Gesetze / Satellitendatensicherheitsgesetz
SatDSiG§ 27 Übermittlung von personenbezogenen Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SatDSiG/27?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann personenbezogene Daten, die ihr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz bekannt geworden sind, an andere Behörden übermitteln, soweit die Kenntnis der personenbezogenen Daten aus ihrer Sicht erforderlich ist
Eine Übermittlung nach Satz 1 Nr. 2 ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die zukünftige Begehung oder das Vorliegen von Straftaten bestehen. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde diese personenbezogenen Daten an den Bundesnachrichtendienst übermitteln, wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 des BND-Gesetzes erfüllt sind. Der Dritte, an den die personenbezogenen Daten übermittelt werden, darf diese nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SatDSiG/27?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In Strafverfahren wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz dürfen Gerichte und Staatsanwaltschaften obersten Bundesbehörden personenbezogene Daten übermitteln, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland oder zur Verhinderung einer Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist. Die nach Satz 1 erlangten personenbezogenen Daten dürfen nur zu den dort genannten Zwecken verwendet werden. Der Dritte, an den die personenbezogenen Daten übermittelt werden, darf diese an eine nicht in Satz 1 genannte öffentliche Stelle zudem nur weiter übermitteln, wenn das Interesse an der Verwendung der übermittelten personenbezogenen Daten das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung erheblich überwiegt und der Untersuchungszweck des Strafverfahrens nicht gefährdet werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SatDSiG/27?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen personenbezogenen Daten gleich.
Änderungsverlauf
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3346)
BGBl. 2016 I S. 3346
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.