Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SachenRBerG§ 75 Gefahr, Lasten
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 08.12.2006 – V ZR 103/06Zitiert von 3
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/75#abs-1 (1) Der Nutzer trägt die Gefahr für ein von ihm errichtetes Gebäude. Er hat vom Kaufvertragsschluß an die auf dem Grundstück ruhenden Lasten zu tragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/75#abs-2 (2) Gesetzliche oder vertragliche Regelungen, nach denen der Nutzer die Lasten schon vorher zu tragen hatte, bleiben bis zum Vertragsschluß unberührt. Ansprüche des Nutzers auf Aufwendungsersatz bestehen nicht.