Gesetze / Saatgutverkehrsgesetz
SaatG§ 28 Durchführung in den Ländern
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- BGH, 27.04.2017 – I ZR 215/15Wettbewerbsverstoß: Aufzeichnungspflicht für Saatgut als Marktverhaltensregelung; Geltung der Aufzeichnungspflicht auch für Nachbausaatgut; Erkundigungspflicht des Saatgutbearbeiters - AufzeichnungspflichtZitiert von 13
- VGH Bayern, 09.01.2024 – 13a CS 23.1414Zitiert von 1
- VG Münster, 07.05.2014 – 7 K 1300/13
- VG Münster, 07.05.2014 – 7 K 1802/12
4 Entscheidungen zu § 28 SaatG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Durchführung dieses Gesetzes einschließlich der Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften sowie der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und erteilten Auflagen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden, soweit dieses Gesetz keine andere Regelung trifft.