Gesetze / Sachverständigenprüfverordnung
SachvPrüfV§ 8 Übergangsvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachvPr%C3%BCfV%202016/8#abs-1 (1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachvPr%C3%BCfV%202016/8#abs-2 (2) § 1 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass sich die erstmalige Prüfung des Jahresabschlusses nach den Vorschriften dieser Verordnung auf einen Zeitraum von längstens drei Geschäftsjahren zu beziehen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SachvPr%C3%BCfV%202016/8#abs-3 (3) Für das Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 2016 begonnen hat, ist die Sachverständigenprüfverordnung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1456, 1573), die durch Artikel 1 Nummer 7 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung anzuwenden.