§ 6 Anforderungen an den Feldbestand und an die Beschaffenheit des Saatgutes
Stand: 10.06.2019
Die Anforderungen an den Feldbestand ergeben sich aus Anlage 2. Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes ergeben sich aus Anlage 3. Für Vorstufensaatgut gelten die Anforderungen für Basissaatgut entsprechend.
Änderungsverlauf
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24.11.2020 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. November 2020 (BGBl. I 2540)
BGBl. 2020 I S. 2540
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