Gesetze / Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge

SchBFrdFlaggV

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchBFrdFlaggV/7#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchBFrdFlaggV/7#abs-2 (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die See-Berufsgenossenschaft übertragen.

§ 6 § 8