Gesetze / Sachverständigenprüfverordnung

SachvPrüfV

§ 6 Prüfungsvermerk

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachvPr%C3%BCfV%202016/6#abs-1 (1) Bestehen nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen, so hat der Sachverständige folgenden Prüfungsvermerk zu erteilen:
„Der Jahresabschluss vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen des Unternehmens entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Der Lagebericht vermittelt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Unternehmens.“

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachvPr%C3%BCfV%202016/6#abs-2 (2) Bestehen Einwendungen, so hat der Sachverständige den Prüfungsvermerk einzuschränken oder zu versagen. § 321 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der Sachverständige hat über Feststellungen und Tatsachen der in § 321 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs beschriebenen Art unverzüglich die Aufsichtsbehörde zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SachvPr%C3%BCfV%202016/6#abs-3 (3) Der Sachverständige hat den Prüfungsvermerk im Prüfungsbericht mit Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen.

§ 5 § 7