Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1967, S. 1259

BGBl. 1967 I S. 1259 · 137.070 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 1967, Seite 1259 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1259
                           Nr. 7 4 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967                           1259

                                      Gesetz
           zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung
                                      II.Teil
                          - Finanzänderungsgesetz 1967 -

des Bundes,
                                             Vom 21. Dezember 1967

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                     Artikel 1

Reichsversicherungsordnung, Angestelltenversiche-
      rungsgesetz, Reichsknappschaftsgesetz

                           § 1
  Die Reichsversicherungsordnung wii d wie folgt
geändert:

 1. § 165 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

      „3. Personen, welche die Voraussetzungen

          für den Bezug einer Rente aus der Ren-

          tenversicherung der Arbeiter oder der
          Rentenversicherung der Angestellten er-
          füllen und diese Rente beantragt haben.     11

   b) Absatz 1 Nr. 4 wird gestrichen.

   c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
        ,, (6) Voraussetzung der Versicherung für
      die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen
      ist, daß sie nicht nach Absatz 1 Nr. 1 und 2

      oder nach anderen gesetzlichen Vorschrifter,.
      versichert sind.11

 2. § 172 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

    ,,3. Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatz-
         schulen hauptamtlich beschäftigt sind, wenn
         ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften
         oder Grundsätzen Anwartschaft auf Ruhe-
         gehalt und Hinterbliebenenversorgung ge-
         währleistet ist; ob eine Anwartschaft als
         gewährleistet anzusehen ist, entscheidet die
         oberste Verwaltungsbehörde        desjenigen
         Landes, in dessen Gebiet der Träger der
         Schule seinen Sitz hat; § 169 Abs. 3 gilt,   11
                                                           •

3. Nach § 173 wird folgender § 173 a eingefügt:
                        ,,§ 173 a

    (1) Wer bei einem Krankenversicherungs-
  unternehmen versichert ist und für sich und
  seine Angehörigen, für die ihm Familienkran-
  kenpflege zusteht, Vertragsleistungen erhält, die
  der Art nach den Leistungen der Krankenhilfe
  entsprechen, wird auf Antrag von der Versiche-
  rungspflicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 befreit. Dies
  gilt nicht für Personen, die während der letzten
  fünf Jahre vor Stellung des Rentenantrages
  mindestens zweiundfünfzig Wochen bei einem
  Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
  versichert waren, und für Hinterbliebene, wenn

  der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes nach

  § 165 Abs. 1 Nr. 1 bis .3 versichert war.

    (2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach

  Eintritt der Versicherungspflicht bei der zustän-
  digen Kasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom

  Beginn der Versicherungspflicht an; sie kann
  nicht widerrufen werden."

4. § 176 Abs. 1 Nr. 4 wird gestrichen.

5. § 182 a erhält folgende Fassung:

                        ,,§ 182 a
     (1) Bei der Abnahme von Arznei-, Verband-

   und Heilmitteln hat der Versicherte von den
   Kosten der Verordnungen auf einem Verord-
   nungsblatt eine Deutsche Mark, jedoch nicht
   mehr als die tatsächlichen Kosten an die ab-
   gebende Stelle zu zahlen.

      (2) Von der Zahlung nach Absatz             sind
   befreit
   1. die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Ver-
      sicherten sowie freiwillig Versicherte, die eine

       Rente aus der Rentenversicherung der Ar-
BGBl. 1967, Seite 1260 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1260
1260                                Bundesgesetzblatt,

     beitcr oder der Rentenversicherung der An-
     gestellten beziehen,
  2. Versicherte~, die Schwerbeschädigte im Sinne
     des § 10 Abs. 2 des Bundesversorgungsgeset-
     zes sind."

6. Im Zweiten Abschnitt des Zweiten Buches er-

  hält der Unterabschnilt     „m. Wochenhilfe" fol-
  gende Fassun~J:

                  „111. Mullerschaftshilfe

                           § 195

       Leistungen der Mutterschaftshilfe sind:
   1. ärztliche Betreuung und Hilfe sowie Heb-

     ammenhilfe,

  2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heil-
     mitteln,
  3. Pauschbeträge für die im Zusammenhang mit
     der Entbindung entstehenden Aufwendungen,
  4. Pflege in einer Entbindungs- oder Kranken-
     anstalt sowie Hilfe und Wartung durch Haus-
     pflegerinnen,
  5. Mutterschaftsgeld.

                          § 196

     (1) Die Versicherte hat während der Schwan-

  gerschaft und nach der Entbindung Anspruch

  auf ärztliche Betreuung und auf Hebammenhilfe.

  Zur ärztlichen Betreuung während der Schwan-

  gerschaft gehören insbesondere Untersuchungen

  zur Feststellung der Schwangerschaft, Vorsorge-

  untersuchungen einschließlich der laborärztlichen

  Untersuchungen; das Nähere über die Gewähr

  für ausreichende und zweckmäßige ärztliche Be-

  treuung sowie über die dazu erforderlichen

  Aufzeichnungen und Bescheinigungen während

  der Schwangerschaft und nach der Entbindung

  regelt der Bundesausschuß der Ärzte und Kran-

  ~enkassen im Rahmen seiner Richtlinien(§ 368p).

       (2) Bei der Entbindung wird Hilfe durch eine

  Hebamme und, falls erforderlich, durch einen

  Arzt gewährt.

                           § 197
    Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zu-
  sammenhang mit der Entbindung werden
  Arznei-, Verband- und Heilmittel gewährt. § 182 a
  gilt nicht.

                           § 198
    (1) Für die im Zusammenhang mit der Ent-
  bindung entstehenden sonstigen Aufwendungen
  wird ein Pauschbetrag von 50 Deutsche Mark
  g~währt; bei Mehrlingsgeburten ist der Betrag
  mehrfach zu zahlen.

    (2) Die Satzung kann den Pauschbetrag bis
  auf 100 Deutsche Mark erhöhen.

                          § 199

    (1) Die Kasse hat der Versicherten Pflege in
  einer EntbindunfJS- oder Krankenanstalt, jedoch
  für die Zeit nach der Entbindung für längstens
Jahrgang 1967, Teil I

     zehn Tage, zu gewähren. Für diese Zeit ruht der
     Anspruch auf MÜ.tterschaftsgeld nach §§ 200 und
     200 a und wird Krankenhauspflege nicht ge-
     währt. § 184 Abs. 5 und § 186 gelten ent-
     sprechend.
        (2) Mit Zustimmung der Versicherten kann

     die Kasse Hilfe und Wartung durch Hauspflege-
     rinnen gewähren und dafür bis zur Hälfte des
     Mutterschaftsgeldes nach §§ 200 und 200 a ein-
     behalten.

                           § 200

        (1) Versicherte, die bei Beginn der Schutz-
     frist nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes

     in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heim-
     arbeit beschäftigt sind oder deren Arbeits-
     verhältnis während ihrer Schwangerschaft vom
     Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden ist, er-
     halten Mutterschaftsgeld. Voraussetzung ist, daß
     in der Zeit zwischen dem zehnten und dem
     vierten Monat einschließlich dieser Monate vor
     der Entbindung für mindestens zw-ölf Wochen
     Versicherungspflicht oder ein Arbeitsverhältnis
     bestanden hat.
        (2) Als Mutterschaftsgeld wird das um die
     gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnitt-
     liche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten
     drei abgerechneten Kalendermonate, bei wö-

     chentlicher Abrechnung der letzten dreizehn

     abgerechneten Wochen vor Beginn der Schutz-

     frist nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes

     gewährt. Es beträgt mindestens 3,50 Deutsche

     Mark, höchstens 25 Deutsche Mark für den Ka-

     lendertag. Einmalige Zuwendungen sowie Tage,

     an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsaus-

     fällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis

     kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt er-

     zielt wurde, bleiben außer Betracht. Ist danach

     eine Berechnung nicht möglich, so ist das durch-

     schnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer

     gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen.

         (3) Das Mutterschaftsgeld wird für sechs

       Wochen vor der Entbindung und für acht Wo-

       chen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten für zwölf

       Wochen unmittelbar nach der Entbindung ge-
       währt. Für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes
       vor der Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes
     ·oder einer Hebamme maßgebend, in dem der
       mutmaßliche Tag der Entbindung angegeben ist.
       Das Zeugnis darf nicht früher als eine Woche
       vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 des
       Mutterschutzgesetzes ausgestellt sein. Irrt sich
       der Arzt oder die Hebamme über den Zeitpunkt
     · der Entbindung, so verlängert sich die Bezugs-
       dauer entsprechend.

                           § 200a

       Andere Versicherte, die bei Arbeitsunfähig-
     keit Anspruch auf Krankengeld haben, erhalten
     Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes
     nach § 182, wenn sie in der Zeit zwischen dem

     zehnten und dem vierten Monat einschließlich
     dieser Monate vor der Entbindung mindestens
     zwölf Wochen versichert waren. § 200 Abs. 3
     gilt entsprechend.
BGBl. 1967, Seite 1261 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1261
                              Nr. 74 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967                        1261

                             § 200b
         Versicherte, die keinen Anspruch auf Mutter-
       schaflsgeld nach den §§ 200 und 200 a haben,
       erhalten bei der Entbindung Mutterschaftsgeld
       als cinmc1ligc Leistung in Höhe von 150 Deut-
       sche Mark.
                            § 200c

         (1) Neben Mutterschaftsgeld nach den §§ 200
       und 200 a wird Kranken- oder Hausgeld nicht
       gewährt.
        (2) Wenn und soweit Arbeitsentgelt gezahlt
      wird, ruht der Anspruch auf Mutterschaftsgeld
      nach den §§ 200 und 200 a. Erfüllt der Arbeit-
      geber den Anspruch auf Weiterzahlung des Ar-
      beitsentgelts nicht, so geht der Anspruch der
      Versicherten gegen den Arbeitgeber in Höhe
      des gezahlten Mutterschaftsgeldes auf die Kasse
      über.
        (3) Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach
      den §§ 200 und 200 a endet mit dem Tode der
      Versicherten.
                         § 200d

        (1) Der Bund zahlt den Kassen für jeden
      Leistungsfall nach den §§ 200 und 200 a einen
      Pauschbetrag von 400 Deutsche Mark.

        (2) Das Nähere über den Nachweis sowie

      über die Abrechnungszeiträume und die Gewäh-
      rung von Vorschüssen bestimmt der Bundes-

      minister für Arbeit und Sozialordnung im Ein-

      vernehmen mit dem Bundesminister der Finan-
      zen durch allgemeine Verwaltungsvorschriften
      mit Zustimmung des Bundesrates."

    7. § 205 a erhält folgende Fassung:
                            ,,§   205 a
         (1) Versicherte  erhalten für Familienange-
      hörige, für die sie Anspruch auf Familien-
      krankenpflege haben, Mutterschaftshilfe. § 205
      Abs. 4 gilt entsprechend.

         (2) Mutterschaftsgeld wird als einmalige Lei-
      stung in Höhe von 35 Deutsche Mark gewährt;
      die Satzung kann den Betrag bis auf 150 Deut-
      sche Mark erhöhen."

    8. Dem§ 214 wird folgender Absatz 4 angefügt:
        ,, (4) Familienhilfe wird bis zu drei Wochen nach
       dem Tode des Versicherten den Angehörigen
       gewährt, für die ihm im Zeitpunkt des Todes
       Familienhilfe zustand. Stirbt einer der in Satz 1
       genannten Angehörigen innerhalb von drei ·
       Wochen nach dem Tode des Versicherten, wird
       Sterbegeld nach § 205 b an die in § 203 Genann-
       ten gezahlt."
    9. § 235 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

       ,, (3) Wird eine Landkrankenkasse neu errichtet,
      so gehören ihr auch die in § 165 Abs. 1 Nr. 3
      bezeichneten Versicherten an, die während ihres
      letzten Beschäftigungsverhältnisses Mitglieder
      dieser Landkrankenkasse gewesen wären, wenn
      sie bereits bestanden hätte; dies gilt auch für
      ihre nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 versicherten Hinter-
      bliebenen."

2

  10. In § 245 Abs. 6 wird der letzte Satz gestrichen.
  11. § 250 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

       ,, (5) Wird eine Innungskrankenkasse neu er-
      richtet, so gehören ihr auch die in § 165 Abs. 1
      Nr. 3 bezeichneten Versicherten an, die während
      ihres letzten Beschäftigungsverhältnisses Mit-
      glieder dieser Innungskrankenkasse gewesen
      wären, wenn sie bereits bestanden hätte; dies
      gilt auch für ihre nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 ver-
      sicherten Hinterbliebenen."

  12. Nach § 257 wird folgender Unterabschnitt ein-
      gefügt:

          „IVa. Kassenzuständigkeit für Rentner

                            § 257a
         (1) Die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten
      Versicherten gehören der Kasse an, bei der sie
      zuletzt Mitglied waren. Ist dies eine Orts- oder
      Landkrankenkasse, so kann der Versicherte die
      Mitgliedschaft bei der für seinen Wohnort zu-
      ständigen Orts- oder Landkrankenkasse bean-
      tragen.

         (2) Ist für die nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 ver-
      sicherten Hinterbliebenen nach Absatz 1 keine

      Kasse zuständig, so gehören sie der Kasse an,
      bei der die Person, aus deren Versicherung sie

      ihren Rentenanspruch ableiten, zuletzt Mitglied

      war. Absatz 1 Satz 2 gilt.

         (3) Die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten
      Versicherten können die Mitgliedschaft bei der
      Kasse beantragen, bei der der Ehegatte ver-
      sichert ist.
        (4) Ist nach den Absätzen 1 bis 3 keine Kasse
      zuständig, so gehören die in § 165 Abs. 1 Nr. 3
      bezeichneten Versicherten der für ihren Wohn-
      ort zuständigen Ortskrankenkasse an.

        (5) Scheidet eine der in § 165 Abs. 1 Nr. 3
      bezeichneten Personen aus der Versicherung
      nach § 165 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 aus, so kann sie
      beantragen, wieder Mitglied der Kasse zu wer-
      den, der sie vor Beginn der Beschäftigung
      angehört hat."

13. § 315 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:
     ,, (1) Als Mitglieder gelten Personen, die eine
    Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter
    oder der Rentenversicherung der Angestellten
    beantragt haben, ohne die Voraussetzungen für
    den Bezug der Rente zu erfüllen. § 173 a gilt
    entsprechend."

14. § 381 wird wie folgt geändert und ergänzt:

      a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
          „Von den Beiträgen tragen die in§ 165 Abs. 1
          Nr. 3 bezeichneten Versicherten zwei vom
          Hundert des Zahlbetrages der ihnen gewähr-
        , ten Renten aus der Rentenversicherung der
          Arbeiter und der Rentenversicherung der
          Angestellten ohne Kinderzuschuß; als Kinder-
          zuschuß gilt auch der Betrag, um den sich die
BGBl. 1967, Seite 1262 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1262
1262                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I

       Waisenrente nach § 1269 Abs. 1 Satz 3 oder
       § 46 Abs. 1 Satz 3 des Angestelltenversiche-

       rungsgesetzes erhöht."

   b) In Absatz 3 erhält Satz 2 folgende Fassung:

       ,,Dies gilt auch für Personen, die einen Ren-
       tenantrag gestellt haben, bis zum Beginn
       der Rente, es sei denn, die Witwe eines in
       § 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Versicherten,
       der bereits Rente bezogen hat, beantragt
       Witwenrente oder die Waise eines in § 165
       Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Versicherten, der
       bereits Rente bezogen hat, beantragt vor
       Vollendung des achtzehnten Lebensjahres
       Waisenrente. 11

   c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt.:

       „Die Empfänger eines Betrages nach den
       Sätzen 1 oder 2 tragen zu den Aufwendun-

       gen, die den Trägern der Rentenversicherung

       durch die Gewährung der Beträge entstehen,

       zwei vom Hundert des Zahlbetrages der

       Renten im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 bei.   11

15. § 385 wird wie folgt geändert und ergänzt:

   a) In Absatz 2 erhalten die beiden letzten Sätze
      folgende Fassung:
       „Die durchschnittlichen Grundlöhne sind aus
       den Ergebnissen des letzten Geschäftsjahres
       zu errechnen und nach Absatz 3 zu kürzen.
       Die Beiträge sind um dreißig vom Hundert
       niedriger zu bemessen als für die in § 165
       Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Versicher-
       ten, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen An-
       spruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts
       haben; sie sind jedoch höchstens nach dem

       Beitragssatz der Kasse zu berechnen, der für
       versicherungspflichtige Mitglieder gilt, die
       bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fort-
       zahlung ihres Arbeitsentgelts für mindestens
       sechs Wochen haben.  11

   b) Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

   c) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:

         ,, (3) Zur Ermittlung des Kürzungsbetrages
       nach Absatz 2 sind zwanzig vom Hundert des
       für die Kasse geltenden durchschnittlichen
       Grundlohns mit einer Ausgleichszahl zu ver-
       vielfältigen. Die Ausgleichszahl ist wie folgt
       zu berechnen: Das Verhältnis der Zahl der
       bei allen Trägern der gesetzlichen Kranken-
       versicherung versicherungspflichtigen Rent-
       ner (§ 165 Abs. 1 Nr. 3) zu der Zahl der bei
       der Kasse versicherungspflichtigen Rentner
       ist zu vervielfältigen mit dem Verhältnis der
       Zahl der bei der Kasse Versicherten ohne
       versicherungspflichtige Rentner zu der Zahl
       der Versicherten aller Träger der gesetzlichen
       Krankenversicherung ohne versicherungs-
       pflichtige Rentner; die Versicherten der
       knappschaftlichen Krankenversicherung· blei-
       ben außer Betracht. Die Ausgleichszahl ist
       als Dezimalbruch auf drei Stellen auszurech-
       nen und auf zwei Stellen zu runden."

