Gesetze / Saatgutverkehrsgesetz
SaatG§ 27 Anzeige- und Aufzeichnungspflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- BGH, 27.04.2017 – I ZR 215/15Wettbewerbsverstoß: Aufzeichnungspflicht für Saatgut als Marktverhaltensregelung; Geltung der Aufzeichnungspflicht auch für Nachbausaatgut; Erkundigungspflicht des Saatgutbearbeiters - AufzeichnungspflichtZitiert von 13
1 Entscheidung zu § 27 SaatG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/27#abs-1 (1) Wer Saatgut zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/27#abs-2 (2) Wer Vermehrungsmaterial zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über Erzeugung, Herkunft und Verbleib des Vermehrungsmaterials sowie über durchgeführte Untersuchungen zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/27#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zum Schutz des Verbrauchers durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 zu erlassen sowie die Aufbewahrung der Aufzeichnungen zu regeln; dabei kann es Ausnahmen von den Aufzeichnungspflichten nach Absatz 2 vorsehen.