§ 5 Anforderungen an die Vermehrungsfläche und den Vermehrungsbetrieb
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SaatV/5#abs-1 (1) Saatgut wird nur anerkannt, wenn
Für die Anwendung von Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a werden folgende Artengruppen gebildet:
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SaatV/5#abs-1a (1a) Bei Hybridsorten von Roggen gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nur dann als erfüllt, wenn auf der Vermehrungsfläche im Falle der Erzeugung von
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/SaatV/5#abs-1b (1b) Bei Hybridsorten von Raps und Komponenten von Verbundsorten gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nur dann als erfüllt, wenn auf der Vermehrungsfläche in den letzten fünf Jahren vor der Vermehrung keine Pflanzen einer anderen Art, die zu Fremdbefruchtung führen kann, und keine Pflanzen anderer Sorten derselben Art sowie anderer Saatgutkategorien derselben Sorte angebaut worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SaatV/5#abs-2 (2) Bei Saatgut, das im Rahmen eines OECD-Systems nach Abschnitt 7 gekennzeichnet werden soll, gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nur dann als erfüllt, wenn
vor der Vermehrung keine andere Art, die zu Fremdbefruchtung führen kann, keine andere Sorte derselben Art oder Artengruppe und keine andere Kategorie derselben Sorte auf der Vermehrungsfläche angebaut worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SaatV/5#abs-3 (3) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 genehmigen, soweit keine Beeinträchtigung der Saatgutqualität zu erwarten ist. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen insbesondere darüber verbunden werden, dass Partien kenntlich zu machen und getrennt zu lagern sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SaatV/5#abs-4 (4) Die Vermehrungsflächen sind durch Schilder zu kennzeichnen.
Änderungsverlauf
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01.10.2018 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2018 (BGBl. I 1571)
BGBl. 2018 I S. 1571
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29.06.2016 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2016 (BGBl. I 1508)
BGBl. 2016 I S. 1508
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25.10.2012 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2012 (BGBl. I 2270)
BGBl. 2012 I S. 2270
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.