16. § 393 a erhält folgende Fassung:

                         ,,§ 393 a

      (1) Im Jahre 1968 sollen die von den Trägern
   der Rentenversicherung der Arbeiter und dem
   Träger der Rentenversicherung der Angestellten
   nach § 385 Abs. 2 zu leistenden Beiträge 80 vom
   Hundert der Leistungsaufwendungen aller Trä-
   ger der gesetzlichen Krankenversicherung mit
   Ausnahme der Träger der knappschaftlichen
   Krankenversicherung für die in § 165 Abs. 1 Nr. 3
   bezeichneten Versicherten decken. Ab l. Januar
   1969 sollen die nach § 385 Abs. 2 zu leistenden
   Beiträge im gleichen Verhältnis zu der Summe
   der von den Trägern der Rentenversicherung

   der Arbeiter und dem Träger der Rentenver-
   sicherung der Angestellten gezahlten Renten-
   beträge stehen wie im Jahre 1968. Der Bundes-

   minister für Arbeit und Sozialordnung setzt
   durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des

   Bundesrates die in § 385 Abs. 2 letzter Satz vor-

   gesehene Beitragskürzung neu fest, wenn die

   nach § 385 Abs. 2 zu leistenden Beiträge höher

   oder niedriger sind, als vorgesehen ist.
      (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
   ordnung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates
   allgemeine Verwaltungsvorschriften über die
   Abrechnung der von den Kassen ausgezahlten
   Rentenbeträge, über die Zahltage für die von
   den Trägern der Rentenversicherung der Ar-
   beiter und dem Träger der Rentenversicherung
   der Angestellten zu leistenden Beiträge, über
   die Berechnung der durchschnittlichen Grund-
   löhne, über die Feststellung der für die Berech-
   nung der Ausgleichszahl zugrunde zu legenden
   Mitgliederzahlen und über das Beitragseinzugs-
   verfahren. 11

17. Dem§ 394 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     ,, (3) Die Beiträge nach § 381 Abs. 2 Satz 2 wer-
   den von den Trägern der Rentenversicherung

   der Arbeiter und dem Träger der Renten-
   versicherung der Angestellten von der Rente
   einbehalten. Der zuständige Träger der Renten-
   versicherung hat zwei vom Hundert des Zahl-

   betrages der Renten im Sinne des § 381 Abs. 2
   Satz 2 einzubehalten, die den Rentnern gewährt
   werden, die einen Betrag nach § 381 Abs. 4 er-
   halten oder die deswegen nicht nach § 165 Abs. 1
   Nr. 3 versichert sind, weil sie nach anderen
   gesetzlichen Vorschriften versicherungspflichtig
   sind. Die einbehaltenen Beträge sind auf 10
   Deutsche Pfennig, bei Pfennigbeträgen von 1
   bis 4 nach unten, bei Pfennigbeträgen von 5
   bis 9 nach oben abzurunden. Sie werden den
   Rentnern, die deswegen nicht nach § 165 Abs. 1
   Nr. 3 versichert sind, weil sie nach anderen
   gesetzlichen Vorschriften versicherungspflichtig
   sind, vierteljährlich nachträglich von der Kasse
   ausgezahlt, bei der sie versichert sind. Dies gilt
   nicht für die in § 19 Abs. 1 des Reichsknapp-
   schaftsgesetzes und in Artikel 2 § 27 des Knapp-
   schaftsrentenversicherungs - Neuregelungsgeset-
   zes bezeichneten Personen. Die Träger der
   Rentenversicherung haben den Kassen die aus-
   gezahlten Beträge zti erstatten."
BGBl. 1967, Seite 1263 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1263
                          Nr. 74 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967                           1263

18. § 488 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
    ,, (3) Zu den Aufwendungen für die in § 165

   Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Versicherten leisten

   die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter

   und der Träger der Rentenversicherung der An-
   gestellten Beiträge nach § 385 Abs. 2. Von den
   Beiträgen tragen die genannten Versicherten
   zwei vom Hundert des Zahlbetrages der Renten

   im Sinne des§ 381 Abs. 2 Satz 2."

19. § 515 erhält folgende Fassung:

                         ,,§ 515
     (1) Zu den Aufwendungen für die in § 165
   Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Versicherten leisten
   die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter
   und der Träger der Rentenversicherung der An-
   gestellten Beiträge nach § 385 Abs. 2; als Be-
   messungsgrundlage gilt für Ersatzkassen, deren
   Geschäftsbereich sich über den gesamten Gel-
   tungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, der
   Grundlohn, der für die Betriebskrankenkassen
   der Bundesbahn, der Bundespost und des Bun-
   desverkehrsministeriums anzuwenden ist. Von
   den Beiträgen tragen die in § 165 Abs. 1 Nr. 3
   bezeichneten Versicherten zwei vom Hundert
   des Zahlbetrages der Renten im Sinne des § 381
   Abs. 2 Satz 2.
      (2) § 381 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 385 Abs. 3,
    §§ 393 a und 394 Abs. 3 gelten entsprechend."

20. § 723 Abs. 2 wird gestrichen.

21. § 1255 Abs. 1 letzter Halbsatz erhält folgende
    Fassung:
   „sie wird bei der Rentenberechnung höchstens
   bis zum Doppelten der im Jahr des Versiche-
   rungsfalles geltenden allgemeinen Bemessungs-
   grundlage berücksichtigt."

22. In § 1281 Satz 1 werden hinter dem Wort „Un-
    fallversicherung" ein Komma und die Worte
    ,,aus der Arbeitslosenversicherung" eingefügt.

23. Nach § 1282 wird folgender § 1283 eingefügt:

                         ,,§ 1283
      Trifft eine Rente aus eigener Versicherung
    mit einem Arbeitslosengeld zusammen, so ruht
    die Rente bis zur Höhe des Arbeitslosengeldes
    für den Zeitraum, für den beide Leistungen zu
    gewähren sind. Satz 1 gilt nicht für den Emp-
    fänger einer Rente wegen Berufsunfähigkeit,
    wenn er nach Beginn der Rente eine versiche-
    rungspflichtige Beschäftigung nach dem Gesetz
    über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-
    sicherung von 26 Wochen (6 Monaten) ausgeübt
    hat."

24. In § 1285 Satz 1 wird hinter „ 1280" eingefügt
    ,,sowie 1283".

25. § 1290 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
        ,, (1) Die Rente ist, vorbehaltlich der Vor-
       schriften des § 1268 Abs. 4 und des § 1276

       Abs. 1, vom Ablauf des Monats an zu ge-

       währen, in dem ihre Voraussetzungen er-
       füllt sind. Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 3
       ist vom Ablauf des Monats an zu gewähren,

       in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit

       endet und die sonstigen Voraussetzungen
       erfüllt sind. Hinterbliebenenrente ist vom
       Zeitpunkt des Todes des Versicherten an zu
       gewähren,' wenn für den Versicherten im

       Sterbemonat keine Rente zu zahlen war. In
       den Fällen des § 1232 Abs. 4 ist die Rente
       oder die höhere Rente frühestens vom Zeit-
       punkt des Verlustes der Versorgungsbezüge
       an zu gewähren."
    b) In Absatz 4 werden die Worte „mit dem Be-
       ginn des Antragsmonats" durch die Worte
       ,, vom Ablauf des Antragsmonats an" ersetzt.

26. § 1304 wird gestrichen.

27. § 1314 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
      ,, (4) Die Träger der Rentenversicherung der
    Arbeiter und der Träger der Rentenversicherung
    der Angestellten erstatten den Trägern der
    knappschaftlichen Rentenversicherung· 27 vom
    Hundert der Aufwendungen für die. knappschaft-
    liche Krankenversicherung der Rentner. Der
    Erstattungsbetrag ist von den Trägern der Ren-
    tenversicherung der Arbeiter zu 84 vom Hun-
    dert und dem Träger der Rentenversicherung
    der Angestellten zu 16 vom Hundert zu tragen;
    die Anteile gelten als Beiträge zur Kranken-
    versicherung der Rentner."

28. § 1385 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

        ,, (1) Der Beitragssatz für die Pflichtversicher-
       ten beträgt 15 vom Hundert, vom 1. Januar
       1969 an 16 vom Hundert und vom 1. Januar
       1970 an 17 vom Hundert der nach Absatz 3
       maßgebenden Bezüge, soweit diese die
       Beitragsbemessungsgrenze (Absatz 2) nicht
       überschreiten."

    b) Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz erhält fol-
       gende Fassung:
       „sie ist auf den nächsthöheren, durch 1200
       teilbaren Betrag festzusetzen."

 29. Nach § 1385 wird folgender § 1386 eingefügt:
                           ,,§ 1386

      Für Versicherte, die nach § 1229 Abs. 1 Nr. 1
    versicherungsfrei oder nach § 1230 Abs. 1 von
    der Versicherungspflicht befreit sind, hat der
    Arbeitgeber den Beitragsanteil zu entrichten,
    den er entrichten müßte, wenn der Versicherte
    versicherungspflichtig wäre. § 1399 gilt entspre-
    chend."

 30. § 1387 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
          ,, (1) Für Pflichtversicherte, die selbst die Bei-
        träge zu entrichten haben (§ 1405), werden
        nach der Höhe der monatlichen Bruttoarbeits-
BGBl. 1967, Seite 1264 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1264
1264                                   Bundesgesetzblatt,

       entgelte oder Brntt-ourbcitscinkommen Bei-
       tragsklassen gebildt'L Die Beitragsklassen
       werden durch Rechtsverordnung des Bundes-
       ministers für Arbeit und Sozialordnung mit
       Zuslimmung des Bundesrates bestimmt. Den
       Beitragskli1sscn sind Entgelts- oder Einkom-
       mensstu ren zugrunde zu legen, deren Mittel-
       werte um jeweils 100 Deutsche Mark bis zur
       Bcitrngslwmcssun9sgrcnze für Monatsbezüge
       (§ 1385 Abs. 2) gestaffelt sind, beginnend mit
       100 Deulschc Mark. Der Beitrag bestimmt
       sich nach dem Mittelwert der den Beitrags-
       klassen zugeordneten Entgelts- oder Ein-
       kmnmensslufen und dem Beitragssatz (§ 1385

       Abs. 1).".
    b) Absatz 3 wird gestrichen.
31. § 1388 erhält folgende Fassung:

                         ,,§    1388
      (l) Für die Weiterversicherung {§ 1233) wer-

   den Beitragsklassen mit gleichen Monatsbeiträ-
   gen wie für die Pfiichlversicherung gebildet. Die
   Beitragsklassen sind in der Rechtsverordnung,
   die nach § 1387 Abs. 1 zu erlassen ist, zu be-
   stimmen.
      (2) Für die Höherversicherung {§ 1234) wer-
   den Beitragsklassen mit gleichen Monatsbeiträ-
   gen wie für die Weiterversicherung gebildet,
   jedoch nicht mehr als sieben Beitragsklassen.
   Die niedrigste und die höchste Beitragsklasse
   für die Höherversicherung müssen jeweils mit
   der niedrigsten und höchsten Beitragsklasse für
   die Weiterversicherung übereinstimmen. Die
   Beitragsklassen sind in der Rechtsverordnung,
   die nach § 1387 Abs. l zu erlassen ist, zu be-
   stimmen."

32. § 1405 wird wie folgt geändert und ergänzt:
    a) Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
       ,,§ 1419 Abs. 3 gilt entsprechend."

   b) In Absatz 3 werden die Worte „in Höhe von
      7 vom Hundert" durch die Worte „in Höhe
      der Hälfte des Beitrags (§ 1385 Abs. l)" und
      die Worte „in Höhe von 14 vom Hundert des
      beitragspflichtigen Arbeitsentgelts" durch
      die Worte „ in Höhe des vollen Beitrags"
      ersetzt.

33. In § 1408 wird Absatz 3 gestrichen.

34. § 1419 erhält folgenden Absatz 3:

       ,, (3) Bei einer Änderung des Beitragssatzes

   (§ 1385 Abs. 1) sind Beiträge in den neuen Bei-

   tragsklassen (§ 1388) zu entrichten, wenn sie

   nach dem Zeitpunkt der Änderung für die Zeit

   vorher entrichtet werden oder für die Zeit nach-

   her gelten sollen."

                               § 2

   Das Angestelltenversicherungsgesetz wird wie
folgt geändert und ergänzt:

 1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 wc~rden gestrichen.
2. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden hinter den Worten
   ,,der Verbände von Trägern der Sozialversiche-
Jahrgang 1967, Teil I

      rung" die Worte „oder der Verbände von Ge-
      meinden, Gemeindeverbänden einschließlich der
      Spitzenverbände sowie des Spitzenverbandes
      der Kommunalen Unternehmen" eingefügt.

   3. § 9 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
       ,, (7) Der Nachversicherung steht nicht entgegen,
      daß der Jahresarbeitsverdienst die jeweils
      gültig gewesenen J ahresarbeitsverdienstgrenzen
      überschritten hat."

   4. § 32 Abs. 1 · letzter Halbsatz erhält folgende
      Fassung:

      „sie wird bei der Rentenberechnung höchstens
      bis zum Doppelten der im Jahr des Versiche-
      rungsfalles geltenden allgemeinen Bemessungs-
      grundlage berücksichtigt."

   5. In § 36 Abs. 3 wird Satz 3 gestrichen.

   6. In § 37 wird Absatz 2 gestrichen.

   7. In § 58 Satz 1 werden hinter dem Wort „Unfall-
      versicherung" ein Komma und die Worte „aus
      der Arbeitslosenversicherung" eingefügt.

   8. Nach § 59 wird folgender § 60 eingefügt:

                              ,,§ 60
        Trifft eine Rente aus eigener Versicherung mit
      einem Arbeitslosengeld zusammen, so ruht die
      Rente bis zur Höhe des Arbeitslosengeldes für
      den Zeitraum, für den beide Leistungen zu ge-
      währen sind. Satz 1 gilt nicht für den Empfänger
      einer Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn er
      nach Beginn der Rente eine versicherungs-
      pflichtige Beschäftigung nach dem Gesetz über
      Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
      von 26 Wochen (6 Monaten) ausgeübt hat."

   9. In § 62 Satz 1 wird hinter „57" eingefügt „sowie
      60".

  10. § 67 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
           ,, (l) Die Rente ist vorbehaltlich der Vor-
         schriften des § 45 Abs. 4 und des § 53 Abs. 1
         vom Ablauf des Monats an zu gewähren, in
         dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Alters-

         ruhegeld nach § 25 Abs. 3 ist vom Ablauf des
         Monats an zu gewähren, in dem die Be-
         schäftigung oder Tätigkeit endet und die son-

         stigen Voraussetzungen erfüllt sind. Hinter-

         bliebenenrente ist vom Zeitpunkt des Todes

         des Versicherten an zu gewähren, wenn für

         den Versicherten im Sterbemonat keine Rente

         zu zahlen war. In den Fällen des § 9 Abs. 4

         ist die Rente oder die höhere Rente frühe-
         stens vom Zeitpunkt des Verlustes der Ver-
         sorgungsbezüge an zu gewähren."

      b) In Absatz 4 werden die Worte „mit dem
         Beginn des Antragsmonats" durch die Worte
         ,, vom Ablauf des Antragsmonats an" ersetzt.

  11. § 83 wird gestrichen.
BGBl. 1967, Seite 1265 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1265
                            Nr. 74 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967                               1265

12. § 93 Ahs. 4 erhält folg('ndc Fassung:
     ,, (4) Die Trä~Jer der Rentenversicherung der
   Arbeit.er und dc)r Träger der Rentenversicherung
   der Angestclllen erst.allen den Trägern der
   knappschaftlichen Rentenversicherung 27 vom
   liundert der J\ufwcndungcn für die knappscha.ft-
   liche Krankenversicherung der Rentner. Der
   Ersta.ttungsbetrag ist von den Trägern der Ren-
   tenversicherung der Arbeiter zu 84 vom Hun-
   dc~rt und d(~m Trä~Jer der Rentenversicherung
   dc~r Angestelllen zu 16 vom Hundert zu tragen;
   die Anteile gelten als Beiträge zur Kranken-
   versicherung der Rentner."
13. § 112 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
        ,, (1) Der Beitragssatz für die Pflichtversicher-
       ten beträgt 15 vom Hundert, vom 1. Januar
       1969 an 16 vom Hundert und vom 1. Januar
       1970 an 17 vom Hundert der nach Absatz 3
       maßgebenden Bezüge, soweit diese die

       Beitragsbemessungsgrenze (Absatz 2) nicht
       überschreiten."

   b) Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz erhält fol-
      gende Fassung:
      „sie ist auf den nächsthöheren, durch 1200
      teilbaren Betrag festzusetzen."

14. Nach § 112 wird folgender § 113 eingefügt:
                           ,,§ 113

      Für Versicherte, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1

   versicherungsfrei oder nach § 7 Abs. 1 von der

   Versicherungspflicht befreit sind, hat der Arbeit-
   geber den Beitragsanteil zu entrichten, den er
   entrichten müßte, wenn der Versicherte ver-
   sicherungspflichtig wäre. § 121 gilt entsprechend."
15. § 114 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
        ,, (1) Für Pflichtversicherte, die selbst die
      Beiträge zu entrichten haben (§ 127), werden
      nach der Höhe der monatlichen Bruttoarbeits-
      entgelte oder Bruttoarbeitseinkommen Bei-
      tragsklassen gebildet. Die Beitragsklassen
      werden durch Rechtsverordnung des Bundes-
      ministers für Arbeit und Sozialordnung mit
      Zustimmung des Bundesrates bestimmt. Den
      Beitragsklassen sind Entgelts- oder Einkom-
      mensstufen zugrunde zu legen, deren Mit-
      telwerte um jeweils 100 Deutsche Mark bis
      zur Beitragsbemessungsgrenze für Monats-
      bezüge (§ 112 Abs. 2) gestaffelt sind, be-
      ginnend mit 100 Deutsche Mark. Der Beitrag
      bestimmt sich nach dem Mittelwert der den
      Beitragsklassen zugeordneten Entgelts- oder
      Einkommensstufen und dem Beitragssatz
      (§ 112 Abs. 1)."
   b) Absatz 3 wird gestrichen.

16. § 115 erhält folgende Fassung:

                           ,,§ 115
     (1) Für die Weiterversicherung (§ 10) werden
   Beitra.gsklassen mit gleichen Monatsbeiträgen

    wie für die Pflichtversicherung gebildet. Die Bei-
    tragsklassen sind in der Rechtsverordnung, die
    nach § 114 Abs. 1 zu erlassen ist, zu bestimmen.
      (2) Für die Höherversicherung (§ 11) werden
   Beitragsklassen mit gleichen Monatsbeiträgen
   wie für die Weiterversicherung gebildet, jedoch
   nicht mehr als sieben Beitragsklassen. Die nie-
   drigste und die höchste Beitragsklasse für die
   Höherversicherung müssen jeweils mit der nie-
   drigsten und höchsten Beitragsklasse für die
   Weiterversicherung übereinstimmen. Die Bei-
   tragsklassen sind in der Rechtsverordnung, die
   nach § 114 Abs. 1 zu erlassen ist, zu bestimmen."
17. § 127 wird wie folgt geändert und ergänzt:
   a) Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
      ,,§ 141 Abs. 3 gilt entsprechend."

   b) In Absatz 4 werden die Worte „in Höhe von
      7 vom Hundert" durch die Worte „in Höhe
      der Hälfte des Beitrags (§ 112 Abs. 1) und 11

      die Worte „in Höhe von 14 vom Hundert des
      beitragspflichtigen Arbeitsentgelts durch die
                                          II

      Worte „in Höhe des vollen Beitrags" ersetzt.

