeugnissen, zu deren Herstellung, falls
sie im Monopolgebiet erfolgt wäre, Branntwein
zu einem ermäßigten Verkaufpreis hätte abge-
geben werden dürfen, sowie von Äther und
ätherhaltigen Erzeugnissen wird der Monopol-
ausgleich in Höhe des Unterschiedes zwischen
dem ermäßigten Branntweinverkaufpreis und
dem Branntweingrundpreis erhoben (ermäßigter
Monopolausgleich).
(2) Soweit Vergünstigungen nach § 105 gewährt
werden oder gewä.hrt worden sind, ist in den
Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 2 und der §§ 50 bis 53
des Zollgesetzes der Monopolausgleich nach der
Höhe der gewährten Ausfuhrvergütung oder nach
der Höhe des Unterschiedes zwischen dem ge-
zahlten Ausfuhrpreis und dem regelmäßigen oder
ermäßigten Verkaufpreis zu bemessen, der im
Zeitpunkt der Entstehung der Monopolausgleich-
schuld gilt.
(3) Der Monopolausgleich ist zu berechnen:
1. bei Branntwein und anderen als den in den
Nummern 2 und 3 bezeichneten weingeisthal-
tigen Erzeugnissen von der in dem Branntwein
und den weingeisthaltigen Erzeugnissen ent-
haltenen W eingeistrnenge;
2. bei Weinen und dem Weine ähnlichen Geträn-
ken von der Weingeistmenge, die sich aus
einem 14 Raurnhundertteile übersteigenden
Weingeistgehalt, bei weinhaltigen Getränken
von der Weingeistrnenge, die sich aus einem
10,5 Raumhundertteile übersteigenden Wein-
geistgehalt ergibt;
3. bei Brennweinen, die der amtlichen Uber-
wachung entzogen worden sind, von der in den
Brennweinen enthaltenen Weingeistrnenge;
4. bei Äther und ätherhaltigen Erzeugnissen von
der Weingeistrnenge, die zur Herstellung des
Äthers oder zur Herstellung des in den Er-
Bonn, den 24. Dezember 1965 2071
zeugnissen enthaltenen Äthers erforderlich ist.
Dabei sind 1, 7 Liter Weingeist für jedes volle
Kilogramm Ather in Ansatz zu bringen."
§ 2
(1) Branntwein zu Trinkzwecken und sonstigen
Zwecken (§ 84 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das
Branntweinmonopol) und die hieraus hergestellten
Erzeugnisse, die sich zu Beginn des 1. Januar 1966
im freien Verkehr befinden, unterliegen einer Nach-
steuer in Höhe von 200 Deutsche Mark für einen
Hektoliter Weingeist; im Land Berlin beträgt die
Nachsteuer 950 Deutsche Mark. Die Steuerschuld
entsteht mit Beginn des 1. Januar 1966. Steuerschuld-
ner ist der Hersteller oder Händler, der die nach-
steuerpflichtigen Waren im unmittelbaren oder mit-
telbaren Besitz hat. Die Nachsteuer ist bis zum
15. Tag des dritten Monats zu entrichten, der auf die
Festsetzung der Steuer folgt. Zahlungsaufschub ist
unzulässig.
(2) Für den in Absatz 1 genannten Branntwein
und die hieraus hergestellten Erzeugnisse, die dem
regelmäßigen Monopolausgleich unterliegen und sich
zu Beginn des 1. Januar 1966 in einem Zollaufschub-
lager befinden, entsteht eine Nachsteuerschuld in
Höhe von 200 Deutsche Mark für einen Hektoliter
Weingeist. Die Nachsteuerschuld wird mit der Mono-
polausgleichschuld fällig.
(3) Art, Menge und Weingeistgehalt der nach-
steuerpflichtigen Waren sind vorn Steuerschuldner
bis zum 14. Januar 1966 schriftlich unter Angabe des
Lagerorts bei der Zollstelle anzumelden, in deren
Bezirk die Waren lagern.
(4) Wer zu Beginn des 1. Januar 1966 nicht mehr
als den Inhalt von 1000 0,7-Liter-Flaschen Trink-
branntwein im Besitz hat, ist von der Nachsteuer
befreit.
(5) Für Branntwein zu steuerbegünstigten Zwek-
ken (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 des Gesetzes über das
Branntweinmonopol), für den eine bedingte Brannt-
weinsteuerschuld besteht, entsteht die Nachsteuer-
schuld bedingt. Die Anmeldepflicht nach Absatz 3
entfällt. Die Nachsteuerschuld wird zugleich mit der
Branntweinsteuerschuld unbedingt oder fällt zu-
gleich mit ihr weg.
Artikel 22
In der Anlage 2 des Dritten Uberleitungsgeset-
zes 27 ) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Än-
derung des Dritten Uberleitungsgesetzes vorn 25. De-
zember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 504) wird Num-
mer 5 gestrichen; Nummer 6 wird Nummer 5.
Artikel 23
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-
zes vorn 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch
im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
27) Bundesgesetzbl. III 603-5

2072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Artikel 24
Inkrafttreten
Artikel 5 Nr. 1 und 2 sowie die Artikel 20, 21 und
22 treten mit Ausnahme von Artikel 21 § 1 Nr. 3
und 4 am 1. Januar 1966 in Kraft. Artikel 21 § 1
Nr. 3 und 4 tritt am 1. April 1966, im übrigen tritt
dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in
Kraft. Mit Wirkung vom 1. Januar 1966 treten außer
Kraft:
1. das Gesetz des Wirtschaftsrates zur Anderung
des Gesetzes über das Branntweinmonopol 2 8 )
vom 21. Oktober 1948 (Gesetzblatt der Verwal-
tung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. l 03)
in der Fassung, die sich aus dem Gesetz über die
Steuerbefreiung von Branntwein zur Herstellung
von Treibstoff vom 10. August 1949 (Gesetzblatt
der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsge-
bietes S. 248) ergibt,
2. das Landesgesetz des Landes Baden zur Ände-
rung des Gesetzes über das Branntweinmonopol 2 9 )
vom 23. November 1948 (Badisches Gesetz- und
Verordnungsblatt 1949 S. 2),
3. die Landesverordnung des Landes Rheinland-
Pfalz über die Änderung des Gesetzes über das
Branntweinmonopol 3°) vom 28. Januar 1949 (Ge-
setz- und Verordnuhgsblatt der Landesregierung
Rheinland-Pfalz I S. 39),
4. die Verordnung des Finanzministeriums des Lan-
des \Vürttemberg-Hohenzollern über die Ände-
rung des Gesetzes über das Branntweinmonopol 3 1 )
vom 24. November 1948 (Regierungsblatt für das
Land Württemberg-Hohenzollern S. 169),
5. die Rechtsanordnung des Kreispräsidenten des
Bayerischen Kreises Lindau über die Änderung
des Gesetzes über das Branntweinmonopol 32 ) vom
19. April 1949 (Amtsblatt des Bayerischen Kreises
Lindau Nr. 16 vom 21. April 1949).
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende
Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1965
Der
Der
Bundespräsident
Lübke
Bundespräsident
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
28) Bundesqesetzbl. Jll 612-7-2
29) Bundesqesetzbl. III 612-7-2 a
30) Bundesqesetzbl. III 612-7-2 c
:ll) Bundesqesetzbl. III 612-7-2 b
32) Bundesqesetzbl. III 612-7-2 d
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1965 I S. 2065. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 7f8751e507d923cf….