Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SachenRBerG§ 41 Bestimmung des Bauwerks
Stand: 10.06.2019
Ein Erbbaurechtsvertrag nach diesem Kapitel kann mit dem Inhalt abgeschlossen werden, daß der Erbbauberechtigte jede baurechtlich zulässige Zahl und Art von Gebäuden oder Bauwerken errichten darf.