18. In § 130 wird Absatz 3 gestrichen.

19. § 141 erhält folgenden Absatz 3:
      ,, (3) Bei einer Änderung des Beitragssatzes
   (§ 112 Abs. 1) sind Beiträge in den neuen Bei-
   tragsklassen (§ 115} zu entrichten, wenn sie nach
   dem Zeitpunkt der Änderung für die Zeit vorher

   entrichtet werden oder für die Zeit nachher gel-

   ten sollen."

                         § 3
  Das Reichsknappschaftsgesetz wird wie folgt ge-
ändert und ergänzt:
 1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In § 1 Abs. 1 erhält Nummer 2 von Buch-
      stabe b an folgende Fassung:
      „b) die bei den Bergämtern, Oberbergämtern
          und bergmännischen Prüf-, Forschungs-
          und Rettungsstellen, soweit sie nicht
          Beamte sind,
      beschäftigt sind, wenn sie vor Aufnahme die-
      ser Beschäftigung in der knappschaftlichen
      Rentenversicherung sechzig Kalendermonate
      versichert waren."

   b) Absatz 2 wird gestrichen.
 2. § 7 erhält folgende Fassung:

                          ,,§ 7
     Träger der Versicherung ist die Bundesknapp-
   schaft. Das Nähere wird durch ein besonderes
   Gesetz geregelt, das die Bundesregierung als-
   bald vorzulegen hat. Bis zum Inkrafttreten die-
   ses Gesetze~ führen die Knappschaften als Trä-
   ger die Versicherung weiter durch."

3. Nach § 18 wird folgender§ 19 eingefügt:
                        ,,§ 19
     (1) Für den Fall der Krankheit werden außer-
   dem versichert
BGBl. 1967, Seite 1266 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1266
1266                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I

   1. Personen, welche die Voraussetzungen für
      den Bezu~J einer Knappschaftsrente wegen
      Berufsunfähigkeit (§ 53 Abs. 2 Satz 1 zweiter
      Halbsatz) oder Erwerbsunfähigkeit oder für
      den Bezug eines Knappschaftsruhegeldes er-
      füllen und diese Rente beantragt haben,

   2. Personen, welche die Voraussetzungen für
      den Bezug einer Hinterbliebenenrente aus der
      knappschaftlichen Rentenversicherung erfül-
      len und diese Rente beantragt haben,
   wenn der Träger der knappschaftlichen Renten-
   versicherung für die Feststellung der Rente zu-
   ständig ist.
     (2) Voraussetzung der Versicherung ist, daß
   die in Absatz 1 genannten Personen nicht nach
   § 15 oder anderen gesetzlichen Vorschriften
   pflichtversichert sind. Die Versicherung nach
   Absatz 1 geht der Versicherung nach§ 165 Abs. 1
   Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung vor.

      (3) Personen, die eine Bergmannsrente bezie-
   hen, können sich freiwillig in der knappschaft-
   lichen Krankenversicherung versichern, wenn
   sie nicht als Arbeitnehmer pflichtversichert sind.
   Das Nähere bestimmt die Satzung."

4. Dem,§ 20 wird folgender Satz angefügt:
  ,,Das gilt auch für die nach § 19 Abs. 1 versicher-
  ten Personen, soweit sich aus sonstigen Vor-
  schriften, insbesondere den Vorschriften über
  die knappschaftliche Krankenversicherung der
  Rentner nicht etwas anderes ergibt."

5. § 33 Abs. 1 wird gestrichen.
6. In § 45 Abs. 1 Nr. 2 werden hinter dem Wort

   „vollendet" ein Komma gesetzt und folgende
   Worte eingefügt:
  ,,im Vergleich zu der von ihm bisher verrichte-
  ten knappschaftlichen Arbeit keine wirtschaft-
  lich gleichwertigen Arbeiten mehr ausübt".

7. In§ 48 Abs. 1 Nr. 2 wird „Abs. 4" durch „Abs. 2"

   ersetzt.

8. § 49 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

          ,, (2) Die Wartezeit für die Bergmannsrente
       nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 und für das Knapp-
       schaf tsruhegeld nac:h § 48 Abs. 1 Nr. 2 ist
       erfüllt, wenn eine Versicherungszeit von
       dreihundert Kalendermonaten mit ständigen
       Arbeiten unter Tage oder diese!). gleich-
       gestellten Arbeiten zurückgelegt worden ist. 11

  b) Absatz 4 wird gestrichen.

  c) Absatz 6 erhält folg(~nde Fassung:
         ,, (6) Der Bundesminister für Arbeit und
       Sozialordnung bestimmt durch Rechtsverord-
       nung mit Zustimmung des Bundesrates, wel-
       che Arbeiten den ständigen Arbeiten unter
       Tage gleichgestellt sind. 11

9. § 50 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 werden die Worte „Abs. 1, Abs. 3
     und Abs. 4 Nr. 2" gestrichen.

   b) Absatz 4 wird gestrichen.

10. § 53 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz wird die
      Zahl „2" durch die Zahl „1,8" ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 1 und in Absatz 4 wird die
      Zahl „2,5" durch die Zahl „2" ersetzt.

11. In § 58 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „zu zwei
    Dritteln beginnend mit dem Versicherungsfall,"
    gestrichen.

12. In § 59 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „zehn
    vollen Jahren Hauerarbeit" durch die Worte
    „fünf vollen Jahren ständiger Arbeiten" und
    die Worte „zehn weiteren" durch die Worte
    ,,fünf weiteren" ersetzt.

13. Dem§ 71 wird folgender Absatz 2 angefügt:

      ,, (2) Die Knappschaftsrenten wegen Berufsun-
   fähigkeit und Erwerbsunfähigkeit, die Knapp-
   schaftsruhegelder und die Hinterbliebenenren-
   ten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar
   1972 sind bis zum 31. Dezember 1974 jeweils so
   anzupassen, daß sie den Renten entsprechen,
   denen die in Artikel 2 § 9 Abs. 1 a des Knapp-
   schaftsrentenversicherungs - Neuregelungsgeset-
   zes und § 53 bestimmten Jahresbeträge zugrunde
   liegen."

14. In § 78 Satz 1 werden hinter dem Wort „Unfall-
    versicherung" ein Komma und die Worte „ aus
    der Arbeitslosenversicherung" eingefügt.

15. Nach § 79 wird folgender § 80 eingefügt:

                          ,,§ 80
      Trifft eine Rente aus eigener Versicherung mit
   einem Arbeitslosengeld zusammen, so ruht die
   Rente bis zur Höhe des Arbeitslosengeldes für
   den Zeitraum, für den beide Leistungen zu ge-

   währen sincj_. Satz 1 gilt nicht für den Empfän-

   ger eines Knappschaftssoldes oder einer Berg-
   mannsrente oder einer Knappschaftsrente wegen
   Berufsunfähigkeit, wenn er nach Beginn dieser

   Leistungen eine versicherungspflichtige Beschäf-
   tigung nach dem Gesetz über Arbeitsvermittlung
   und Arbeitslosenversicherung von 26 Wochen
   (6 Monaten) ausgeübt hat."

16. § 82 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

          ,, (1) Die Rente ist, vorbehaltlich der Vor-
       schriften des § 69 Abs. 4 und des § 72 Abs. 1,
       vom Ablauf des Monats an zu gewähren, in
       dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind.
       Knappschaftsruhegeld nach § 48 Abs. 3 ist
       vom Ablauf des Monats an zu gewähren, in
       dem die Beschäftigung oder Tätigkeit endet
       und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt
       sind. Hinterbliebenenrente ist vom Zeitpunkt
       des Todes des Versicherten an zu gewähren,
       wenn für den Versicherten im Sterbemonat
       keine Rente zu zahlen war."
BGBl. 1967, Seite 1267 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1267
                            Nr. 74 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967                      1267

    b) In Absatz 4 werden die Worte „mit dem Be-
       ginn des Antragsmonats" durch die Worte
       ,.vom Ablauf des Antragsmonats an" ersetzt.

17. In § 86 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:
      ,, (2 a) Verrichtet der Empfänger einer Berg-
    mannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 wieder wirt-
    schaftlich gleichwertige Arbeiten, so wird die
    Rente entzogen."

18. § 96 wird gestrichen.

19. § 98 a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
       „ 1. eine Versicherungszeit von dreihundert
           Kalendermonaten zurückgelegt und

           a) vor dem 1. Januar 1972 unter Berück-
              sichtigung von Ersatzzeiten des § 51

              Nr. 4 einhundertachtzig Kalendermo-
              nate Hauerarbeiten oder diesen gleich-

              gestellte Arbeiten im Sinne des bis

              zum 31. Dezember 1967 geltenden

              Rechts verrichtet hat oder

           b) vor dem 1. Januar 1972 die in Buch-
              stabe a genannten Tätigkeiten infolge
              verminderter bergmännischer Berufs-
              fähigkeit aufgeben mußte und drei-
              hundert Kalendermonate ständige Ar-
              beiten unter Tage oder diesen gleich-
              gestellte Arbeiten verrichtet hat oder

           c) bis zum 31. Dezember 1967 mindestens

              sechzig Kalendermonate Hauerarbei-

              ten oder diesen gleichgestellte Arb2i-

              ten und insgesamt dreihundert Kalfü1-

              dermonate ständige Arbeiten unter

              Tage oder diesen gleichgestellte Ar-

              beiten verrichtet hat oder

           d) nach dem 31. Dezember 1971 seine bis-
              herige Tätigkeit unter Tage infolge
              verminderter bergmännischer Berufs-
              fähigkeit wechseln mußte und ins-
              gesamt dreihundert Kalendermonate
              ständige Arbeiten unter Tage oder
              diesen gleichgestellte Arbeiten ver-
              richtet hat oder".
   b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

       ,,Der Jahresbetrag der Knappschaftsaus-
       gleichsleistung ist für jedes anrechnungs-
       fähige Versicherungsjahr 2 vom Hundert der
       für den Versicherten maßgebenden Renten-
       bemessungsgrundlage; § 59 gilt nicht."

20. § 104 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

      ,,(4) Die Träger der Rentenversicherung der
   Arbeiter und der Träger der Rentenversicherung
   der Angestellten erstatten den Trägern der
   knappschaftlichen Rentenversicherung 27 vom
   Hundert der Aufwendungen für die knappschaft-
   liche Krankenversicherung der Rentner. Der
   Erstattungsbetrag ist von den Trägern der Ren-
   tenversicherung der Arbeiter zu 84 vom Hundert
   und dem Träger der Rentenversicherung der An-
   gestellten zu 16 vom Hundert zu tragen; die An-

    teile gelten als Beiträge zur Krankenversiche-
    rung der Rentner."

21. Nach § 119 wird folgender§ 120 eingefügt:
                         ,,§ 120
       (1) Die Kosten für die Krankenversicherung
    der nach § 19 Abs. 1 versicherten und der in
    Artikel 2 § 27 des Knappschaftsrentenversiche-
    rungs-N euregelungsgesetzes bezeichneten und
    in der knappschaftlichen Krankenversicherung
    versicherten Personen werden von dem Träger
    der knappschaftlichen Rentenversicherung er-
    stattet.
       (2) Von den Aufwendungen nach Absatz 1
    tragen die . dort genannten Personen 2 vom
    Hundert des Zahlbetrages der ihnen gewährten
    Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherun-

    gen ohne Kinderzuschuß. Als Kinderzuschuß
    gilt auch der Betrag, um den sich die Waisen-

    rente nach § 69 Abs. 6 Satz 3 erhöht. Der Bei-
    trag wird von dem Träger der Rentenversiche-

    rung von der Rente einbehalten, der die Rente

    gewährt. § 394 Abs. 3 Satz 3 der Reichsversiche-

    rungsordnung gilt.

      (3) Sind die in Absatz 1 genannten Personen
   als Arbeitnehmer gegen Krankheit pflicbtver--
   sichert, freiwillig in der gesetzlichen Kranken-
   versicherung oder bei einem privaten Versiche-
   rungsunternehmen gegen Krankheit versichert,
   so können sie die Erstattung ihres von der
   Rente einbehaltenen Beitrages für jeden vollen

   Kalendermonat einer der genannten Versiche-

   rungen von dem Träger der Rentenversicherung

   beantragen, es sei denn, daß sie einen Betrag

   nach § 38i Abs. 4 der Reichsversicherungsord-

   nung erhalten. Den freiwillig in der gesetzlichen

   Krankenversicherung oder bei einem privaten

   Versicherungsunternehmen versicherten Perso-
   nen wird der von der Rente einbehaltene Beitrag
   bis zur Höhe des Betrages erstattet, der dem
   Durchschnitt der von den Trägern der Renten-
   versicherungen der Arbeiter und der Angestell-
   ten für die Pflichtversicherten zur Verfügung
   gestellten Beiträge entspricht. Mit der ersten
   Erstattung eines Beitrages an die freiwillig in
   der gesetzlichen Krankenversicherung oder die
   bei einem privaten Versicherungsunternehmen
   versicherten Personen ruht die Mitgliedschaft in
   der Krankenversicherung als Rentner. Das Nä-
   here regelt die Satzung."

22. § 127 erhält folgende Fassung:
                         ,,§ 127

      Die Mittel für die Ausgaben der knappschaft-
   lichen Rentenversicherung werden durch Bei-
   träge der Versicherten und der Arbeitgeber
   und einen Zuschuß des Bundes aufgebracht."

23. In § 130 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
      ,, (7) Für Versicherte, die nach § 31 versiche-
    rungsfrei oder nach § 32 Abs. 1 von der Ver-
   sicherungspflicht befreit sind, hat der Arbeit-
   geber den Beitragsanteil zu entrichten, den er
   entrichten müßte, wenn der Versicherte ver-
   sicherungspflichtig wäre."
BGBl. 1967, Seite 1268 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1268
1268                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I

24. Dem § 131 wird folgender Absatz 3 angefügt:
       (3) Die Rücklc1ge ist zur 1-Iälfte so anzulegen,
        11

    daß über den Betrng jederzeit verfügt werden
    kann. Die so dfi~J(~legl.en Mittel sind im Bedarfs-
    falle zur Deckung dl~r Jaul<~rulen Ausgaben der
    knappsdial !.liehen Rentenversicherung heranzu-
    ziehen."

                       Artikel 2

 Arbeiterrent.enversicherungs-Neuregelungsgesetz,
  Angcstelltenversichenmgs-Neuregelungsgesetz,
 KnappschaHsrentenversichcrungs-N euregelungs-
  gesetz, Unfa]lversicherungs-N euregelungsgesetz

                          § 1
  Artikel 2 des A rl:wit(~rrentenv~rsicherungs-Neu-
regelungsgeselzcs vom 23. Februar 1957 ( Bundes-
gesetzbl. I S. 45), zuletzt geändert durch das Finanz-
planungsgesetz vom 23. Dezember 1966 (Bundesge-
setzbl. I S. 697), wird wie folgt ergänzt:

1. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt:

                          ,,§ 4a

       (1) V ersichcrle, die wegen Uberschreitens der
  jeweils gel tenclen J ah resa rbei tsverdienstgrenze
  in der Angestelllenvcrsicherung nicht versiche-
  rungspflichtig waren und ab 1. Januar 1968 in
  einem Zweig der gesotzlichen Rentenversiche-
  rung versid1E~rungspflichtig sind, oder die auf
  Grund des § 18 Abs. 3 des Einkommensgrenzen-

  Erhöhungsgcsctzcs vom 13. August 1952 (Bun-
  desgesetzbl. I S. 437) oder des Artikels 2 § 1 des
  Angestelltenversj cherungs- N curegelungsgesetzes
  in der Fassung des Angestelltenversicherungs-
  Neuregclungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bun-
  desgesetzbl. I S. 88) oder des Rentenversiche-
  rungs-AnderunrJsgesetzes vom 9. Juni 1965 (Bun-
  desgesetzbl. I S. 476) von der Versicherungspflicht
  befreit worden sind und auf die Befreiung durch
  schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesver-
  sicherungsanstalt für Angestellte bis zum 30. Juni
  1968 mit Wirkung vom l. Juli 1968 verzichten und
  denen auf Grund des § 1303 Abs. 1 der Reichs-
  versichenmgsordnung Beiträge erstattet worden
  sind, können ilUf Antrag den für die Zeit nach

  dem 31. Dezcrnb<~r J 955 cirstatleten Betrag wieder
  einzahlen. Der J\ntrc:1g kDnn nicht auf einen Teil
  des für die Zeil nach dem 31. Dezember 1955 er-
  stalletcn Betrciqes bescbrilnkt werden. Der An-
  trag ist bis zum 31. Dezember 1970 bei dem Ver-
  sicherungsträger zu stellen, der die Beiträge er-
  stattet hat; an ihn ist der erstattete Betrag unmit-
  telbar zu zah 1cm. Bei Wiedereinzahlung nach
  Satz 1 gilt die fastattung für Beiträge nach dem
  31. Dezember 1955 als nicht durchgeführt. Lassen
  sich die erstatteten Beiträge nach Monat, Zahl

  oder Höhe nicht mehr feststellen, so verteilt der

  zuständige Versicherungsträger den erstatteten

  Betrag entsprechend den noch vorhandenen Un-

  terlagen nach seinem Ermessen. § 1419 der Reichs-

  versicherungsordnung gilt.

    (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Versicherte,
  die wegen der Höhe ihres regelmäßigen Jahres-

  arbeitsverdienstes in der knappschaftlichen Ren··
  tenversicherung nicht versicherungspflichtig wa-

  ren und ab 1. Januar 1968 in einem Zweig der
  gesetzlichen Rentenversicherung versicherungs-
  pflichtig sind, oder die auf Grund des Artikels 2
  § 1 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neu-
  regelungsgesetzes in der Fassung des Knapp-
  schaftsren tenversicherungs-N euregel ungsgesetzes
  vom 21. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 533) oder

  des Rentenversicherungs-Anderungsgesetzes vom
  9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 476) von der
  Versicherungspflicht befreit worden sind und auf
  die Befreiung uurch schriftliche Erklärung gegen-
  über dem Träger der knappschaftlichen Renten-
  versicherung bis zum 30. Juni 1968 mit Wirkung
  vom 1. Juli 1968 verzichten."
2. § 25 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

  ,, § 1290 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung
  gilt auch für Versicherungsfälle vor dem 1. Januar
  1968, wenn der Antrag nach diesem Zeitpunkt
  gestellt ist."

