Gesetze / Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge SchBFrdFlaggV § 6 Verantwortlichkeit Stand: 10.06.2019 Bund Der Eigentümer, der Besitzer und der Schiffsführer eines Schiffes unter fremder Flagge sind dafür verantwortlich, daß das Schiff den §§ 2 und 3 entspricht und daß Anordnungen der See-Berufsgenossenschaft erfüllt werden.