Gesetze / Saatgutverkehrsgesetz
SaatG§ 4 Voraussetzungen für die Anerkennung
Stand: 10.06.2019
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- VG Augsburg, 28.07.2023 – Au 8 S 23.1083Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/4#abs-1 (1) Saatgut wird anerkannt, wenn
Die Anerkennung als Standardpflanzgut setzt ferner voraus, dass das Inverkehrbringen von Standardpflanzgut der jeweiligen Rebsorte zu gewerblichen Zwecken durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 gestattet ist. Die Anerkennung als Vorstufensaatgut setzt ferner voraus, dass das Saatgut den für Basissaatgut festgesetzten Anforderungen entspricht, soweit nicht durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b für Vorstufensaatgut abweichende Anforderungen festgesetzt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/4#abs-2 (2) Saatgut einer Sorte, die ausschließlich in einem der Sortenliste entsprechenden amtlichen Verzeichnis außerhalb der Vertragsstaaten eingetragen ist, kann anerkannt werden, wenn eine ausreichende Sortenbeschreibung vorliegt und das Saatgut zur Ausfuhr in ein Gebiet außerhalb der Vertragsstaaten bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/4#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit
ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Inverkehrbringen von Standardpflanzgut zu gewerblichen Zwecken zu gestatten. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn das Inverkehrbringen für einen bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr gestattet wird.