3. Nach § 47 wird folgender § 47 a eingefügt:

                        ,,§ 47a

    Unbeschadet des § 1389 der Reichsversicherungs-
  ordnung wird der Bundeszuschuß an die Träger
  der Rentenversicherung der Arbeiter
    im Rechnungsjahr 1968 um         63 000 000 DM
    im Rechnungsjahr 1969 um        262 000 000 DM

    im Rechnungsjahr 1970 um        485 000 000 DM

    im Rechnungsjahr 1971 um        563 000 000 DM
  herabgesetzt."

4. In § 51 wird der bisherige Satz Absatz 1. Folgen-
   der Absatz 2 wird neu angefügt:
   ,, (2) Versicherte, die am 31. Dezember 1967 zur
  Entrichtung von Markenbeiträgen verpflichtet
  oder berechtigt waren, können Beiträge für die
  Jahre 1966 und 1967 noch bis zum 30. Juni 1968 in
  den am 31. Dezember 1967 geltenden Beitrags-
  klassen durch Einzahlung an den Rentenversiche-
  rungsträger entrichten."

                          § 2

  Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neurege-
lungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetz-
blatt I S. 88), zuletzt geändert durch das Finanz-
planungsgesetz vom 23. Dezember 1966 (Bundes-
gesetzbl. I S. 697), wird wie folgt geändert und er-
gänz~:

1. § 1 erhält folgende Fassung:
                         ,,§ 1

    Angestellte,_ die wegen Uberschreitens der J ah-

  resarbeitsverdienstgrenze vor dem 1. Januar 1968

  nicht versicherungspflichtig waren und auf Grund

  des Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjäh-

  rigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil vom

  21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259)
  versicherungspflichtig werden, sind auf Antrag
  von der Versicherungspflicht zu befreien, wenn sie
BGBl. 1967, Seite 1269 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1269
                              Nr. 74 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967                       1269

  a) das 50. L<>bensjahr vollendet haben
      oder
  b) mil einem öffentlichen oder privaten Ver-
      sicherungsunternl;hmen für sich und ihre Hin-
      tcrbliclwncn einen Versicherungsvertrag für
     . den Fall des Todes und des Erlebens des
      65. oder eines niedrigeren Lebensjahres bis
      zum 30. Juni 1968 mit Wirkung vom 1. Januar
      1968 oder früher abgeschlossen haben und für
      diese Versicherung mindestens ebensoviel
      aufgewendet wird, wie für sie Beiträge zur
      Rentenversicherung der Angestellten zu zah-
      len wären.
  Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist
  nur zulässig, wenn der zu Befreiende dies bis
  zum 30. Juni 1968 bei der Bundesversicherungs-
  anstalt für Angestellte beantragt. Die Befreiung
  erfolgt mit Wirkung vom 1. Januar 1968 an."

2. Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt:

                         11   § Sa
     (l) Versicherte, die wegen Uberschreitens der
  jeweils geltenden Jahresarbeitsverdienstgrenze
  nicht versicherungspflichtig waren und ab 1. Ja-
  nuar 1968 in einem Zweig der gesetzlichen Ren-
  tenversicherung versicherungspflichtig sind, oder
  die auf Grund des § 18 Abs. 3 des Einkommens-
  grenzen-Erhöhungsgesetzes vom 13. August 1952
  (Bundesgesetzbl. I S. 437) oder des § 1 dieses
  Artikels in der Fassung des Angestellten-
  versicherungs-N euregelungsgesetzes vom 23. Fe-
  bruar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88) oder
   des Rentenversicherungs-Anderungsgesetzes vom
  9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 476) von der
  Versicherungspflicht befreit worden sind und auf
  die Befreiung durch schriftliche Erklärung gegen-
  über der Bundesversicherungsanstalt für Ange-
  stellte bis zum 30. Juni 1968 mit Wirkung vom
  1. Juli 1968 verzichten, können auf Antrag für
  die Zeit nach dem 31. Dezember 1955 freiwillige

  Beiträge nachentrichten, soweit diese Zeit nicht
  mit Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen
  belegt ist. Der Antrag kann nur bis zum 31. De-
  zember 1970 bei der Bundesversicherungsanstalt

  für Angestellte gestellt werden. Die Beiträge
  können nur unmittelbar an die Bundesversiche-
   rungsanstalt für Angestellte entrichtet werden.
  § 50 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Buchstabe b Satz 2
  dieses Artikels findet entsprechende Anwendung.
  § 141 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt.

     (2) Versicherte im Sinne des Absatzes 1, denen

  auf Grund des § 82 Abs. 1 des Angestelltenver-
  sicherungsgesetzes Beiträge erstattet worden
  sind, können auf Antrag den für die Zeit nach

  dem 31. Dezember 1955 erstatteten Betrag wieder
  einzahlen. Der Antrag kann nicht auf einen Teil
  des für die Zeit nach dem 31. Dezember 1955
  erstatteten Betrages beschränkt werden. Der An-
  trag ist bis zum 31. Dezember 1970 bei dem
  Versicherungsträger zu stellen, der die Bei-
  träge erstattet hat; an ihn ist der erstattete
  Betrag unmittelbar zu zahlen. Bei Wiedereinzah-
  lung nach Satz 1 gilt die Erstattung für Beiträge
  nach dem 31. Dezember 1955 als nicht durch-

   geführt. Lassen sich die erstatteten Beiträge nach
   Monat, Zahl oder Höhe nicht mehr feststellen, so
   verteilt der zuständige Versicherungsträger den
   erstatteten Betrag entsprechend den noch vor-
   handenen Unterlagen nach seinem Ermessen.
   § 141 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt.
       (3) Absatz 2 gilt entsprechend für Versicherte,
    die wegen der Höhe ihres regelmäßigen Jahres-
    arbeitsverdienstes in der knappschaftlichen
    Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig
    waren und ab 1. Januar 1968 in einem Zweig der
    gesetzlichen Rentenversicherung versicherungs-
    pflichtig sind, oder die auf Grund des Artikels 2
    § 1 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neu-
    regelungsgesetzes in der Fassung des Knapp-
    schaftsren ten versicherungs-N euregelungsgesetzes
    vom 21. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 533) oder
    des Rentenversicherungs-Änderungsgese.tzes vom
    9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 476) von der
    Versicherungspflicht befreit worden sind und auf
    die Befreiung durch schriftliche Erklärung gegen-
    über dem Träger der knappschaftlichen Renten-
    versicherung bis zum 30. Juni 1968 mit Wirkung
   .vom 1. Juli 1968 verzichten."

3. § 24 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
    ,, (1) § 67 Abs. 4 des Angestelltenversicherungs-
   gesetzes gilt auch für Versicherungsfälle vor dem
   1. Januar 1968, wenn der Antrag nach diesem
   Zeitpunkt gestellt ist."

 4. Nach § 45 wird folgender § 45 a eingefügt:
                         ,,§ 45a

     Unbeschadet des § 116 des Angestelltenver-
   sicherungsgesetzes wird der Bundeszuschuß an
   die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
      im Rechnungsjahr 1968 um 668 000 000 DM
      im Rechnungsjahr 1969 um 671 000 000 DM
      im Rechnungsjahr 1970 um 700 000 000 DM

      im Rechnungsjahr 1971 um 622 000 000 DM

   herabgesetzt."
 5. In § 49 wird der bisherige Satz Absatz 1. Folgen-

    der Absatz 2 wird neu angefügt:

    ,,(2) Versicherte, die am 31. Dezember 1967 zur
   Entrichtung von Markenbeiträgen verpflichtet
   oder berechtigt waren, können Beiträge für die
   Jahre 1966 und 1967 noch bis zum 30. Juni 1968
   in den am 31. Dezember 1967 geltenden Beitrags-
   klassen durch Einzahlung an den Rentenversiche-

   rungsträger entrichten."

 6. Nach § 54 wird folgender § 54 a eingefügt:

                         ,,§ 54a

      (1) Bei Versicherten, die nur wegen Uber-
   schreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze ver-
   sicherungsfrei gewesen sind, oder die auf Grund
   des § 18 Abs. 3 des Einkommensgrenzen-Erhö-
   hungsgesetzes vom 13. August 1952 (Bundesge-
   setzbl. I S. 437) oder des § · 1 dieses Artikels in
   der Fassung des Angestelltenversicherungs-
   N euregel ungsgesetzes vom 23. Februar 1957
   (Bundesgesetzbl. I S. 88) oder des Rentenversiche-
BGBl. 1967, Seite 1270 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1270
1270                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I

   rungs-Änderungsgesetzes vom 9. Juni 1965
   (Bundesgesetzbl. I S. 476) von der Versicherungs-
  pf1icht befreit worden sind, stehen bei Anwen-
   dung des § 36 Abs. 3 und des § 37 Abs. 1 des
  Angestelltenversicherungsgesetzes die nach Ein-
   tritt der Versicherungsfreiheit für die Zeit bis
  zum 31. Dezember 1967 entrichteten freiwilligen

  Beiträge den Pflichtbeiträgen gleich.

      (2) Bei Versicherten, die auf Grund des § 18
  Abs. 3 des Einkommensgrenzen-Erhöhungsgeset-
  zes vom 13. August 1952 (Bundesgesetzbl. I
  S. 437) oder des § 1 dieses Artikels in der
  Fassung des Angestelltenversicherungs-Neurege-
  lungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundesge-
  setzbl. I S. 88) oder des Rentenversicherungs-
  Änderungsgesetzes vom 9. Juni 1965 (Bundes-
  gesetzbl. I S. 476) oder des Finanzänderungsge-
  setzes 1967 vom 21. Dezember 1967 (Bundesge-
  setzbl. I S. 1259) von der Versicherungspflicht be-

  freit worden sind, stehen bei Anwendung des § 36

  Abs. 3 und des § 37 Abs. 1 des Angestelltenver-

  sicherungsgesetzes die für Zeiten vom 1. Januar

  1968 an entrichteten freiwilligen Beiträge den

  Pflichtbeiträgen gleich, wenn die Zeit vom 1. Ja-

  nuar 1968 bis zu dem Beginn des Kalendermonats,

  in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, min-

  destens zu drei Vierteln mit Beiträgen der Bei-

  tragsklasse belegt ist, die für ein Zwölftel des

  nach § 33 Abs. 1 Buchstabe c des Angestelltenver-

  sicherungsgesetzes bestimmten durchschnittlichen

  Bruttoarbeitsentgeltes anzuwenden ist. Die Bei-

  tragsklasse wird in der in § 33 Abs. 1 des An-

  gestelltenversicherungsgesetzes      vorgesehenen

  Rechtsverordnung bekanntgegeben."

                           §3
  Artikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-
N euregelungsgesetzes vom 21. Mai 1957 (Bundes-
gesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch das Ren-
tenversicherungs-Änderungsgesetz vom 9. Juni 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 476), wird wie folgt geändert
und ergänzt:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

                           ,,§ 1
     (1) Personen, die nach § 1 Abs. 2 des Reichs-
  knappschaftsgesetzes bis zum 31. Dezember 1967
  nicht versicherungspflichtig waren und auf Grund
  des Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjähri-
  gen Finanzplanung des Bundes, II. Teil vom
  21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259) ver-
  sicherungspflichtig werden, sind auf Antrag von
  der Versicherungspflicht zu befreien, wenn sie

  a) das 50. Lebensjahr vollendet haben
      oder
  b) mit einem öffentlichen oder privaten Ver-
      sicherungsunternehmen für sich und ihre
      Hinterbliebenen einen Versicherungsvertrag
      für den Fall des Todes und des Erlebens des
      fünfundsechzigsten oder eines niedrigeren
      Lebensjahres bis zum 30. Juni 1968 mit Wir-
      kung vom 1. Januar 1968 oder früher abge-
      schlossen haben und für diese Versicherung
      mindestens ebensoviel aufgewendet wird, wie
      für sie Beiträge zur knappschaftlichen Renten-
      versicherung zu zahlen wären.

  Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist
  nur zulässig, wenn der zu Befreiende dies bis
  zum 30. Juni 1968 bei dem Träger der knapp-
  schaftlichen Rentenversicherung beantragt. Die
  Befreiung erfolgt mit Wirkung vom 1. Januar
  1968 an.

     (2) Wer weder nach dem Reichsknappschafts-

  gesetz noch nach der Reichsversicherungsordnung
  oder dem Angestelltenversicherungsgesetz oder
  dem Handwerkerversicherungsgesetz rentenver-
  sicherungspflichtig ist und bis zum 31. Dezember
  1967 von dem Recht der Weiterversicherung in
  der knappschaftlichen Rentenversicherung Ge-
  brauch gemacht hat, kann die Versicherung fort-
  setzen."

2. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt:
                         ,,§ 1 a

      (1) Versicherte, die nach § 1 Abs. 2 des Reichs-

  knappschaftsgesetzes bis zum 31. Dezember 1967

  nicht versicherungspflichtig waren und die ab

   1. Januar 1968 in einem Zweig der gesetz-

  lichen Rentenversicherung versicherungspflichtig

  sind, oder die auf Grund des § 1 dieses Artikels

  in der Fassung des Knappschaftsrentenversiche-

  rungs-Neuregelungsgesetzes vom 21. Mai 1957

   (Bundesgesetzbl. I S. 533) oder des Rentenver-

  sicherungs-Änderungsgesetzes vom 9. Juni 1965

  (Bundesgesetzbl. I S. 476) von der Versicherungs-

  pflicht befreit worden sind und auf die Befreiung

  durch schriftliche Erklärung gegenüber dem für

  sie zuständigen Träger der knappschaftlichen

  Rentenversicherung bis zum 30. Juni 1968 mit

  Wirkung vom 1. Juli 1968 verzichten, können
  auf Antrag für die Zeit nach dem 31. Dezember
  1955, in der sie in einem knappschaftlichen
  Betrieb tätig waren, freiwillige Beiträge nachent-
  richten, soweit diese Zeit nicht mit Pflichtbei-
  trägen oder freiwilligen Beiträgen belegt ist. Der
  Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 1970 bei
  dem zuständigen Träger der knappschaftlichen
  Rentenversicherung gestellt werden. Die Beiträge

  können nur unmittelbar an den Träger der
  knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet
  werden.. Für die Nachentrichtung der Beiträge
  und ihre Bewertung finden § 130 Abs. 2 des
  Reichsknappschaftsgesetzes und § 52 Abs. 3
  Buchstabe b Satz 2 des Arbeiterrentenversiche-
  rungs-Neuregelungsgesetzes entsprechende An-
  wendung. § 1419 der Reichsversicherungsordnung
  gilt.

     (2) Versicherte im Sinne des Absatzes 1, denen
  auf Grund des § 95 Abs. 1 des Reichsknappschafts-
  gesetzes Beiträge erstattet worden sind, können
  auf Antrag den für die Zeit nach dem 31. Dezem-
  ber 1955 erstatteten Betrag wieder einzahlen. Der
  Antrag kann nicht auf einen Teil des für die Zeit
  nach dem 31. Dezember 1955 erstatteten Betrages
  beschränkt werden. Der Antrag ist bis zum 31. De-
  zember 1970 bei dem Versicherungsträger zu
  stellen, der die Beiträge erstattet hat; an ihn ist
  der erstattete Betrag unmittelbar zu zahlen. Bei
  Wiedereinzahlung nach Satz 1 gilt die Erstattung
  für Beiträge nach dem 31. Dezember 1955 als nicht
  durchgeführt. Lassen sich die erstatteten Beiträge
BGBl. 1967, Seite 1271 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1271
                          Nr. 74 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967                      1271

   nach Monat, Zahl oder Höhe nicht mehr fest-
   steJlen, so verteilt der zuständige Versicherungs-
   träger den erstatteten Betrag entsprechend den
   noch vorhandenen Unterlagen nach seinem
   Ermessen. § 1419 der Reichsversicherungsord-
   nung gilt.
     (3) Absatz 2 gilt entsprechend für Versicherte,
  die wegen der Höhe ihres regelmäßigen Jahres-
  arbeitsverdienstes in der Rentenversicherung der
  Angestellten nicht versicherungspflichtig waren
  und ab 1. Januar 1968 in einem Zweig der gesetz-
  lichen Rentenversicherung versicherungspflichtig
  sind, oder die auf Grund des Artikels 2 § 1 des
  Angestel ltenversicherungs-N euregel ungsgesetzes
  in der Fassung des Angestelltenversicherungs-
  N euregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bun-
  desgesetzbl. I S. 88) oder des Rentenversicherungs-
  Anderungsgesetzes vom 9. Juni 1965 (Bundesge-
  setzbl. I S. 476) von der Versicherungspflicht be-
  freit worden sind und auf die Befreiung durch
  schriftliche Erklärung gegenüber dem Träger der
  Rentenversicherung der Angestellten bis zum
  30. Juni 1968 mit Wirkung vom 1. Juli 1968 ver-
  zichten."

3. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:

                         .,,§ 2a

    (1) Der Erlaß des Reichsarbeitsministers über
  den Beginn der knappschaftlichen Rentnerkran-
  kenversicherung vom 22. August 1942 (AN II 476)
  gilt weiter.

     (2) Personen, die eine Bergmannsrente nach
  § 45 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes oder
  einen Knappschaftssold beziehen und nicht als
  Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenver-
  sicherung pflichtversichert sind, setzen ihre Ver-
  sicherung als freiwillige Mitglieder in der knapp-
  scha.ftlichen Krankenversicherung fort, sofern sie
  nicht der Fortsetzung der Versicherung wider-
  sprechen. Das Nähere regelt die Satzung.

     (3) Soweit bis zum 1. Januar 1968 anders als
  im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 des Reichsknapp-
  schaf tsgesetzes verfahren worden ist, behält es
  dabei sein Bewenden; gegenseitige Erstattungen

  finden nicht statt.

     (4) § 27 dieses Artikels bleibt unberührt."

4. § 5 erhält folgende Fassung:
                          .,§ 5

    Bei der Regelung nach §§ 3 und 4 bleiLt für

  31. Dezember 1967 geltenden Recht vor dem

  1. Januar 1969 einhundertachtzig Kalendermonate

  Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbei-
  ten verrichtet haben, gilt die Wartezeit nach § 49
  Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes in der
  vom 1. Januar 1968 an geltenden Fassung als
  erfüllt, wenn sie eine Versicherungszeit von drei-
  hundert Kalendermonaten in der knappschaft-
  lichen Rentenversicherung zurückgelegt haben.

