§ 6a Besondere Anforderungen bei landwirtschaftlichen Arten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs
Stand: 09.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SaatV/6a#abs-1 (1) Ergänzend zu den in Anlage 2 Nummer 3.2, 4.2, 5.3 sowie in Anlage 3 Nummer 3.2 und 5.2 vorgeschriebenen Anforderungen gelten für die Vermehrungsflächen, Vermehrungsbestände und das Saatgut folgender Arten die in Anlage 3a aufgeführten Anforderungen an den Gesundheitszustand hinsichtlich des Befalls mit RNQPs:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SaatV/6a#abs-2 (2) Der Antragsteller hat im Antrag auf Anerkennung die Einhaltung der Anforderungen zu erklären, die in Anlage 3a Nummer 1.2, 2.1 und 2.2 in Bezug auf zurückliegende Anbaujahre sowie auf die Vorfrucht der Vermehrungsfläche festgelegt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SaatV/6a#abs-3 (3) Die Vermehrungsbestände und das Saatgut der in Absatz 1 genannten Arten müssen außerdem im Einklang stehen mit