Gesetze / Sachverständigenprüfverordnung

SachvPrüfV

§ 7 Vorlagefrist

Stand: 10.06.2019

Bund

Der Vorstand hat den Bericht des Sachverständigen unverzüglich nach Erhalt, spätestens acht Monate nach Schluss des letzten Geschäftsjahres im Prüfungszeitraum, in doppelter Ausfertigung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

§ 6 § 8