    (2) Versicherten, die vor dem 1. Januar 1969
  weniger als einhundert.achtzig Kalendermonate
  Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbei-
  ten verrichtet-haben, werden auf die Zeit. ständi-

   ger Arbeiten unter Tage oder diesen gleichge-
   stellte Arbeiten nach § 49 Abs. 2 und § 98 a
   Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Reichsknappschafts-
   gesetzes je zwei volle Kalendermonate dieser
   Arbeiten als drei Kalendermonate ständiger
   Arbeiten unter Tage angerechnet.
     (3) Ist die Gewährung von Leistungen von der
   Verrichtung von ständigen Arbeiten unter Tage
   oder einer Beschäftigung unter Tage abhängig,
   so werden die vor dem 1. Januar 1968 unter Tage
   zurückgelegten Beschäftigungszeiten voll ange-
   rechnet, soweit nicht in den Absätzen 4 und 5
   etwas anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt nicht für
   den Leistungszuschlag nach § 59 Abs. 1 des
   Reichsknappschaftsgesetzes.
    (4) Auf die Wartezeit nach § 49 Abs. 2 des
  Reichsknappschaftsgesetzes sind für je drei volle
  Kalendermonate der vor dem 1. Januar J968 zu-
  rückgelegten Arbeiten unter Tage, die nicht
  Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbei-
  ten waren, zwei Kalendermonate als ständige
  Arbeiten unter Tage anzurechnen.

     (5) Auf die Zeit ständiger Arbeiten unter Tage
  oder diesen gleichgestellte Arbeiten nach § 98 a
  Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Reichsknappschafts-
  gesetzes sind die vor dem 1. Januar 1968 zurück-

  gelegten Beschäftigungszeiten unter Tage, die
  nicht Hauerarbeiten oder gleichgestellte Arbeiten
  waren, nicht anzurechnen.

    (6) Hat der Versicherte vor dem 1. Januar 1968
  Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbei-
  ten verrichtet und mußte er sie wegen vermin-
  derter bergmännischer Berufsfähigkeit aufgeben,
  so findet die Umrechnung nach den Absätzen 2
  und 4 nicht statt, wenn dies für den Versicherten
  günstiger ist."

5. § 9 wird wie folgt ergänzt:
  a) Es wird folgender Absatz 1 a eingefügt:

      ,, (1 a) § 53 des Reichsknappschaftsgesetzes
     gilt mit der Maßgabe, daß der Jahresbetrag
     nach Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz für
     Versicherungsfälle aus dem Jahre

            1968     1,96 vom Hundert

            1969     1,92 vom Hundert
            1970     1,88 vom Hundert
            1971     1,84 vom Hundert

     und der Jahresbetrag nach den Absätzen 3
     und 4 für Versicherungsfälle aus dem Jahre

          1968    2,4 vom Hundert

         1969     2,3 vom Hundert

          1970    2,2 vom Hundert
          1971    2,1 vom Hundert

     beträgt."
  b) Es werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
       ., (4) § 58 des Reichsknappschaftsgesetzes
     gilt für Knappschaftsrenten wegen Erwerbs-

     unfähigkeit aus Versicherungsfällen bis zum
     31. Dezember 1970 mit der Maßgabe, daß die
     Zeit vom Kalendermonat, in dem der Ver-
     sicherungsfall eingetreten ist, bis zum Kalen-
     dermonat der Vollendung des 55. Lebensjahres
BGBl. 1967, Seite 1272 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1272
1272                                Bundesgesetzblatt,

       nur zu zwd Dritteln (Zurcchnungszcit), begin-
       nend mit dem Versicherungsfall, anzurechnen
       ist. Vom 1. Januar 1971 an wird die Zurech-

       nungszeit auch bei Versicherungsfällen, die
       vor diesem Zeilpunkl eingetreten sind, voll
       angercdrnet.

           (5) Für Knappschc.tflsrenten wegen Berufs-
       unfähigkeit gilt Absatz 4 Satz 1 entsprechend.
       Vom 1. Januar 1971 an wird die Zurechnungs-
       ze:1it zu drei Vierteln, vom 1. Januar 1972 an
       zu fünf Sechsteln und vom 1. Januar 1973 an
       voll angerechnet; dies gilt auch für Renten
       aus Versicherungsfällen, die vor den genann-
       ten Zeitpunkten eingetreten sind."

6.. § 11 erhält folgende Fassung:

                          II§ 11
       (1) § 59 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt

  für Versicherungsfälle, die nach dem 31. Dezem-
  ber 1968 eingetreten sind. Für Versicherungsfälle
  vor dem 1. Januar 1969 gilt er mit der Maßgabe,
  daß der Leistungszuschlag für das sechste bis
  elfte Jahr vom 1. Januar 1971, der Leistungszu-
  schlag für das zwölfte bis zwanzigste Jahr vom
  1. Januar 1972 und der Leistungszuschlag für das
  einundzwanzigste und jedes weitere Jahr vom
  1. Januar 1973 an zu gewähren ist.

    (2) Bei Anwendung des § 59 des Reichsknapp-

  schaf tsgesetzes werden bei Versicherungsfällen
  nach dem 31. Dezember 1968 als ständige Arbei-
  ten unter Tage angerechnet
  a) Hauerarbeiten und diesen gleichgestellte· Ar-
     beiten vor dem 1. Januar 1968 sowie ständige
       Arbeiten unter Tage nach dem 31. Dezember
       1967,

  b) Arbeiten unter Tage vor dem 1. Januar 1968,
     die nicht 1-fauerarbeiten oder diesen gleichge-
     gestellte Arbeiten waren, mit der Maßgabe,
     daß je drei volle Kalendermonate solcher Ar-
     beiten als zwei Monate ständiger Arbeiten

     unter Tage gelten.

  Bei Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1969
  gilt Satz 1 für Renten ohne Leistungszuschlag
  vom 1. Januar 19'11 und für Renten mit Lei-
  stungszuschlag vom 1. Januar 1972 an."

7. § 18 erhält folgende Fassung:
                          .. § 18

    § 82 Abs. 4 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt

  auch für Versicherungsfälle vor dem 1. Januar
  1968, wenn der Antrag nach diesem Zeitpunkt
  gestellt ist."

8. Nach§ 19 wird folgender§ 19a eingefügt:
                         ,,§ 19 a
     § 86 Abs. 2 a des Reichsknappschaftsgesetzes
  findet auf Bergmannsrenten nach § 45 Abs. 1 Nr. 2
  des Reichsknappschaftsgcsctzcs aus Versiche-
  rungsfällen vor dem 1. Januar 1968 keine An-
  wendung."
Jahrgang 1967, Teil I

  9. Nach § 20 werden folgende Vorschriften einge-
     fügt:

                          ,,§ 20a

        § 120 Abs. 2 und 3 des Reichsknappschafts-
     gesetzes gilt erst ab 1. Januar 1969 für Personen,
     die Renten aus den gesetzlichen Rentenversiche-
     rungen auf Grund · von Versicherungsfällen be-
     ziehen, die im Jahre 1967 eingetreten sind.
     Artikel 3 § 5 des Finanzänderungsgesetzes 1967
     vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259)
     gilt entsprechend.

                           § 20b
       Die Rentenversicherungen der Arbeiter und der
     Ang~stellten gewähren der knappschaftlichen
     Rentenversicherung als Teil des Wanderungs-
     ausgleichs

     für das· Kalenderjahr 1968 274 Millionen Deutsche
     Mark,

     für das Kalenderjahr 1969 257 Millionen Deutsche
     Mark,
     für das Kalenderjahr 1970 228 Millionen Deutsche
     Mark,

     für das Kalenderjahr 1971 194 Millionen Deutsche
     Mark;
     sie gelten als Leistungen für Renten. § 104 Abs. 4
     Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt ent-

     sprechend."

                            § 4
     Artikel 3 des Unfallversicherungs-Neuregelungs-
  gesetzes vom 30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I
  S. 241), zuletzt geändert durch das Gesetz über
  die Anordnung allgemeiner Zwischenfestsetzun-
  gen durchschnittlicher Jahresarbeitsverdienste in
  der landwirtschaftlichen Unfallversicherung vom
  6. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 602) erhält fol-
  gende Fassung:

                        „Artikel 3

                  Ausgleich zwischen den

           gewerblichen Berufsgenossenschaften
            , und der See-Berufsgenossenschaft

                            § 1

      (1) 1. Soweit der Rentenlastsatz einer gewerb-
             lichen Berufsgenossenschaft oder der
             See-Berufsgenossenschaft das Vierein-
             halbfache des durchschnittlichen Renten-
             lastsatzes der Berufsgenossenschaften

             oder

          2. der Entschädigungslastsatz einer dieser
             Berufsgenossenschaften das Fünffache
             des durchschnittlichen Entschädigungs-
             lastsatzes der Berufsgenossenschaften
             übersteigt,
    gleichen die Berufsgenossenschaften den entspre-
    chenden Lastenanteil untereinander aus.
      (2) Erhöht sich der Rentenlastsatz einer ge-
    werblichen Berufsgenossenschaft oder der See-
    Berufsgenossenschaft innerhalb "on fünf Jahren,
    beginnend mit dem vierten dem Umlagejahr vor-
BGBl. 1967, Seite 1273 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1273
                        Nr. 74 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967                           1273

 angehenden Jahr, frühestens beginnend mit dem
Jahre 1964, auf mehr als das Eine.inhalbfache
des Rentenlastsatzes, den sie bei Zugrundelegung
der Veränderung des durchschnittlichen Renten-
Jaslsatzes der Berufsgenossenschaften erreicht
hätte, so gilt Absatz 1 entsprechend. Ein Aus-
gleich unterbleibt, solange der Rentenlastsatz
einer Berufsgenossenschaft 0,008 oder ihr Ent-
sdüidigungslastsatz 0,015 nicht übersteigt.
   (3) Sind bei einer Berufsgenossenschaft zugleich
mehrere Entlastungsvoraussetzungen gegeben, so
wird der Betrag ausgeglichen, der sie am meisten
entlastet.
                        § 2
  (1) Rentenlastsatz ist das Verhältnis der Auf-
wendungen für Renten, Abfindungen und Sterbe-
geld zu den beitragspflichtigen Entgelten.

   (2) Entschädigungslastsatz ist das Verhältnis

der Aufwendungen für lieilbehandlung, Berufs-
hilfe, Renten, Sterbegeld, Beihilfen und Abfin-
dungen zu den beitragspflichtigen Entgelten.

                        § 3

  (1) Ausgleichspflichtig sind die nicht ausgleichs-

berechtigten Berufsgenossenschaften.

  (2) Der Ausgleichsanteil jeder Berufsgenos-
senschaft entspricht dem Verhältnis der Lohn-
summe der Berufsgenossenschaft zu der Lohn-
summe aller ausgleichspflichtigen Berufsgenos-
senschaften.
   (3) Die Summe von eigenen Rentenleistungen
jeder Berufsgenossenschaft und deren Anteilen an
der Ausgleichslast darf die in § 1 gesetzten Gren-
zen nicht überschreiten.

                        § 4
   Die Beiträge der Mitglieder einer Berufsgenos-
senschaft für deren Ausgleichsanteil (§ 3 Abs. 2)
werden ausschließlich nach dem Entgelt der Ver-
sicherten in den Unternehmen umgelegt..

                        § 5

   Bei der Regelung nach §§ 3 und 4 bleibt für
jedes Mitglied eine Jahreslohnsumme außer Be-
tracht, die dem Fünffachen der für die gesetz-
liche Rentenversicherung festgesetzten allgemei-
nen Bemessungsgrundlage (§ 1255 Abs. 2 der
Reichsversicherungsordnung) des Kalenderjahres
entspricht, das dem Ausgleichsjahr vorausgeht.
Der Betrag ist auf 1 000 Deutsche Mark nach oben
abzurunden. Bei der Berufsgenossenschaft für Ge-
sundheitsdienst und Wohlfahrtspflege bleiben
außerdem die Einrichtungen der freien Wohl-
fahrtspflege außer Betracht.

                        § 6

  Die Berufsgenossenschaften übermitteln dem
Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossen-
schaften e. V. bis zum 31. März des dem Umlage-
jahr folgenden Jahres die Angaben, die für die
Berechnung des Ausgleichs erforderlich sind.
Dieser ermittelt die Ausgleichslast und legt sie

  nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften
  um. Die Berufsgenossenschaften sind berechtigt,
  durch den Hauptverband der gewerblichen Be-
  rufsgenossenschaften e. V. die Unterlagen für das
  Ausgleichsverfahren zu prüfen."

                      Artikel 3
         Ubergangsvorschriften zu Artikel 1

                          § 1
  Leistungen im Falle der Mutterschaft werden nach
dem bisherigen Recht gewährt, wenn die Schutzfrist
nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des
Mutterschutzgesetzes vor Inkrafttreten dieses Ge-
setzes begonnen hat. Für diese Fälle richtet sich die
Erstattungspflicht des Bundes nach bisherigem Recht.

                         § 2

   Für die in § 165 Abs. l Nr. 3 der Reichsversiche-
rungsordnung bezeichneten Personen, die bei In-
krafttreten dieses Gesetzes eine Rente aus der Ren-
tenversicherung der Arbeiter oder der Rentenver-
sicherung der Angestellten beziehen und durch die-

ses Gesetz versicherungspflichtig werden, beginnt

die Mitgliedschaft mit dem Tage, an dem die zustän-
dige Kasse von der Versicherungspflicht Kenntnis
erhält und die Mitgliedschaft feststellt. Dies gilt
auch für die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversiche-
rungsordnung bezeichneten Personen, über deren
Rentenantrag im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses,
Gesetzes noch nicht endgültig entschieden ist.

                          § 3
  Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Be-
trag nach § 381 Abs. 4 der Reichsversicherungs-
ordnung erhält, weil er bei einem Krankenversiche-
rungsunternehmen versichert ist, gilt von der Ver-
sicherungspflicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichs-
versicherungsordnung als befreit, es sei denn, er
erklärt bis 30. Juni 1968, daß die Versicherungspflicht
wirksam werden soll. Die Mitgliedschaft beginnt in
diesem Fall am Ersten des auf die Erklärung folgen-
den Monats.

                          § 4
   (1) Sind seit dem 1. August 1956 bis zum Inkraft-
treten dieses Gesetzes Land- oder Innungskranken-
kassen neu errichtet worden, können die in § 165
Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung be-
zeichneten Versicherten, die während ihres letzten
Beschäftigungsverhältnisses Mitglieder dieser Kas-
sen gewesen wären, wenn diese bereits bestanden
hätten, beantragen, Mitglieder dieser Kassen zu wer-
den; dies gilt auch für ihre nach § 165 Abs. 1 Nr. 3
der Reichsversicherungsordnung versicherten Hin-
terbliebenen.

   (2) Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten
bei der Kasse zu stellen, bei der die Mitgliedschaft
erworben wird. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem
Ersten des Monats, der auf die Antragstellung folgt.
Die aufnehmende Kasse hat den Ubertritt des Mit-
gliedes unverzüglich der Kasse anzuzeigen, bei der
die Mitgliedschaft erlischt.
BGBl. 1967, Seite 1274 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1274
}274                              .Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I

                         § 5
  (1) Die Träger der Rentenversicherung der Arbei-

ter und der Träger der Rentenversicherung der An-
gestellten behalten in Verbindung mit dem Zehnten
Rentenanpassungsgesetz vom Inkrafttreten dieses
Gesetzes an zwei vom llundert des. Zahlbetrages der
Renten im Sinne des § 381 Abs. 2 Satz 2 der Reichs-
versicherungsordnung ein, die unter das Zehnte
Rentenanpassungsgesetz fallen; für die Monate, für

die die Rentenerhöhung nach dem Zehnten Renten-
anpassungsgesetz nachgezahlt wird, ist jedoch höch-
stens ein Betrag in Höhe der Nachzahlung einzube-
halten. Die einbehaltenen Beträge sind auf 10 Deut-
sche Pfennig, bei Pfennigbeträgen von 1 bis 4 nach
unten, bei Pfennigbeträgen von 5 bis 9 nach oben
abzurunden. Sätze 1 und 2 gelten für die Träger der
knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechend.
  (2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die nicht
nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherun1s-
ordnung versichert sind, weil sie sich gewöhnlich
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes auf-
halten, und keinen Betrag nach § 381 Abs. 4 der
Reichsversicherungsordnung erhalten.

                         § 6
  § 381 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3, § 394 Abs. 3,
§ 488 Abs. 3 Satz 2 sowie § 515 Abs. 1 Satz 2 der
Reichsversicherungsordnung gelten erst ab 1. Januar
1969 für Personen, die Renten der Rentenversiche-
rung der Arbeiter und der Rentenversicherung der
Angestellten aus im Jahre 1967 eingetretenen Ver-
sicherungsfällen beziehen. § 5 gilt entsprechend.

                         § 7

   Bei einer Waisenrente, die nach Artikel 2 § 35 des

Arbeiterrentenversicherungs -Neuregelungsgesetzes

oder Artikel 2 § 34 des Angestelltenversicherungs-

N euregelungsgesetzes umgestellt oder nach Arti-

kel 2 § 42 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-
lungsgesetzes oder Artikel 2 § 41 des Angestellten-
versicherungs-N euregelungsgesetzes berechnet ist,
gilt als Kinderzuschuß im Sinne des § 381 Abs. 2
Satz 2 der Reichsversicherungsordnung der Betrag,
der als Kinderzuschuß zu den Renten zu gewähren
ist, die auf Versicherungsfällen des Jahres 1957
beruhen und nach den Rentenanpassungsgesetzen
angepaßt worden sind.

