Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz

SachenRBerG

§ 75 Gefahr, Lasten

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/75#abs-1 (1) Der Nutzer trägt die Gefahr für ein von ihm errichtetes Gebäude. Er hat vom Kaufvertragsschluß an die auf dem Grundstück ruhenden Lasten zu tragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/75#abs-2 (2) Gesetzliche oder vertragliche Regelungen, nach denen der Nutzer die Lasten schon vorher zu tragen hatte, bleiben bis zum Vertragsschluß unberührt. Ansprüche des Nutzers auf Aufwendungsersatz bestehen nicht.

§ 74 § 76