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§ 7 SachvPrüfV 2016 — Vorlagefrist

Sachverständigenprüfverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Vorstand hat den Bericht des Sachverständigen unverzüglich nach Erhalt, spätestens acht Monate nach Schluss des letzten Geschäftsjahres im Prüfungszeitraum, in doppelter Ausfertigung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.