                         §8
  Das Gesetz zur Änderung des Mutterschutzgeset-
zes und der Reichsversicherungsordnung vom
24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 912), geändert
durch das Haushaltssicherungsgesetz vom 20. De-
zember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2065), letzteres
geändert durch das Finanzplanungsgesetz vom
23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 697), wird

wie folgt geändert:

a) In Artikel 1 Nr. 13 erhält § 11 Abs. 1 Satz 4 fol-
   gende Fassung:
   „Einmalige Zuwendungen sowie Tage, an denen
   infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder un-

   verschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein

   vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, blei-
   ben außer Betracht."
b) In Artikel 1 Nr. 15 werden in Absatz 1 des § 13
   die Worte „zu Lasten des Bundes" gestrichen.

c) Artikel 1 Nr. 16 erhält folgende Fassung:
   „ 16. Nach § 13 werden folgende §§ 13 a bis 13 d

        eingefügt:

                         ,,§ 13 a
              Zuschuß zum Mutterschaftsgeld
           (1) Frauen, die Anspruch auf ein kalen-
        dertägliches Mutterschaftsgeld (§ 200 der
        Reichsversicherungsordnung oder § 13
        Abs. 2) haben, erhalten von ihrem Arbeit-
        geber einen Zuschuß in Höhe des Unter-
        schiedsbetrages zwischen dem Mutter-
        schaftsgeld und dem um die gesetzlichen Ab-
        züge verminderten durchschnittlichen kalen-
        dertäglichen Arbeitsentgelt. Wird Pflege in
        einer Entbindungs- oder Krankenanstalt
        oder Hilfe und Wartung durch Hauspflege-
        rinnen gewährt, so ist der Zuschuß nach dem
        Rechnungsbetrag des Mutterschaftsgeldes zu
        bemessen, der ohne Gewährung dieser Lei-
        stungen zu zahlen wäre. Das durchschnitt-
        liche kalendertägliche Arbeitsentgelt ist ~ us
        den letzten drei abgerechneten Kalender-
        monaten, bei wöchentlicher Abrechnung aus
        den letzten dreizehn abgerechneten Wochen
        vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 zu
        berechnen. Einmalige Zuwendungen sowie
        Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Ar-
        beitsausfällen oder unverschuldeter Arbeits-
        versäumnis kein oder ein vermindertes Ar-
        beitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer

        Betracht. Ist danach eine Berechnung nicht

        möglich, so ist das durchschnittliche kalen-

        dertägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig

        Beschäftigten zugrunde zu legen.

           (2) Frauen, deren Arbeitsverhältnis wäh-
        rend ihrer Schwangerschaft oder während
        der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 vom Arbeit-
        geber zulässig aufgelöst worden ist, erhal-
        ten den Zuschuß nach Absatz 1 zu Lasten des
        Bundes von dem für die Zahlung des Mutter-
        schaftsgeldes zuständigen Träger der gesetz-
        lichen Krankenversicherung.

                           § 13b
         Sonstige Leistungen der Mutterschaftshilfe
          (1) Frauen, die in der gesetzlichen Kran-
        kenversicherung versichert sind, erhalten
        auch die sonstigen Leistungen der Mutter-
        schaftshilfe nach den Vorschriften der
        Reichsversicherungsordnung.

           (2) Zu den sonstigen Leistungen der Mut-

        terschaftshilfe gehören:
        1. ärztliche Betreuung und Hilfe sowie Heb-
            ammenhilfe,
        2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und
            Heilmitteln,
BGBl. 1967, Seite 1275 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1275
                           Nr. 74 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967                            1275

         3. Pauschbeträge für die im Zusammenhang
            mit der Enlbipdung entstehenden Auf-
            wendungen,
         4. Pflege in einer Entbindungs- oder Kran-
            kenanstalt sowie Hilfe und Wartung
            durch Hauspflegerinnen.

                               § 13c

                  Freizeit für Untersuchungen
           Der Arbeitgeber hat der Frau die Freizeit

         zu gewähren, die zur Durchführung der Un-
         tersuchungen im Rahmen der Mutterschafts-
         hilfe erforderlich ist. Ein Entgeltausfall darf
         hierdurch nicht eintreten.

                               § 13d
                         Steuerfreiheit

           Die Sonderunterstützung nach § 11, das
         Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs. 2 und der
         Zuschuß zum Mutterschaftsgeld nach § 13 a
         unterliegen nicht der Einkommensteuer."

d) Artikel 2 Nr. 6 und 7 sowie Artikel 3 § 1 Abs. 1
   werden gestrichen.

e) In Artikel 3 § 4 Abs. 1 wird der letzte Halbsatz
   ,,die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes mit In-
   krafttreten eines Gesetzes zur Neuregelung der
   gesetzlichen Krankenversicherung, spätestens mit
   Wirkung vom 1. Januar 1969 in Kraft." durch die
   Worte „die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes
                                                  11
   mit Wirkung vom l. Januar 1968 in Kraft. er-
   setzt.
                          §9
   Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
wird ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes zum
Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutz-
gesetz) vom 24. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 69)
in der Fassung, wie sie sich aus § 72 Abs. 1. des
Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 9. August 1960
(Bundesgesetzbl. I S. 665), dem Artikel 1 des Geset-
zes zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und der

Reichsversicherungsordnung vom 24. August 1965

(Bundesgesetzbl. I S. 912), geändert durch das Haus-

haltssicherungsgesetz vom 20. Dezember 1965 (Bun-

desgesetzbl. I S. 2065), letzteres geändert durch das
Finanzplanungsgesetz vom 23. Dezember 1966 (Bun-
desgesetzbl. I S. 697) und Artikel 3 § 8 Buchstaben a
bis c dieses Gesetzes ergibt, unter neuem Datum und
in neuer Paragraphenfolge bekannt.zugeben und da-
bei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen
sowie durch Zeitablauf überholte Vorschriften zu
streichen.

                          § 10

  In Artikel 5 Nr. 4 des Haushaltssicherungsgesetzes

vom 20. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2065)

in der Fassung des Finanzplanungsgesetzes vom

23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 697) werden
die Worte „mit Inkrafttreten eines Gesetzes zur
Neuregelung der gesetzlichen Krankenversicherung,
spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres 1968          11

durch die Worte „mit Ablauf des Kalenderjahres
    11
1967 ersetzt.

                         § 11
  § 4 Abs. 2 und 3 des Sozialversicherungs-Anglei-
chungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesge-
setzbl. I S. 402) wird gestrichen.

                         § 12
  Artikel 2 § 6 des Gesetzes über Krankenversiche-

rung der Rentner vom 12. Juni 1956 (Bundesgesetz-
blatt I S. 500) wird gestrichen ..

                         § 13

  Es werden aufgehoben:
1. § 15 des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes
   vom 17. Juni 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung
   des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 99), zuletzt
   geändert durch das Fremdrenten- und Auslands-
   rentengesetz vom 7. August 1953 (Bundesgesetz-
   blatt I S. 848).

2. § 5 Abs. 3 des Knappschaftsversicherungs-Anpas-
   sungsgesetzes vom 30. Juli 1949 (Gesetzblatt der
   Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
   s. 202).     .

3. § 1 des Gesetzes Nr. ~65 vom 14. April 1959
   (Amtsblatt des Saarlandes S. 1073).

4. § 16, § 21 Abs. 1, 3 und 4 und § 22 des Saarknapp-
   schaftsgesetzes vom 11. Juli 1951 (Amtsblatt des
   Saarlandes S. 1099, 1379) in der Fassung des So-
   zialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom
   15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402).

5. § 182 b der Reichsversicherungsordnung.
6. § 5 der Verordnung über den weiteren Ausbau
   der knappschaftlichen Versicherung vom 19. Mai
   1941 (Reichsgesetzbl. I S. 287).
7. § 14, mit Ausnahme des Satzes 2, §§ 15 und 16
   Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversiche-
   rung der Rentner vom 4. November 1941 (Reichs-
   gesetzbl. I S. 689), zuletzt geändert durch das Ge-
   setz über Krankenversicherung der Rentner vom
   12. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 500).

8. Artikel 11 Abs. 2 und 3 der Ersten Verordnung

  zur Vereinfachung des Leistungs- und Beitrags-

  rechts in der Sozialversicherung vom 17. März

  1945 (Reichsgesetzbl. I S. 41).

9. Nummer 2 der Sozialversicherungs-Anordnung
   Nr. 30 vom 5. Dezember 1947 (Arbeitsblatt für die
   britische Zone S. 425).

                           § 14
   (1) In den §§ 182, 201, 216, 306, 312, 317, 381 und
383 der Reichsversicherungsordnung werden die
Worte ,,§ 165 Abs. 1 Nr. 3 und 4" durch die Worte

,,§ 165 Abs. 1 Nr. 3" ersetzt.

 (2) In § 245 Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung
                                          11
werden die Worte ,,§ 165 Abs. 1 Nr. 4 durch die

Worte ,,§ 165 Abs. 1 Nr. 3" ersetzt.

  (3) § 234 Abs. 1 Satz 2, § 243 Abs. 2, § 244 Abs. 3,
§ 245 Abs. 5, § 477 Nr. 4 und § 514 Abs. 1 und 2 der

Reichsversicherungsordnung werden gestrichen. In
§ 514 Abs. 3 wird nach dem Paragraphenzeichen die

Zahl „257 a," eingefügt.
BGBl. 1967, Seite 1276 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1276
1276                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I

   (4) In§ 4 <fos Sclhsl.vc:rwdltun~Js- und Krankenver-
sicherungsun~Jleichungsqesl!lzc~s Berlin vom 26. De-
zemb<'r tn57 (13un<ksgeseLzbl. I S. 1B83) wird die
Zahl „25" g(:sLridH)n.
                         § 15

  Der Antrag auf Erstal.lung von Beiträgen wegen
Heirat nach den bis zum Inkraltlrclen dieses Geset-
zes geltenden Vors eh ri ften (§ 1304 Reichsversiche-
rungsordnung, § BJ Angeslelll.envcrsidierungsgesetz,
§ 96 Reichsknappschaftsgesc>lz) kann noch bis zum
31. Januar 1%8 gestt~lll werden, wenn die Eheschlie-
ßung bis zum 31. Dezember 1967 erfolgt ist. Die Er-
stallung erstreckt sich nur auf Beiträge, die für Zei-
ten bis zum ]1. Dezember 1%7 entrichtet sind.

                      Artikel 4
             Betriebsverfassungsgesetz
   Das Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Oktober
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 681), zuletzt geändert
durch das Einführungsgesf:tz zum Aktiengesetz vom
6. September 1965 (Bundesrseset.zbl. I S. 1185), wird
wie folgt geänderl:
   In § 4 Abs. 2 Buchstc1be c werden die Worte „nicht
angestell tenversi chenmgspflich ti g sind, und" ge-
strichen.

                      Artikel 5

          Gesetz über Arbeitsvermittlung
           und Arbeitslosenversicherung

   Das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeits-

losenversicherunq in der Fassung der Bekannt-
machung vom 3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I
S. 321), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Förde-
rung der StabiliUit und des Wachstums der Wirt-
schaft vom 8. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 582),
wird wie folg Lgeändert:

1. In § 76 wird folgcndc!r Absatz 1 a eingefügt:

   ,, (1 a) Kann der Arbeitslose wegen einer Minde-
  rung seines Leistungsvermögens keine Beschäfti-
  gung unter den üblichen Bedingungen des allge-
  meinen Arlwitsmmktcs crnsübcn, so steht dies für

  die Dauer seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld
  der Annalnne, daß er der Arbeitsvermittlung zur
  Verfügung sieht, nicht entgegen, wenn er nicht
  berufsunU:ihig im Sinne der gesetzlichen Renten-
  versicherung isl."

2. § 90 Abs. 8 crhült folgende Fassung:

   ,. (8) Kann der Arbeitslose wegen einer Minde-
  rung seines Leistungsvermögens oder infolge tat-
  sächlicher oder rechtlicher Bindungen nicht mehr
  ein Arbeitsentgelt erzielen, das der Bemessung
  des Hauptbetrages zugrunde zu legen wäre oder
  zugrunde liegt, so ist Absatz 7 für die Zeit, wäh-
  rend der die Minderung des Leistungsvermögens
  besteht oder die Bindungen vorliegen, entspre-
  chend anzuwenden. 11

3. § 148 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
     ,.§ 90 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden."

  b) In Satz 2 werden hinter den Worten „und
     sind" die Worte „die Minderung des Lei-
     stungsvermögens oder" und hinter den Wor-
     ten „ohne Berücksichtigung" die Worte „der

     nicht mehr bestehenden Minderung des Lei-
     stungsvermögens oder" eingefügt.

                      Artikel 6

               Bundessozialhilfegesetz
  Das Bundessozialhilfegesetz vom 30. Juni 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 815), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundes-
sozialhilfegesetzes vom 31. August 1965 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1027), wird wie folgt geändert:
1. § 138 wird aufgehoben.

2. § 66 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
       ,,Der Bund trägt zur Hälfte die Aufwendun-
      gen, die dem Träger der Sozialhilfe durch den
      Vollzug der §§ 50, 53 Abs. 2 Satz 2 und der
      §§ 56 und 57 entstehen. 11
  b) Absatz 2 wird aufgehoben; der bisherige Ab·
     satz 3 wird Absatz 2.

                      Artikel 7

             Bundesversorgungsgesetz

  § 56 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fas-
sung vom 20. Januar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 141)

erhält folgende Fassung:

                        ,,§ 56.
   Die Bundesregierung hat in zweijährigem Ab-
stand, erstmals zum 31. Dezember 1970, den gesetz-
·gebenden Körperschaften des Bundes zu berichten,
inwieweit es unter Berücksichtigung der Entwicklung
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und des rea-

len Wachstums der Volkswirtschaft möglich ist, die
Leistungen dieses Gesetzes zu ändern."

                      Artikel 8

     Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte

   Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in
der Fassung vom 14. September 1965 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1449), geändert durch das Finanzplanungs-
gesetz vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I
S. 697) wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

   ,, (2) Der Beitrag ist für alle Beitragspflichtigen
  gleich. Er beträgt
  ab 1. Januar 1968 monatlich 20 Deutsche Mark,
  ab 1. Januar 1969 monatlich 22 Deutsche Mark,
  ab 1. Januar 1971 monatlich 24 Deutsche Mark."

2. Nach§ 13 wird folgender§ 13 a eingefügt:
                        ,.§ 13a

    (1) Die nach § 13 zu leistenden Bundesmittel
  betragen für das Kalenderjahr 1968 höchstens
  555 000 000 DM und für die folgenden Kalender-
  jahre jährlich höchstens 565 000 000 DM.
BGBl. 1967, Seite 1277 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1277
                          Nr. 74 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967                          1277

      (2) Reichen diese Bundesmittel zusammen mit
    dem Beitragsaufkommen und den sonstigen Ein-
    nahmen nicht aus, um die Gesamtaufwendungen
    der landwirtschaftlichen Alterskassen zu decken,
    so hat die Vertreterversammlung des Gesamtver-
    bandes der landwirtschaftlichen Alterskassen
    über den in § 12 Abs. 2 Satz 2 genannten Beitrag
    hinaus einen zusätzlichen Beitrag in der zur Dek-
    kung der Gesamtaufwendungen erforderlichen
    Höhe festzusetzen."

                      Artikel 9

              Leistungsförderungsgesetz

                         § 1
  Das Gesetz über Bildung und Verwaltung eines
Sondervermögens für berufliche Leistungsförderung
in der Wirtschaft (Leistungsförderungsgesetz) vom
22. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 341), zuletzt ge-
ändert durch das Finanzplanungsgesetz vom 23. De-
zember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 697), wird aufge-
hoben.

                         §2

  Das Sondervermögen für berufliche Leistungsför-

derung wird auf gelöst.

                         §3

 Ausgabereste sowie Rückflüsse aus gewährten Zu-

wendungen fließen dem Bundeshaushalt zu.

                         §4
  Die Rechte und Pflichten aus dem Sondervermögen
gehen auf den Bund über.

                      Artikel 10

                   Kindergeldrecht
  Das Bundeskindergeldgesetz vom 14. April 1964
(Bundesgesetzbl. I S. 265), zuletzt geändert durch das
Finanzplanungsgesetz vom 23. Dezember 1966 (Bun-
desgesetzbl. I S. 697), wird wie folgt geändert und
ergänzt:

1. Die Uberschrift erhält folgende Fassung:

           ,,Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ".
2. Hinter der Uberschrift des Ersten Abschnitts
   werden die Worte „Erster Unterabschnitt Kinder-
   geld" gestrichen.

3. In § 1 Abs. 1 sowie in § 2 Abs. 3 Satz 1 und Satz 5
   wird jeweils hinter dem Wort „Aufenthalt" ein-
   gefügt ,,(§§ 13 und 14 Abs. 1 des Steueranpas-
   sungsgesetzes)".

4. § 4 wird wie folgt geändert und ergänzt:
    a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert und
       ergänzt:
       aa) Die Zahl „ 1200" wird durch die Zahl
           „ 1500" und die Zahl „636" durch die Zahl
           ,,936" ersetzt.
       bb) Der Punkt am Ende des Satzes wird durch
           einen Strichpunkt ersetzt und folgender
           Halbsatz angefügt: ,,bei der Berechnung

s

          des Jahreseinkommens des Ehegatten mit
          dem niedrigeren Jahresarbeitslohn ist
          Sat:z 1 Nr. 4 nicht anzuwenden".

  b) Die Sätze 2 und 3 des Absatzes 5 erhalten fol-
     gende Fassung:
      „Wenn der Berechtigte für das nach Satz 1
      maßgebende Kalenderjahr zur Einkommen-
      steuer zu veranlagen, eine Veranlagung aber
      noch nicht durchgeführt ist, so ist Berech-
      nungsjahr das letzte vor diesem Jahr lie-
      gende Kalenderjahr, für das der Berechtigte
      zur Einkommensteuer veranlagt worden ist
      oder nicht zu veranlagen ist. Kommen nach
      Satz 2 mehrere Kalenderjahre als Berech-
      nungsjahr in Betracht, so ist Berechnungsjahr
      das dem Leistungszeitraum am nächsten lie-
      gende Kalenderjahr."
5. In§ 7 Abs. 7 und in § 8 Abs. 4 werden die Worte
   ,,Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
   nung" ersetzt durch „Der Bundesminister für Fa-
   milie und Jugend".

6. Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

  ,,Ist ein uneheliches Kind bei seinem Vater zu be-

  rücksichtigen und entsteht oder erhöht sich da-

  durch ein Anspruch des Vaters auf Kindergeld, so
  gilt für die rückwirkende Gewährung des Kinder-
  geldes oder des erhöhten Kindergeldes Satz 1 mit

  der Maßgabe, daß der Zeitraum von sechs Mona-

  ten sich um den auf volle Monate aufzurundenden
  Zeitraum von der Geburt bis zur Feststellung
  der Vaterschaft oder der Unterhaltspflicht verlän-
  gert."

