Gesetze / Saatgutverkehrsgesetz
SaatG§ 36 Dauer der Sortenzulassung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/36#abs-1 (1) Die Sortenzulassung gilt bis zum Ende des zehnten, bei Rebe und Obst bis zum Ende des zwanzigsten auf die Zulassung folgenden Kalenderjahres.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/36#abs-2 (2) Die Sortenzulassung wird auf Antrag des eingetragenen Züchters oder, falls mehrere Züchter eingetragen sind, eines dieser Züchter um jeweils höchstens zehn Jahre, bei Rebe und Obst um jeweils höchstens zwanzig Jahre, verlängert, wenn
Die Voraussetzung nach Nummer 2 entfällt in den Fällen des § 30 Abs. 2 Nr. 3 bis 5. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Sortenzulassung zu stellen. Satz 3 gilt nicht für Sorten, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 30 Abs. 8 zugelassen worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/36#abs-3 (3) Wird über einen Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Sortenzulassung nicht unanfechtbar entschieden, so verlängert sich die Dauer der Sortenzulassung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung. Wird die Verlängerung abgelehnt, so kann das Bundessortenamt für die Anerkennung und das Inverkehrbringen von Saatgut oder Vermehrungsmaterial dieser Sorte Auslauffristen bis längstens zum 30. Juni des dritten Jahres nach Ablauf der Zulassungsdauer festsetzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/36#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Dauer der Sortenzulassung bei Rebe und Obst abweichend von den Absätzen 1 und 2 festzusetzen.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 626 Abs. 6 14. 8. 2018 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 372 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. I S. 1474
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1934)
BGBl. 2010 I S. 1934
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 192 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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