§ 6a Besondere Anforderungen bei landwirtschaftlichen Arten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs
Stand: 09.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SaatV/6a#abs-1 (1) Ergänzend zu den in Anlage 2 Nummer 3.2, 4.2, 5.3 sowie in Anlage 3 Nummer 3.2 und 5.2 vorgeschriebenen Anforderungen gelten für die Vermehrungsflächen, Vermehrungsbestände und das Saatgut folgender Arten die in Anlage 3a aufgeführten Anforderungen an den Gesundheitszustand hinsichtlich des Befalls mit RNQPs:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SaatV/6a#abs-2 (2) Der Antragsteller hat im Antrag auf Anerkennung die Einhaltung der Anforderungen zu erklären, die in Anlage 3a Nummer 1.2, 2.1 und 2.2 in Bezug auf zurückliegende Anbaujahre sowie auf die Vorfrucht der Vermehrungsfläche festgelegt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SaatV/6a#abs-3 (3) Die Vermehrungsbestände und das Saatgut der in Absatz 1 genannten Arten müssen außerdem im Einklang stehen mit
Änderungsverlauf
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24.11.2020 Ausfertigung
§ 6a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. November 2020 (BGBl. I 2540)
BGBl. 2020 I S. 2540
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.