7. Der Zweite Unterabschnitt des Ersten Abschnitts
   wird gestrichen.

8. In§ 20 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „Der Bun-
   desminister für Arbeit und Sozialordnung" ersetzt
   durch „Der Bundesminister für Familie und Ju-
   gend".
                     Artikel 11

           Bundesbesoldungsgesetz,
          Soldatenversorgungsgesetz,

          Unterhaltssicherungsgesetz,
      Wehrpflichtgesetz, Schutzbereichgesetz,
          Bundespolizeibeamtengesetz

                         § 1

   (1) § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fas-
sung vom 18. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I
S. 916), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neu-
ordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli
1967 (Bundesgesetzbl. I S. 725), wird wie folgt geän-
dert:
1. In der Nummer 2 werden das Wort „mindestens"
  durch die Worte „mehr als" und der Punkt durch
  ein Komma ersetzt.
2. Hinter Nummer 2 wird folgende Nummer 3 an-
   gefügt:
   „3. Soldaten, die sich für eine Dienstzeit von zwei
       Jahren verpflichten, nach Ableisten eines
       Grundwehrdienstes von zwölf Monaten. 11
BGBl. 1967, Seite 1278 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1278
1278                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I

   (2) Für Solchrl cn, die sich vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes für eine Dienstzeit von zwei Jahren ver-

pflichtet haben, ist § 47 in der bisher geltenden Fas-
sung anzuwenden.

                          §2

  (1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung

vom 20. Februar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 201) wird

wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 werden die Worte „ Unteroffiziere
   und Mannschaften auf Zeit" durch die Worte
   „Soldaten auf Zeit in den Laufbahngruppen der

   Unteroffiziere und Mannschaften" ersetzt.

2. In § 5 Abs. 1 werden die Worte „ Unteroffiziere
   und Mannschaften auf Zeit" durch die Worte
   „Soldaten auf Zeit in den Laufbahngruppen der
   Unteroffiziere und Mannschaften" ersetzt.
3. § 5 Abs. 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:
  „Er beträgt 15 vom Hundert der Dienstbezüge, die
  jeweils der Bemessung der Ubergangsgebührnisse
  zugrunde liegen oder zuletzt gelegen haben; Ein-
  kommen aus der Fachausbildung ist anzurechnen."

4. In § 5 a Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte
   „Unteroffiziere und Mannschaften auf Zeit" durch
   die Worte „Soldaten auf Zeit in den Laufbahn-
   gruppen der Unteroffiziere und Mannschaften"
   ersetzt.
5. In § 9 Abs. 1 werden die Worte „Unteroffiziere
   und Mannschaften auf Zeit" durch die Worte
   „Soldaten auf Zeit in den Laufbahngruppen der
   Unteroffiziere und Mannschaften" ersetzt.

6. § 12 Abs. 2 und 5 erhalten folgende Fassung:

    ,, (2) Die Ubergangsbeihilfe beträgt für Soldaten
  auf Zeit in den Laufbahngruppen der Unteroffi-
  ziere und Mannschaften, die nicht Inhaber des Zu-
  lassungsscheines (§ 9) sind, nach einer Wehrdienst-
  zeit von
  1. weniger als drei Jahren           das Zweifache,
  2. drei Jahren                        das Vierfache,
  3. vier bis sieben Jahren          das Siebenfache,

  4. acht bis elf Jahren                  das Elffache,
  5. zwölf und mehr Jahren

                                   das Vierzehn{ ache
  der Dienstbezüge des letzten Monats."

   ,, (5) Die Ubergangsbeihilfe beträgt bei Soldaten
  auf Zeit in der Laufbahngruppe der Offiziere nach
  einer Wehrdienstzeit von

   1. weniger als drei Jahren          das Zweifache,
   2. drei Jahren                      das Vierfache,
   3. vier Jahren                     das Neunfache,
   4. fünf Jahren                      das Zehnfache,
   5. sechs Jahren                       das Elffache,
   6. sieben Jahren                   das Zwölffache,
   7. acht Jahren                 das Dreizehnf ache,
   8. neun J ahrcn
                                  das Vierzehnfache,
   9. zehn Jahren                 das Fünfzehnfache,

  10. elf Jahren                  das Sechzehnfache,
  11. zwölf und mehr Jahren        das Siebzehnfache
  der Dienstbezüge des letzten Monats."

7. § 73 wird wie folgt geändert:

   a) In den Absätzen 1, 2, 4 und 5 werden jeweils

      die Worte „Unteroffizier auf Zeit" durch die
      Worte „Soldat auf Zeit in der Laufbahngruppe

      der Unteroffiziere" ersetzt.

   b) In Absatz 6 werden die Worte „Offizier auf

      Zeit" durch die Worte „Soldaten auf Zeit in

      der Laufbahngruppe der Offiziere" ersetzt.

8. § 74 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Worte „ Unteroffiziere

      und Mannschaften auf Zeit" durch die Worte
      „Soldaten auf Zeit in den Laufbahngruppen
      der Unteroffiziere und Mannschaften" ersetzt.
  b) In Absatz 2 werden die Worte „ Offizier auf
     Zeit" durch die Worte „Soldaten auf Zeit in
     der Laufbahngruppe der Offiziere" ersetzt.
   (2) Auf Soldaten auf Zeit, die aufgrund einer Ver-
pflichtung oder Weiterverpflichtung vor dem Tage
des Inkrafttretens dieses Gesetzes in ein Dienstver-
hältnis als Soldat auf Zeit berufen worden sind, das
vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an mit
einem Anspruch auf Dienstzeitversorgung endet, ist
§ 12 Abs. 2 und 5 des Soldatenversorgungsgesetzes
in der Fassung vom 20. Februar 1967 (Bundesgesetz-
blatt I S. 201) weiterhin anzuwenden. Einer Ver-
pflichtung oder Weiterverpflichtung steht die Ab-
gabe einer Verpflichtungs- oder Weiterverpflich-
tungserklärung gleich.

                         § 3

  Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung
vom 31. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 661), zuletzt
geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des
Wehrpflichtgesetzes vom 26. März 1965 (Bundes-
gesetzbl. I S. 162), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Die Anlage (zu § 5) wird durch die diesem
     Gesetz beigefügte Anlage (zu § 5 USG) ersetzt.

  b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

        ,, (2) Es wird gewährt

      1. der Tabellensatz I, wenn ein anspruchs-
         berechtigter Familienangehöriger im enge-
         ren Sinne vo~handen ist,

     2. Der Tabellensatz II, wenn neben einem
        anspruchsberechtigten Familienangehörigen
        im engeren Sinne ein weiterer anspruchs-
        berechtigter Familienangehöriger vorhan-
        den ist,
     3. der Tabellensatz III, wenn neben einem
        anspruchsberechtigten Familienangehörigen
        im engeren Sinne zwei weitere anspruchs-
        berechtigte Familienangehörige vorhanden
        sind,

     4. der Tabellensatz IV, wenn neben einem
        anspruchsberechtigten Familienangehörigen
        im engeren Sinne drei und mehr anspruchs-
        berechtigte Familienangehörige vorhanden
        sind."
BGBl. 1967, Seite 1279 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1279
                          Nr. 74 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967                                1279

  c) In Absatz 4 werden die Worte „dem Tabellen-

     satz II oder III" durch die Worte „den Tabel-
     lensätzen II bis IV" ersetzt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Nr. 4 wird folgender Halbsatz an-

     gefügt:

       ,,Mietbeihilfe wird nicht gewährt für die Be-
       nutzung von Wohnraum bei sonstigen Fami-
       lienangehörigen."
   b} Absatz 2 Nr. 5 wird gestrichen.
   c} Absatz 2 Nr. 6 Buchstabe d erhält folgende
      Fassung:
       „d) Aufwendungen für Verpflichtungen aus
           einer von dem Wehrpflichtigen ohne Be-
           teiligung seines Arbeitgebers abgeschlos-
           senen Versicherung in einer betrieblichen,
           überbetrieblichen oder zusätzlichen Al-
           ters- und Hinterbliebenenversorgung, aus
           der freiwilligen Höherversicherung in der
           gesetzlichen Rentenversicherung, aus Le-
           bensversicherungs- und solchen Verträ-
           gen, die im Versicherungsfalle den Ver-

           sicherungsnehmer vor Vermögensnachtei-
           len schützen, sowie Bauspar-, prämien-
           begünstigten      Wohnbausparverträgen,
           Heimstätten-, Siedlungs- und steuer- oder
           prämienbegünstigten       Kapitalansamm-
           lungsverträgen oder aus dem Bau von
           Eigenheimen, wenn diese Verpflichtungen
           bereits zwölf Monate vor der Einberufung
           bestanden, bis zur Höhe von 15 vom Hun-
           dert des Nettoeinkommens, mit Ausnahme
           aller mit dem Halten und Führen von
           Kraftfahrzeugen zusammenhängender Ver-

            träge,".

   d} In Absatz 3 wird die Zahl „5" durch die Zahl
      ,,4" ersetzt.

Anlage
(zu§ 5 USG}

    Nettoeinkommen
   des Wehrpflichtigen
                                Tabellensatz in DM
 - Einkommenstufen -
        monatlich
         in DM
                                     II     III       IV

bis               400     281      314    339        351
über    400 bis
                  420     295      330    357        369

über    420 bis   440     310      344    372        387
über    440 bis   460     324      358    387        405

über    460 bis   480     338      371    402        423
über    480 bis   500     353      385    417        441

über    500 bis   520     362      398    431        453
über    520 bis   540     371      411    445        465
über    540 bis   560     380      424    459        477

über    560 bis   580     388      436    473        490
über    580 bis   600     395      448    487        507

über    600 bis   650     413      469    513        538
über    650 bis   700     439      500    550        570

   Nettoeinkommen
  des Wehrpflichtigen           Tabellensatz in DM
 - Einkommenstuf en -
       monatlich
        in DM                       II     III       IV

über   700 bis    750    464       529    587        609

über   750 bis    800    488       558    624        647

über    800 bis   850    512       586     660       685
über    850 bis   900    534       613     691       722
über    900 bis   950    555       638     722       759
über   950 bis 1 000     575       663     751       795
über 1 000 bis 1 050     595       687     779       830
über 1 050 bis 1 100     613       710     806       860

über 1 100 bis 1 150     630       731     833       889
über 1 150 bis 1 200     646       752     858       917

über 1 200 bis 1 250      662      772     882       943
über 1 250 bis 1 300      676      791     905       969
über 1 300               -702      821     927       994

                        § 4

   Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung vom 14. Mai
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 390), geändert durch das
Vierte Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes
vom 25. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 797), wird
wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „die
   Wehrbezirksverwaltung" durch die Worte „das
   Kreiswehrersatzamt" ersetzt.
2. In § 14 Abs. 1 wird die Nummer 3 gestrichen;
   Nummer 4 wird Nummer 3.

3. In § 20 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „die

   Wehrbezirksverwaltung" durch die Worte „das
   Kreiswehrersatzamt" ersetzt.

4. § 33 wird wie folgt geändert:
  a} Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
      ,,Gegen den Musterungsbescheid und den Be-
     scheid des Prüfungsausschusses für Kriegs-

     dienstverweigerer kann auch das Kreiswehr-

     ersatzamt Widerspruch einlegeo."

  b} Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

     ,, Uber den Widerspruch gegen den Muste-
     rungs bescheid entscheiden Musterungskam-
     mern, die für den Bezirk eines oder mehrerer

     Kreiswehrersatzämter bei Wehrbereichsver-
     waltungen gebildet werden."

  c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

       „Uber den Widerspruch gegen Bescheide der
       Prüfungsausschüsse für Kriegsdienstverwei-
       gerer entscheiden Prüfungskammern für
       Kriegsdienstverweigerer, die für den Bezirk
       eines oder mehrerer Kreiswehrersatzämter
       bei Wehrbereichsverwaltungen gebildet wer-
       den."

  d) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Wehrbe-
     zirksverwaltung" durch das Wort „Wehrbe-
     reichsverwaltung" ersetzt.
BGBl. 1967, Seite 1280 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1280
1280                               Bundesgesetzblatt,

  e) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefoßt:

       ,,Die ehrenamtlichen Beisitzer in den Muste-

       rungs- und Prüfungskammern werden von den

       durch Rechtsverordnung der Landesregierung

       bestimmten Beschlußorganen der im Bereich

       der Musterungs- und Prüfungskammern ge-

       legenen kreisfreien Städte und Landkreise

       binnen drei Monaten nach Mitteilung der er-

       forderlichen Zahl der Beisitzer gewählt."

5. § 35 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Wehrbe-
     zirksverwaltung" durch das Wort „Wehrbe-
     reichsverwaltung" ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
       ,, (2) Auch die Wehrbereichsverwaltung kann
     gegen den Musterungsbescheid und den Be-
     scheid der Prüfungsausschüsse und Prüfungs-
     kammern für Kriegsdienstverweigerer An-
     fechtungsklage erheben oder Rechtsmittel
     einlegen."
6. In § 45 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „die

   Wehrbezirksverwaltung" durch die Worte „das

   Kreiswehrersatzamt" und in Satz 2 das Wort

   ,,Sie" durch das Wort „Es" ersetzt.

                        § 5

   Das Schutzbereichgesetz vom 7. Dezember 1956
(Bundesgesetzbl. I S. 899), geändert durch das Dritte
Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom
26. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 162), wird wie
folgt geändert:

       § 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
    ,, (3) Schutzbereichbehörden sind die Wehrbe-
  reichsverwaltungen. Der Bundesminister der Ver-
  teidigung kann Aufgaben der Schutzbereichbe-
  hörden auf die unteren Behörden der Bundeswehr-
  verwaltung übertragen."

                         § 6
  (1) Das Bundespolizeibeamtengesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. Juli 1967 (Bun-
desgesetzbl. I S. 701) wird wie folgt geändert:
§ 12 Abs. 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:

  ,, Wird durch die Teilnahme an einer Fachausbil-
  dung nach Beendigung des Dienstverhältnisses die
  Arbeitskraft überwiegend in Anspruch genommen,
  so wird ein Ausbildungszuschuß in Höhe von
  15 vom Hundert der Dienstbezüge gewährt, die
  jeweils der Bemessung der Ubergangsgebührnisse
  zugrunde liegen oder ZBletzt zugrunde gelegen
  haben; Einkommen aus der Fachausbildung ist an-
  zurechnen."
   (2) Auf die im Zeitpunkt des lnkrafttretens die-
ses Gesetzes vorhandenen Polizeivollzugsbeamten

auf Widerruf sind bei Bemessung der Ubergangsbei-
hilfe nach § 18 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtenge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Juli 1967 {Bundesgesetzbl. I S. 701), § 12 Abs. 2
des So 1clc1 ten vcrsorgungsuesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 20. Februar 1967 (Bundes-
Jahrgang 1967, Teil I

  gesetzbl. I S. 201) und Artikel VII Abs. 4 des Ge-
  setzes zur Änderung des Bundespolizeibeamtenge-

  setzes vom 8. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 518)

  weiterhin anzuwenden. Das gilt nicht für Polizeivoll-

  zugsbeamte auf Widerruf, deren Dienstzeit (§ 8

  Abs. 1 Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes)

  nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gekürzt oder

  mindestens um 1 Jahr verlängert wird oder die in

  den Fällen des § 8 Abs. 3 des Bundespolizeibeamten-

  gesetzes nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in
  die Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf nach
  § 8 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes über-

  nommen werden.

                        Artikel 12
              Bundesrückerstattungsgesetz
    Das Bundesgesetz zur Regelung der rückerstat-
  tungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deut-
  schen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger (Bun-
  desrückerstattungsgesetz - BRüG) vom 19. Juli 1957
  (Bundesgesetzbl. I S. 734), zuletzt geändert durch
  das Bundesgesetz zur Einführung des Bundesrück-
  erstattungsgesetzes im Saarland (BRüG-Saar) vom

  12. Januar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 133), gilt mit

  folgender Maßgabe:

  1. Die Aufwendungen für die durch Geldleistungen

     zu erfüllenden Ansprüche nach dem Bundesrück-
     erstattungsgesetz und für Härteleistungen nach
     den §§ 44 und 44 a. dieses Gesetzes werden für
     die Rechnungsjahre 1968 bis 1971 auf jeweils
     200 000 000 Deutsche Mark festgesetzt.

  2. Die Bundesregierung wird ermächtigt, jeweils für
     ein Rechnungsjahr durch Rechtsverordnung die
     Fälligkeit von Leistungen nach dem Bundesrück-
     erstattungsgesetz ganz oder teilweise hinauszu-
     schieben. Dabei sollen von dem Hinausschieben
     der Fälligkeit ausgenommen werden
     Rechtsansprüche bis zu einer bestimmten Höhe,

     Rechtsansprüche von Berechtigten oder Härteaus-
     gleichszahlungen an Antragsteller, die ein be-
     stimmtes Alter erreicht haben.
     Rechtsansprüche, deren Fälligkeit ganz oder teil-
     weise hinausgeschoben wird, sind im folgenden
     Rechnungsjahr im Rahmen des nach Ziffer 1 zur
     Verfügung stehenden Betrages vorrangig zu be-
     friedigen.

                        Artikel 13

                EWG-Anpassungsgesetz
    Das EWG-Anpassungsgesetz vom 9. September
  1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1201), zuletzt geändert
  durch das Finanzplanungsgesetz vom 23. Dezember
  1966 (Bundesgesetzbl. I S. 697), wird wie folgt ge-
  ändert:
  1. § 1 erhält folgende Fassung:

                            ,,§ 1

       Zur beschleunigten Eingliederung der landwirt-
     schaftlichen Betriebe in den Gemeinsamen Markt
     der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (E\!\TG)
     stellt die Bundesregierung in den Jahren 1966 bis
     1969 zusätzlich zu den Mitteln gemäß § 6 des
BGBl. 1967, Seite 1281 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1281
                          Nr. 74 -   Tag der Ausgabe:

  Landwirtschaftsgesetzes vom 5. September 1955
  (Bundesgeselzbl. I S. 565) Anpassungshilfen in den
  Entwurf des Bundeshaushaltsplans für das jewei-
  lige Rechnungsjahr ein."

2. § 4 erhält folgende Fassung:
                          ,,§ 4
     Die Bundesregierung stellt zum Ausgleich von
  Einkommensminderungen der Landwirtschaft, die
  sich durch die Preisfestsetzung für Getreide inner-
  halb der EWG ergeben, die hierfür aus dem EWG-
  Ausrichtungs- und Garantiefonds zur Verfügung
  gestellten Mittel in die Entwürfe der Bundes-
  haushaltspläne für die Rechnungsjahre 1968 bi.s
  1970 ein."

3. § 5 wird gestrichen.

