Gesetze / Sanktionsdurchsetzungsgesetz
SanktDG§ 1 Aufgaben, Aufsicht und Zusammenarbeit
Stand: 28.12.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SanktDG/1#abs-1 (1) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung hat als zuständige Behörde unbeschadet der in § 13 des Außenwirtschaftsgesetzes geregelten Zuständigkeiten die Aufgabe, die Durchsetzung der vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen im Inland zu gewährleisten und mit ausländischen Behörden bei der Durchsetzung dieser Sanktionsmaßnahmen zusammenzuarbeiten. Ihr obliegen in diesem Zusammenhang insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SanktDG/1#abs-2 (2) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SanktDG/1#abs-3 (3) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, die nach § 13 des Außenwirtschaftsgesetzes zuständigen Behörden sowie andere öffentlichen Stellen arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes zusammen und unterstützen sich gegenseitig. Sie informieren sich, soweit erforderlich, gegenseitig über Sachverhalte, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt werden und die der Durchsetzung von wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 dienen. Regelungen zur statistischen Geheimhaltung bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SanktDG/1#abs-4 (4) Die Zuständigkeiten des Hauptzollamtes, der Deutschen Bundesbank, des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für die Wahrnehmung der Befugnisse nach § 23 des Außenwirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.
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