                      Artikel 14
             Bundesvertriebenengesetz

   § 46 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Ange-
legenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bun-
desvertriebenengcsetz - BVFG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Oktober 1961 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1882), zuletzt geändert durch das
Fünfte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebe-
nengesetzes vom 3. August 1964 (Bundesgesetzbl. I
S. 571), wird wie folgt neu gefaßt:
„Er stellt insbesondere zur Durchführung eines von
der Bundesregierung jährlich aufzustellenden Sied-
lungsprogramms zusätzlich zu den von den Ländern
aufzubringenden finanziellen Leistungen, soweit die
haushaltsmäßige Deckung beschafft werden kann,
Mittel bereit

1. für die Neusiedlung,
2. zur Förderung der in §§ 42, 44 und 45 festgeleg-
  ten Zwecke,

3. für die Ansetzung auf Moor- und Odland und

   Rodungsflächen für die Beihilfen nach § 43."

                      Artikel 15

                Postverwaltungsgesetz

  Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,

die nach § 21 des Postverwaltungsgesetzes vom

24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676), zuletzt ge-

ändert durch das Gesetz über die Zuständigkeit auf

dem Gebiet des Rechts des öffentlichen Dienstes
vom 20. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 705), ge-
schuldete Ablieferung, soweit sie über eine Verzin-
sung des Eigenkapitals mit 7 vom Hundert jährlich
zuzüglich eines Betrages von 300 Millionen DM hin-
ausgeht, mit der Maßgabe zu erlassen, daß die
Deutsche Bundespost den erlassenen Teilbetrag zur
Verstärkung des Eigenkapitals verwendet.

                      Artikel 16

           Straßenbaufinanzierungsgesetz
  Von dem nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzie-
rungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes über
Umstellung der Abgaben auf Mineralöl vom 20. De-
Bonn, den 23. Dezember 1967                          1281

  zember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 995) für Zwecke
  des Straßenwesens zu verwendenden Aufkommen an
  Mineralölsteuer wird in den Rechnungsjahren 1968,
  1969, 1970 und 1971 jeweils ein Betrag von 320 Mil-
  lionen, 200 Millionen, 200 Millionen und 20 Millio-
  nen Deutsche Mark von der Zweckbindung freige-
  stellt.
                              Artikel 17

              Selbstschutzgesetz, Schutzbaugesetz,
                   Haushaltssicherungsgesetz
  1. Das Selbstschutzgesetz vom 9. September 1965
     (Bundesgesetzbl. I S. 1240) in der Fassung des
     Artikels 18 Nr. 1 des Gesetzes zur Sicherung des
     Haushaltsausgleichs vom 20. Dezember 1965
     (Bundesgesetzbl. I S. 2065) wird wie folgt geän-
     dert und ergänzt:
    a) § 72 - Inkrafttreten - wird Absatz 1 und
        erhält folgende Fassung:
            1) Das Inkrafttreten wird ausgesetzt."
              11 (

    b) In § 72 wird folgender Absatz 2 angefügt:
          ,. (2) Artikel 18 Nr. 1 des Gesetzes zur Siche-
        rung des Haushaltsausgleichs vom 20. Dezem-
        ber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2065) wird auf-
        gehoben."

  2. Das Schutzbaugesetz vom 9. September 1965 (Bun-
     desgesetzbl. I S. 1232) in der Fassung des Arti-
     kels 18 Nr. 2 des Gesetzes zur Sicherung des
     Haushaltsausgleichs vom 20. Dezember 1965 (Bun-
     desgesetzbl. I S. 2065) wird wie folgt geändert und
     ergänzt:
    In § 41 -         Inkrafttreten -

    a) erhält der Satz 1 des Absatzes 1 folgende Fas-
       sung:
       ,,Das Inkrafttreten wird ausgesetzt."

    b) werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:

          (2) Die Anwendung von § 1 Abs. 1, § 18
         11

        Abs. 1, §§ 24, 25, 28 Abs. 2 und § 29 wird aus-
        gesetzt. § 6 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 sind nur für
        solche Schutzräume anzuwenden, bei denen
        der Bauantrag vor dem 25. Dezember 1965 ein-

        gegangen ist.

          (3) Artikel 18 Nr. 2 und 3 des Gesetzes zur

        Sicherung des Haushaltsausgleichs vom 20. De-

        zember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2065) wer-

        den aufgehoben."

  3. Das Gesetz zur Sicherung des Haushaltsausgleichs
     vom 20. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2065)
     wird wie folgt geändert:

    In Artikel 18 Nr. 4 - Aufstellung eines Zivil-
    schutzkorps - werden die Worte „In den Rech-
    nungsjahren 1966 und 1967" durch die Worte „Bis
    auf weiteres" ersetzt.

                              Artikel 18

                     Zweites Wohnungsbaugesetz
    Das Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung
  vom 1. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1617),
BGBl. 1967, Seite 1282 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1282
1282                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I

zuletzt geändert durch das Finanzplanungsgesetz
vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 697),
wird wie folgt geändert:

1. § 19 a wird wie folgt geändert:
  a) In der Uberschrift wird die Jahreszahl „ 1965"
     durch die Jahreszahl „ 1968" ersetzt.

  b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
         „(1) Vom Rechnungsjahr 1968 an stellt der

       Bund für die Förderung des Wohnungsbaues
       nach den §§ 25 bis 68 und 88 jährlich einen
       Betrag von 150 Millionen Deutsche Mark im
       Bundeshaushalt nach Maßgabe des jeweiligen
       Haushaltsplanes zur Verfügung. Auf diesen
       Betrag sind jeweils Mittel des Kapitalmarktes
       anzurechnen, wenn der Bund für deren Ver-
       billigung den Ländern befristete Zuschüsse
       zur Verfügung stellt; die anzurechnenden Mit-
       tel des Kapitalmarktes dürfen höchstens
       30 Millionen Deutsche Mark betragen. Die
       für die Verbilligung der Kapitalmarktmittel
       gewährten befristeten Zuschüsse sind aus dem
       in Satz 1 genannten Betrag zu entnehmen.
       Satz 2 gilt nicht, soweit Mittel für die Ge-
       währung von Annuitätszuschüssen nach § 88

       zur Verfügung gestellt werden."

  c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(2) Soweit die nach Absatz 1 zur Verfügung
       geslellten Mittel für die Gewährung von An-
       nuitlitszuschüssen nach § 88 bestimmt sind,
       gelten sie nicht als öffentliche Mittel im Sinne
       dieses Gesetzes."

2. § 25 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz sind die
     Worte „dessen Jahreseinkommen 9000 Deut-
     sche Mark nicht übersteigt," zu ersetzen durch
     die Worte „dessen Jahreseinkommen bei dem
     Ehegatten 6000 Deutsche Mark, bei anderen
     Angehörigen 4800 Deutsche Mark nicht über-
     steigt,".

  b) Absatz 3 wird aufgehoben; der bisherige Ab-
     satz 4 wird Absatz 3.

3. § 26 Abs. 2 ist bis zum 31. Dezember 1971 in fol-

  gender Fassung anzuwenden:

       ,, (2) Die öffentlichen Mittel können abweichend
       von den Förderungsrängen des Absatzes 1 ein-
       gesetzt werden, soweit dies zur Befriedigung
       eines unabweisbaren Wohnungsbedarfs erfor-
       derlich ist."

4. § 30 ist bis zum 31. Dezember 1971 in folgender
  Fassung anzuwenden:
                          ,,§   30

       Verteilung der öffentlichen Mittel durch die
                obersten Landesbehörden
    Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen
  zuständigen obersten Landesbehörden haben die
  öffentlichen Mittel in Ubcreinstimmung mit den
  Zielen der Raumordnung und Landesplanung in

  der Weise zu verteilen, daß in erster Linie der
  Wohnungsbau in Gebieten mit erhöhtem Woh-
  nungsbedarf und die unerledigten Anträge auf
  Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von Fa-
  milienheimen in der Form von Eigenheimen,
  Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen sowie zum
  Bau von eigengenutzten Eigentumswohnungen
  und Kaufeigentumswohnungen, insbesondere für
  kinderreiche Familien, berücksichtigt werden."

5. § 45 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 wie
     folgt gefaßt:
      „Das Familienzusatzdarlehen zum Bau von
      Familienheimen beträgt für Bauherren mit
      zwei Kindern 2000 Deutsche Mark; für jedes
      weitere Kind erhöht es sich um 3000 Deutsche
      Mark. Das Familienzusatzdarlehen zum Bau
      von eigengenutzten Eigentumswohnungen be-
      trägt für Bauherren mit zwei Kindern 1500
      Deutsche Mark; für jedes weitere Kind er-
      höht es sich um 1500 Deutsche Mark."

   b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl „9000" durch
      die Zahl „3000" ersetzt.

6. a) In Teil V wird die Uberschrift des ersten Ab-

      sdmittes wie folgt gefaßt:
      ,,Förderung des steuerbegünstigten Woh-
      nungsbaues durch Annuitätszuschüsse".
  b) § 88 wird durch folgende §§ 88 bis 88 b er-
     setzt:

                           ,,§ 88
        Gewährung von Annuitätszuschüssen für
            steuerbegünstigte Wohnungen
         (1) Für Wohnungen, die nach dem 31. De-
      zember 1966 bezugsfertig geworden und als
      steuerbegünstigt anerkannt worden sind, kön-
      nen auf Antrag des Bauherrn aus Mitteln, die
      nicht als öffentliche Mittel im Sinne dieses
      Gesetzes gelten, Annuitätszuschüsse für die
      zur Deckung der Gesamtkosten dienenden
      Darlehen gewährt werden. Die Annuitätszu-

      schüsse können für Darlehen bis zu einer
      Höhe der nach § 43 bestimmten Förderungs-

      sätze für öffentliche Baudarlehen gewährt
      werden und bis zu 4 vom Hundert betragen.
      Für die Darlehen, für die Annuitätszuschüsse
      gewährt werden, sollen Bürgschaften über-
      nommen werden, für die der Bund Rückbürg-
      schaften nach § 24 übernimmt.

        (2) Annuitätszuschüsse sollen in der Regel
      nur gewährt werden, wenn der Antrag bis
      zur Bezugsf'2rtigkeit der Wohnung gestellt
      worden ist.
        (3) Die Bewilligung der Annuitätszuschüsse
      kann für den Zeitraum widerrufen werden, in
      dem der Bauherr oder sein Rechtsnachfolger
      einer nach den §§ 88 a oder 88 b begründe-
      ten Verpflichtung schuldhaft zuwidergehan-
      delt hat. Soweit die Bewilligung widerrufen
      worden ist, sind die Annuitätszuschüsse zu-
      rückzuerstatten.
BGBl. 1967, Seite 1283 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1283
                    Nr. 74 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967                       1283

                    § 88 a
     Zweckbestimmung der Wohnungen
  (1) Bei der Bewilligung der Annuitätszu-
schüsse haben die zuständigen Stellen sicher-
zustellen, daß die geförderten Wohnungen bis
zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Annuitätszuschüsse letztmalig gezahlt wer-
den, in der Regel nur folgenden Personen
zum Gebrauch überlassen werden:
a) vorzugsweise Personen, die durch den Be-
   zug der Wohnung eine öffentlich geför-
   derte Wohnung frei machen,
b) im übrigen Wohnungsuchenden, deren
   Jahreseinkommen innerhalb der in § 25 be-
   stimmten Einkommensgrenze liegt oder
   diese Grenze um nicht mehr als ein Drittel
   übersteigt.
   (2) Sind die Annuitätszuschüsse mit der Auf-
lage bewilligt wor'den, daß die Wohnung
einem von der zuständigen Stelle benannten
Wohnungsuchenden aus dem in Absatz 1 Buch-
stabe a bezeichneten Personenkreis zu über-
lassen ist, so sollen dem Verfügungsberech-
tigten bis zur Bezugsfertigkeit oder bis zum
Freiwerden der Wohnung in der Regel minde-
stens drei dieser Wohnungsuchenden zur Aus-
wahl benannt werden.

                    § 88 b

                 Kostenmiete

   (1) Bei der Bewilligung der Annuitätszu-
schüsse hat sich der Bauherr zu verpflichten,
die Wohnung im Falle der Vermietung bis
zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Annuitätszuschüsse letztmalig gezahlt wer-
den, mindestens jedoch bis zum Ablauf des
10. Kalenderjahres nach dem Jahr der Be-

zugsfertigkeit, höchstens zu einem Entgelt zu
vermieten oder sonst zum Gebrauch zu über-
lassen, das die zur Deckung der laufenden
Aufwendungen erforderliche Miete (Kosten-
miete) nicht übersteigt.
   (2) Hat sich der Bauherr nach Absatz 1 ver-
pflichtet und übersteigt das vereinbarte Ent-
gelt die Kostenmiete, so ist die Vereinbarung
insoweit unwirksam. Soweit die Vereinbarung
unwirksam ist, ist die Leistung zurückzuerstat-

ten und vom Empfang an zu verzinsen. Der

Anspruch auf Rückerstattung verjährt nach
Ablauf eines Jahres von der Beendigung des
Mietverhältnisses an. Für die Ermittlung der

Kostenmiete und ihre Änderung gelten im
übrigen die Vorschriften des § 72 dieses Ge-
setzes, des § 8 Abs. 1 und 4 und der §§ 10 und
11 des Wohnungsbindungsgesetzes 1965 sowie
die zu deren Durchführung ergangenen Vor-
schriften entsprechend.
   (3) Für vermietete Wohnungen in Eigen-
heimen oder Kleinsiedlungen tritt an die
Stelle der Kostenmiete die Vergleichsmiete.
Absatz 2 sowie § 8 Abs. 3 des Wohnungsbin-
dungsgesetzes 1965 gelten insoweit entspre-
chend."

7. § 115 wird wie folgt gefaßt:
                         ,,§ 115
             Uber lei tungsvorschriften für
               Familienzusatzdarlehen
     (1) Die Vorschriften des § 45 in der vorstehen-
  den Fassung dieses Gesetzes sind anzuwenden
  auf Bauvorhaben, für welche die öffentlichen
  Mittel nach§ 42 Abs. 2 oder 6 erstmalig nach dem
  31. Dezember 1967 bewilligt werden.
     (2) Ist ein Familienzusatzdarlehen vor dem
  1. Januar 1968 bewilligt worden und haben sich
  die für die Bewilligung maßgebenden Verhält-
  nisse vor Ablauf des 3. Monats nach Bezugs-
  fertigkeit zugunsten des Bauherrn oder Bewer-
  bers geändert, so ist einer nach dem 31. Dezember
  1967 ergehenden Entscheidung über einen Antrag
  auf Berücksichtigung dieser Verhältnisse § 45 in
  der vorstehenden Fassung dieses Gesetzes zu-
  grunde zu legen.
8. In § 125 a Abs. 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:

  „Soweit in § 19 a auf andere Vorschriften des
  Zweiten Wohnungsbaugesetzes verwiesen ist,
  treten an deren Stelle Verweisungen auf die
  entsprechenden Vorschriften des Wohnungsbau-
  gesetzes für das Saarland."

                      Artikel 19

       Wohnungsbaugesetz für das Saarland

1. Das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der
   Fassung vom 26. Oktober 1965 (Amtsblatt des
   Saarlandes S. 889) wird entsprechend den in Ar-
   tikel 18 dieses Gesetzes enthaltenen Änderungen
   des Zweiten Wohnungsbaugesetzes geändert, und
   zwar mit folgenden Maßgaben:

  a) § 14 wird entsprechend § 25 des Zweiten
     Wohnungsbaugesetzes gemäß Artikel 18 Nr. 2

     geändert.
  b) § 15 Abs. 2 ist bis zum 31. Dezember 1971 in
     der Fassung entsprechend § 26 Abs. 2 des
     Zweiten Wohnungsbaugesetzes gemäß Arti-
     kel 18 Nr. 3 anzuwenden.
  c) § 27 wird entsprechend § 45 des Zweiten
     Wohnungsbaugesetzes gemäß Artikel 18 Nr. 5
     geändert.

  d) Im Vierten Titel des Teils V wird die Uber-

     schrift entsprechend dem Ersten Abschnitt

     des Teils V des Zweiten Wohnungsbauge-
     gesetzes geändert. § 51 a wird entsprechend
     § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ge-

     ändert. Es wird ein § 51 b entsprechend § 88 a
     Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes neu
     eingefügt.
     Es wird ein neuer § 51 c entsprechend § 88 b
     Abs. 1 und 2 des Zweiten Wohnungsbaugeset-
     zes eingefügt; § 51 c Abs. 2 Satz 4 erhält je-
     doch folgende Fassung:
      „Für die Ermittlung der Kostenmiete und
      ihre Änderung gelten im übrigen die Durch-
      führungsvorschriften, die die für das Woh-
      nungs- und Siedlungswesen zuständige ober-
BGBl. 1967, Seite 1284 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1284
1284                             Bundesgesetzblatt,

       ste Lm1desbehörde auf Grund dieses Gesetzes
       für öffentlich geförderte Wohnungen erlassen

       hat, entsprechend."

  e) § 53 b wird entsprechend § 115 des Zweiten
     Wohnungsbaugeselzcs gemäß Artikel 18 Nr. 7
     geändert.
  f) Soweit in den unter Buchstaben a bis e be-
     zeichneten Vorschriften des Zweiten Woh-
     nungsbaugesetzes auf andere Vorschriften des
     Zweiten Wohnungsbaugesetzes verwiesen ist,

     treten an deren Stelle in den geänderten Vor-

     schriften des Wohnungsbaugesetzes für das

     Saarland Verweisungen auf die entsprechen-

     den Vorschriften d(~S Wohnungsbaugesetzes

     für das Saarland.

2. Die Regierung des Saarlandes wird ermächtigt,
   das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der
   nach diesem Gesetz geltenden Fassung bekannt-
   zumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wort-
   lauts zu beseitigen.

                             Das vorstehende Gesetz
Jahrgang 1967, Teil I

                          Artikel 20

    Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen

  verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet wer-
  den, die durch dieses Gesetz geändert werden, treten
  an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen und
  Bezeichnungen dieses Gesetzes.

                         Artikel 21
                        Berlin-Klausel

    Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1

  und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes

  vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im

  Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund

  dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land

  Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.

                         Artikel 22

                        Inkrafttreten
     Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.

wird hiermit verkündet.
                           Bonn, den 21. Dezember 1967
                                       Der Bundespräsident
                                             Lübke
                                         Der Bundeskanzler
                                             Kiesinger
                                Der Bundesminister der Finanzen
                                           Strauß

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1967 I S. 1259. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 67977e4bf4469679….